Nach Ende der IsolationspflichtMuss ich mit positivem Corona-Test zur Arbeit?

Lange Zeit war klar: Wer einen positiven Corona-Test hat, darf auch nicht ins Büro, auf die Baustelle oder an die Kasse. Doch was gilt nach dem Ende der Isolationspflicht? Das sollten Beschäftigte wissen.
Seit März gelten neue Corona-Regeln
Seit Anfang März sind in Deutschland die meisten Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben. Die Isolationspflicht für Personen, die Corona positiv sind, gilt inzwischen bundesweit nicht mehr. Doch bedeutet das auch, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Corona-Test positiv ausfällt, zur Arbeit kommen müssen?
Ja. Denn dort, wo gemäß den landesrechtlichen Verordnungen keine Isolationspflicht mehr besteht, sind Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, zur Arbeit zu gehen, sofern sie symptomfrei sind, erklärt Juristin Anke Marx von der Arbeitnehmerkammer des Saarlandes. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Im Gesundheitsbereich gelten etwa je nach Bundesland andere Regelungen. Teilweise besteht hier weiterhin ein Tätigkeits- und Betretungsverbot für positiv Getestete.
Und in Unternehmen, in denen Homeofficevereinbarungen getroffen wurden, kann der Arbeitgeber für positiv Getestete auch die Arbeit von zu Hause anordnen, so Marx. Dann müssten Infizierte im Homeoffice arbeiten, sofern das im Einzelfall zumutbar ist.
Bei Covid-Symptomen Arzt anrufen
Generell gilt außerdem nach wie vor: Wer Symptome hat, sollte zu Hause bleiben - und sich seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen.
Bis Ende März 2023 sind Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage per Telefon möglich. Die Krankschreibung kann dann noch einmal um bis zu sieben weitere Tage telefonisch verlängert werden.
Unterschiedliche Regelungen für Corona-Positive in Bundesländern
Außerdem wichtig: In verschiedenen Bundesländern gibt es anstelle der Isolationspflicht noch Regelungen für Infizierte.
In Hessen müssen Corona-Positive etwa weiterhin fünf Tage lang außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske zu tragen. Auch im Saarland gilt dies - solange Sie nicht mit einem Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Freien arbeiten oder sich in einem Raum aufhalten, der nur von Ihnen genutzt wird.
Geht man in diesen Fällen mit positivem Corona-Test zur Arbeit, muss man also je nach Gegebenheiten vor Ort mit Maske arbeiten oder im Einzelbüro.
Laut Anke Marx besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein Wahlrecht zwischen Absonderung oder Maskenpflicht. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, auf die Einhaltung der Arbeitsschutzregelungen zu achten. Insbesondere sind Pausen für das Tragen der Maske zu ermöglichen, so Marx.
Welche Regelungen für Infizierte im jeweiligen Bundesland nach wie vor gelten, lässt sich über die Website Infektionsschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) einzeln aufrufen. (dpa/aze)
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