Mehr Geld für MillionenGericht beendet Überstunden-Nachteil bei Teilzeitjobs

Dieses Urteil wird viele Angestellte freuen!
In Deutschland arbeiten mehr als zwölf Millionen Menschen in Teilzeit, vor allem Frauen. Bisher werden sie bei Überstundenzuschlägen schlechter behandelt als Vollzeitbeschäftigte. Das muss sich jetzt ändern.
Teilzeitarbeitnehmer müssen gleichbehandelt werden
Gute Neuigkeiten für alle, die in Teilzeit arbeiten: Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts kann sich jetzt positiv auf eure Finanzen auswirken. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben in Erfurt entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte bei Überstundenzuschlägen nicht mehr schlechter behandelt werden dürfen, als Arbeitnehmer in Vollzeit. Das bedeutet, dass Teilzeitarbeitnehmer auch ab der ersten geleisteten Überstunde einen Zuschlag erhalten. Ausnahmen dürfe es nur dann geben, wenn die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.
Vorwiegend Frauen betroffen
Tarifliche Regelungen, die vorsehen, dass man erst dann Mehrarbeitszuschläge bekommt, wenn die Zahl der Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreitet, verstoßen laut Urteil gegen das Diskriminierungsverbot. Das Urteil dürfte vor allem für Frauen von Bedeutung sein: Etwa jede zweite berufstätige Frau arbeitet laut Statistischem Bundesamt in Teilzeit. Generell sind in Deutschland mehr als zwölf Millionen Menschen in Teilzeit angestellt.
Beim Fehlen sachlicher Gründe für unterschiedliche Zuschlagsregelungen werde regelmäßig auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, entschieden die Bundesarbeitsrichter: Es liege eine „mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind“.
Pflegekraft aus Hessen hat geklagt
Der Präzedenzfall für das Grundsatzurteil kommt aus Hessen. Bei einem ambulanten Dialyseanbieter arbeitet die Klägerin als Pflegekraft in Teilzeit. Nach dem dort geltenden Tarifvertrag gibt es einen Zuschlag für Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus geleistet werden und nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können. Alternativ zur Ausbezahlung kann man sich die entsprechenden Stunden auch auf ein Arbeitszeitkonto gutschreiben lassen. Für 129 Überstunden hat die Frau weder Zuschlag noch Zeitgutschrift bekommen – dadurch fühlte sie sich als Teilzeitkraft und als Frau benachteiligt.
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Nachdem die Vorinstanzen in Hessen unterschiedlich entschieden haben, hatte die Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht jetzt teilweise Erfolg: Sie erhielt die Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto und eine Entschädigung von 250 Euro wegen ihrer Benachteiligung als Frau. Da hat sie sich allerdings mehr erhofft: Sie wollte eine Entschädigung in der Höhe eines Vierteljahresverdienstes, was etwa 4.500 Euro gewesen wären. (iga/dpa)
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