Gutachten des Europäischen Gerichtshofs

Muss bei Urlaubstagen bald neu gerechnet werden?

ILLUSTRATION - Eine Frau makiert am 19.02.2020 in Wittenberge in einem Kalender Urlaubstage (gestellte Szene). Foto: Christin Klose
Urlaubstage müssen rechtzeitig genommen werden.
Christin Klose, picture alliance

Urlaub – das sind für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer wertvolle Tage im Jahr. Und es ist jedes Mal ein Ärgernis, wenn kostbare Urlaubstage verfallen, weil man sie nicht rechtzeitig genommen hat. Vor Gericht wird jetzt über die Frage gestritten: Wann sind nicht genommene Urlaubstage eigentlich verjährt? Ein neues Gutachten des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stärkt die Ansprüche von Beschäftigten.

EuGH verhandelt Fall aus Deutschland

Ein Gutachten des stärkt die Hoffnung von Arbeitnehmern, dass nicht genommener Urlaub in bestimmten Fällen doch nicht verjährt. Aus dem Schlussantrag von Generalanwalt Richard de la Tour vom Donnerstag geht hervor, dass der Arbeitgeber seinen Teil dazu beitragen muss, damit Urlaub nicht verfalle. So müsse der Arbeitnehmer etwa auf den übrigen Urlaub und entsprechende Fristen hingewiesen werden. Das Gutachten ist zwar rechtlich nicht bindend, oft folgen ihnen die Richter am EuGH jedoch. Ein Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet.

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Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland, bei dem eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin ihren gesetzlichen Mindesturlaub nicht völlig in Anspruch nahm. Sie begründete dies mit dem hohen Arbeitsaufwand in der Kanzlei und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage.

Nach der derzeitigen Rechtslage verfällt der Resturlaub aus dem Vorjahr spätestens zum 31. März des laufenden Jahres.

Gericht: Arbeitgeber muss auf Verjährungsfrist der Urlaubstage hinweisen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte geurteilt, dass der Arbeitgeber auf entsprechende Fristen hätte hinweisen und nun die Abgeltung für die Urlaubstage zahlen müsse. Das folgende Revisionsverfahren setzte das Bundesarbeitsgericht dann aus, um den EuGH um eine Vorentscheidung zu bitten, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auffordert, seinen Urlaubsanspruch zu nehmen.

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Aus dem Gutachten von de la Tour geht hervor, dass weder die im deutschen Recht vorgesehene Verjährungsfrist noch ihre Länge grundsätzlich problematisch seien. Jedoch könne die Verjährungsfrist frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem der Arbeitgeber auf die Fristen hingewiesen habe. Wenn der Arbeitnehmer keine Kenntnis davon habe, könne die Frist nicht beginnen. In dieser Auslegung stünde das deutsche Recht mit der dreijährigen Verjährungsfrist nicht dem EU-Recht entgegen.

Bereits entschieden hat das Bundesarbeitsgericht, dass Urlaubstage nicht mehr so einfach verfallen können. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. (dpa/aze)

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