Paulaner-Brauerei gewinnt im Streit um Kultgetränk "Spezi"

Urteil im Limo-Streit gefallen: Dieser 10-Millionen-Euro-Prozess war sehr "SPEZI-ell"

Süß erfrischend mit einem Hauch von Nostalgie: Spezi gilt als Kultgetränk, nicht nur für Kinder. Doch das Orangen-Cola-Mischgetränk sorgt nicht für den Frische-Kick im Glas, sondern auch für ordentlich Zoff zwischen zwei Brauereien, denn: Paulaner und Riegele vertreiben das Getränk beide unter dem Namen „Spezi“. Ein Gericht hat nun entscheiden: „Paulaner Spezi“ bleibt auch „Paulaner Spezi“!
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Sieg vor Gericht: Paulaner darf weiter sein "Spezi" verkaufen

Welches Orangenlimo-Cola-Gemisch darf Spezi heißen? Diese Frage wurde am Dienstagnachmittag nun vom Landgericht München I beantwortet. Im Streit um die Verwendung des Begriffs „Spezi“ für ein Mischgetränk aus Limonade und Cola hat das Gericht sich jetzt auf die Seite der Paulaner-Brauerei gestellt. Die Münchner dürfen ihr „Paulaner Spezi“ weiter unter diesem Namen vertreiben, entschied die Kammer im Konflikt mit der Augsburger Brauerei Riegele am Dienstag. Eine Vereinbarung aus dem Jahre 1974 sei weiter wirksam und bestehe fort. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Bei dem Konflikt geht es um viel Geld: Der Streitwert liegt bei rund zehn Millionen Euro.

Hintergrund ist, dass die Augsburger sich nach eigenen Angaben schon Mitte der 1950er Jahre das Warenzeichen „Spezi“ eintragen ließen. In den 70ern schlossen die beiden Unternehmen dann besagte Vereinbarung miteinander. Doch inzwischen bezweifelt Riegele, dass die heutige Paulaner-Gruppe mit Blick auf den Vertrag Rechtsnachfolgerin ist, und erklärte zudem die Kündigung der Vereinbarung. Stattdessen wollten die Schwaben eine neue Lizenzvereinbarung abschließen. Dagegen wandten sich die Münchner mit einer Feststellungsklage und bekamen nun Recht.

Vereinbarung von 1974 gilt als weiter wirksam

Spezi gegen Spezi
Urteil im Prozess "Spezi gegen Spezi" gefallen!
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Nach Überzeugung des Gerichts ist die Vereinbarung nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen. Mit ihr sei eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen, und im Vertrauen darauf habe Paulaner erheblich in die Marke investiert. Solche Vereinbarungen seien ordentlich nicht kündbar, und für eine außerordentliche Kündigung habe Paulaner keinen Anlass gegeben, erläuterte die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer. (dpa/lwe)

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