Das müssen Arbeitnehmer jetzt wissen!EuGH-Urteil über Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Anspruch auf Urlaub von Arbeitnehmern gestärkt. In einer ersten Entscheidung haben die Richter einen Fall aus Deutschland verhandelt und entschieden: Der Urlaub der klagenden Arbeitnehmerin verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Hinweis erteilt! Im Video erklärt Nicole Mutschke, Fachanwältin für Arbeitsrecht, welche Folgen das Urlaubs-Urteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt hat.
Arbeitgeber muss auf Ablauf der Urlaubstage hinweisen
Das höchste EU-Gericht hat über die Frage geurteilt, ob der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen doch nicht verjährt. (C-120/21;C-518/20;C-727/20) Knackpunkt ist dabei unter anderem, wie sehr der Arbeitgeber seinen Teil dazu beitragen und beispielsweise darauf hinweisen muss, dass der Urlaub bald verfällt.
„Der EuGH hat nun klargestellt und bestätigt, dass Arbeitnehmer auch Jahre zurückliegende Urlaubsansprüche noch geltend machen können, wenn der Arbeitgeber sie nicht in die Lage versetzt hat, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Dies muss auch der Arbeitgeber beweisen“, erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke.
Zwei der Fälle drehten sich um den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die Kläger machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Bei Krankheit verfällt der Urlaubsanspruch nach deutschem Recht normalerweise nach 15 Monaten. Dies gelte aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt habe, seinen Urlaub zu nehmen, so die Luxemburger Richter.
Im dritten Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass der Anspruch verjährt sei wegen der üblichen zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Auch in diesen Fällen muss der Arbeitgeber dem EuGH zufolge aber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen kann.
Arbeitsrechtlerin Nicole Mutschke: Das sollten Arbeitnehmer jetzt beachten!
„Die Entscheidung des EuGH ist wirklich brisant“, kommentiert Rechtsanwältin Nicole Mutschke das Urteil. Denn im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin mehr als 100 Tage ausstehende Urlaubsansprüche geltend gemacht und einen Betrag von über 15.000 Euro verlangt.
„Da könnte auf einige Arbeitgeber also einiges zukommen! Arbeitnehmer sollten also ganz genau prüfen, ob sie alle Urlaubstage in der Vergangenheit genommen. Und wenn dies nicht der Fall ist, ob sie vom Arbeitgeber einen entsprechenden konkreten Hinweis bekommen haben. Ist dies nicht der Fall, können Jahre zurückliegende Urlaubsansprüche noch geltend gemacht werden!
Nicole Mutschke berichtet, dass bereits vom Landesarbeitsgericht klargestellt wurde, dass
dem Arbeitnehmer konkret (!) vor Augen zu führen ist, wie viel Resturlaub nach Ansicht des Arbeitgebers noch besteht,
den Arbeitnehmer aufzufordern, eben diesen Resturlaub zeitnah zu nehmen und
klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.
Eine bloße generelle Mitteilung dürfte nach Einschätzung der Arbeitsrechtlerin hier nicht reichen.
Urlaubstage verfallen nach deutschem Arbeitsrecht nach 15 Monaten
Bislang verfallen Urlaubstage 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer krank war und nicht arbeiten konnte. Das Bundesarbeitsgericht möchte vom EuGH wissen, ob der Urlaubsanspruch auch dann nach 15 Monaten verfällt, wenn der Arbeitnehmer im jeweiligen Jahr krank war und der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt hat und beispielsweise keine Frist gesetzt hat, bis zu der der Urlaub genommen werden soll.
Die Generalanwälte am EuGH stärkten in ihren Schlussanträgen vom März in allen drei Fällen die Hoffnungen auf einen gültigen Urlaubsanspruch. Sie betonten die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers, der auf bestimmte Fristen hinweisen müsse. Die EuGH-Richter sind den Gutachten gefolgt. (mit dpa/aze)
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