Ihr müsst nicht alles zahlen!Was auf die Nebenkostenabrechnung darf – und was nicht

von Rachel Kapuja und Anne Schneemelcher

Wenn die jährliche Nebenkostenabrechnung ins Haus flattert, ist die Freude alles andere als groß.
Laut Mieterbund ist sogar jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch. Wir erklären euch, worauf ihr achten müsst, was draufstehen darf – und was nicht. Im Video gibt es zudem die unglaubliche Geschichte von Rentnerin Evelin Winter und ihren Nachbarinnen: Sie alle sollen horrende Summen nachzahlen. Und obwohl sie Widerspruch eingelegt haben, landen immer mehr Mahnungen im Briefkasten. Sie sind skeptisch. Haben sie es mit einer dubiosen Abzockmethode zu tun? Wir klären auf!

„Warme” und „kalte” Betriebskosten – was heißt das?

Nebenkosten müssen Mieter zusätzlich zur Miete zahlen. Die juristisch korrekte Bezeichnung lautet eigentlich Betriebskosten, doch vielen ist der erste Begriff geläufiger. Während einige Posten wie die Heizkosten, Wasser und Abfall einleuchtend und leicht zuzuordnen sind, wird es bei anderen Angaben schon schwieriger.

Die Nebenkosten umfassen zum einen „warme" Betriebskosten wie Heizkosten und Kosten der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage sowie zum anderen die sogenannten „kalten“ oder „allgemeinen“ Betriebskosten. Dazu zählen zum Beispiel Wasserkosten, Abwasser, Müllabfuhr oder die Beleuchtung im Treppenhaus und Keller.

Grundsätzlich gilt: Betriebskosten können nur auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, wenn dies eindeutig im Mietvertrag steht. Die Höhe der Umlage richtet sich entweder nach der Quadratmeterzahl der Wohnung oder der Personenzahl.

Lese-Tipp: Nebenkostenabrechnung zu hoch? Das könnt ihr jetzt tun!

Diese Kosten dürfen auf die Nebenkostenabrechnung

Eine Frau liest am 09.04.2019 in einer Wohnung in Hamburg einen Brief (gestellte Szene).
Was zählt eigentlich zur Nebenkostenabrechnung – und was nicht?
Christin Klose, picture alliance
  • Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, vor allem die Grundsteuer.

  • Kosten der Wasserversorgung: Dazu zählen die Kosten für Wasserverbrauch sowie die Wartung von Wasseraufbereitungsanlagen.

  • Kosten der Entwässerung: Damit sind diestädtischen Kanalgebühren gemeint.

  • Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren der Stadt

  • Stromkosten: Etwa für die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Keller, Hausflur oder Speicher.
    Achtung: Die Beleuchtung einer Tiefgarage darf nur auf die Garagenmieterinnen und -mieter umgelegt werden!

  • Kosten der Hausreinigung und der Ungezieferbekämpfung: Darunter fällt die regelmäßige Reinigung der von den Mieterinnen und Mietern gemeinsam genutzten Gebäudeteile.

  • Kosten für den Fahrstuhl: Umgelegt werden die Stromkosten für den Fahrstuhl sowie die Pflege und regelmäßige Wartung der Anlage durch den TÜV.

  • Gartenpflegekosten: Hierzu zählen alle Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage, der Zugänge und Zufahrten entstehen.

  • Kosten für die Schornsteinreinigung: Diese dürfen nur dann in der Nebenrechnung aufgeführt werden, wenn sie nicht bereits in der Heizkostenabrechnung auftauchen.

  • Sach- und Haftpflichtversicherungskosten: Die Kosten für die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Sturm- und Wasserschäden, die Glasversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug dürfen auf die Mieter umgelegt werden.

  • Kosten für den Hauswart: Typische Aufgaben des Hausmeisters sind die Bedienung der Zentralheizung, Schneeräumung und Reinigung der Treppenhauseingänge und Bürgersteige.

  • Kosten für den Strom, das Wasser, die Reinigung und Wartung hauseigener Waschmaschinen. Davon müssen aber die Einnahmen des Vermieters aus dem Verkauf der „Waschmünzen” abgezogen werden.

  • Sonstige Betriebskosten – welche genau, muss ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein.

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Im Video: Fünf Fakten, die ihr kennen solltet

Diese Nebenkosten müsst ihr nicht zahlen

Immer wieder finden sich auf Nebenkostenabrechnungen Posten, die gar nicht von Mieterinnen und Mietern verlangt werden dürfen. Nicht umlagefähig sind zum Beispiel:

  • Die Beiträge der Vermieterin oder des Vermieters zu Haus- und Grundbesitzervereinen, Kreditzinsen und Bankgebühren

  • Die Rechtsschutz-, Mietausfall- oder Reparaturkostenversicherungen der Vermieterin bzw. des Vermieters

  • Reparaturkosten (Ausnahme, nur bei entsprechender Klausel im Mietvertrag: Kleinreparaturen, z. B. für Waschbecken, Duschkopf oder Türgriff)

  • Verwaltungskosten (z. B. Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen, Telefon)

  • Instandhaltungskosten (auch Rücklagen)

  • Die Anschaffungs- und Reparaturkosten von Wasserleitungen

  • Ab dem 1.7.2024: Kosten und Gebühren für den Kabelanschluss oder den Betrieb einer Gemeinschaftsantenne

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Nebenkostenabrechnung: Nach zwölf Monaten keine Nachzahlungen mehr

Der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten darf nicht mehr als zwölf Monate umfassen. Diese müssen aber kein Kalenderjahr sein, sondern können sich auch nach dem Abrechnungszeitpunkt des Energieversorgers richten. Allerdings muss das Schreiben spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes bei euch eingegangen sein – sonst müsst ihr eventuelle Nachforderungen nicht mehr bezahlen!

Mieterinnen und Mieter haben das Recht, Originalrechnungen einzusehen, damit sie die Beträge nachvollziehen können. Nach Erhalt der Rechnung solltet ihr immer die Richtigkeit der Daten und Angaben prüfen. So sollte auch kontrolliert werden, ob die aufgeführten Posten wirklich zu den Betriebskosten zählen. Reparaturen beispielsweise gehören nicht dazu, Wartungsarbeiten allerdings schon.

Solltet ihr weitere Fragen zu eurer Nebenkostenabrechnung haben, könnt ihr euch auch an den Deutschen Mieterbund wenden. Der Mieterbund hat in fast jeder größeren Stadt lokale Vertretungen.