Was abgerechnet werden darf und was nicht

So wehren Sie sich gegen eine zu hohe Nebenkostenabrechnung

Nebenkostenabrechnung richtig verstehen Was der Vermieter abrechnen darf
01:55 min
Was der Vermieter abrechnen darf
Nebenkostenabrechnung richtig verstehen

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Verschiedene Stellen können Nebenkostenabrechnung prüfen

Grundsätzlich gilt: Unbesehen müssen Sie nichts bezahlen. Denn Sie haben das Recht, sämtliche Belege zu den Nebenkosten einzusehen und zu prüfen. Insbesondere wenn in dem Haus, in dem Sie wohnen, Wohnungen leer stehen, sollten Sie sehr genau auf die Abrechnung der Heizkosten achten. Außerdem sollten Sie sich aufschlüsseln lassen, was Ihr Vermieter unter Punkten wie 'Sonstige Kosten' abrechnet.

Richtig Widerspruch einlegen

Mieter sind berechtigt, die vom Vermieter vorgelegten Abrechnungsbelege zu fotografieren oder zu scannen, entschied das Amtsgericht München. Das Fotografieren oder Scannen der Belege sei dem Anfertigen von handschriftlichen Notizen gleichzusetzen. Mit dem Abfotografieren oder Scannen nutze der Mieter die fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten (Az: 412 C 34593 / 08).

Wenn Ihnen etwas 'spanisch' vorkommt, legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Dieser muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung beim Vermieter eingegangen sein. Erhält man die Abrechnung übrigens nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums, darf der Vermieter die Nachforderungen nicht mehr geltend machen.

Ein grober Anhaltspunkt dafür, ob die Betriebskosten im Rahmen liegen, liefert diese Rechnung: Die monatlichen Nebenkosten sollten knapp drei Euro/qm (inkl. Heizung und Warmwasser) nicht überschreiten. Heißt: Für eine 70 qm-Wohnung sind maximal 200 Euro angemessen. Sie können auch im Betriebskostenspiegel beim Mieterbund nachschauen, was für Ihren speziellen Fall angemessen ist.

Das darf der Vermieter abrechnen

- die Grundsteuer
- Wasser, Heizungs- und Warmwasserkosten
- Kosten für den Aufzug
- Straßenreinigung, Müllabfuhr, Entwässerung
- Beleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Gartenpflege
- Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen
- Hauswart
- Gemeinschaftsantenne oder Kabelfernsehen
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

Das sind keine Nebenkosten:

- Verwaltungskosten (z.B. Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen, Telefon)
- Reparaturkosten
- Instandhaltungskosten oder –rücklagen

Nur die Gebäude- und die Haftpflichtversicherung fallen unter die Betriebskosten. Hat der Vermieter weitere Versicherungen, wie beispielsweise eine Rechtsschutz-, Hausrat oder Mietverlustversicherung, muss er die Kosten selbst tragen.

Außerdem muss der Vermieter den Anteil der Kosten für den Hausmeister abziehen, der auf kleinere Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben anfällt. Das gleiche gilt für Reparaturen, die im Rahmen von Wartungsarbeiten für Fahrstuhl oder Heizungsanlage anfallen.

Grundsätzlich muss der Mieter nur das als Neben- und Betriebskosten zahlen, was im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

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