Düsseldorfer Tabelle 2025So viel Unterhalt bekommen Trennungskinder ab Januar

Trennungskindern steht ab diesem Jahr etwas mehr Unterhalt zu!
Das geht aus der neuen Düsseldorfer Tabelle hervor, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen für ihre Kinder entsprechend mehr zahlen.
Düsseldorfer Tabelle gilt als Richtlinie für Unterhaltszahlungen
Die Düsseldorfer Tabelle ist die Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Sie weist also den Unterhaltsbedarf eines Kindes aus. Die Mindestsätze steigen mit jeder Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen. Das bedeutet: Je höher das Nettoeinkommen des getrennt lebenden Elternteils, desto höher auch der Mindestanspruch des Kindes. Der Anspruch auf Unterhalt hat ein Kind grundsätzlich gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil. Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten.
Im Video: So sorgt ihr für eure Kinder richtig vor
Jedes Jahr gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf Mitte Dezember eine aktualisierte Tabelle heraus. Wichtig: Die Düsseldorfer Tabelle ist nur eine Richtlinie und hat keine Gesetzeskraft. Trotzdem richten sich die meisten Familiengerichte bei der Festsetzung des Kindesunterhalts nach der Tabelle, sodass sowohl Kinder als auch Eltern daraus die ungefähre Höhe des Kindesunterhalts entnehmen können.
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Düsseldorfer Tabelle 2025: Monatlicher Unterhaltsbedarf im Überblick
Studierende sollen mehr Unterhalt bekommen
Von 2023 auf 2024 sind die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle deutlich gestiegen. Zum Beispiel stieg der Mindestunterhalt bis zum sechsten Geburtstag von 437 Euro auf 480 Euro. So große Sprünge macht die Düsseldorfer Tabelle 2025 nicht: In derselben Altersklasse gibt es aber immerhin zwei Euro mehr. Etwas mehr angestiegen ist hingegen der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben. Er beträgt 2025 990 Euro, 2024 lag er bei 930 Euro.
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Ebenfalls gleichgeblieben ist auch der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen als notwendiger Eigenbedarf belassen wird. Er beträgt für nicht erwerbstätige Väter und Mütter 1.200 Euro und für Erwerbstätige 1.450 Euro. 2024 wurden diese Beträge wegen der Inflation angehoben.