Wichtiges Urteil

Haus zu groß für Hartz-IV-Empfänger? Das sagt das Bundesverfassungsgericht!

Herford, Deutschland 24.03.2020: Feature Recht und Ordnung Agentur für Arbeit, Jobcenter, Arbeitsamt , Herford Deutschland *** Herford, Germany 24 03 2020 Feature Law and order Agency for employment, job centre, employment office, Herford Germany
Wie groß darf die Wohnfläche für Hartz-IV-Empfänger sein?
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Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Frage geäußert, ob Vorgaben zur maximalen Größe von Wohneigentum für Hartz-IV-Empfänger verfassungswidrig sind. Geklagt hat ein Ehepaar, das sein Haus früher mit seinen sechs Kinder bewohnt hat, inzwischen sind die Kinder ausgezogen. Die Richter haben entschieden, dass die Vorgaben für Hartz-IV-Empfänger zur maximalen Größe von Wohneigentum mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Gehört Wohneigentum zum Hartz-IV-Schonvermögen?

Es geht um das sogenannte Schonvermögen - also bestimmte Freibeträge beim Vermögen, die man nach dem Sozialrecht nicht zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einsetzen muss. Im Sozialgesetzbuch (SGB) II ist geregelt, welches Vermögen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu berücksichtigen ist. Nicht dazu zählt unter anderem „ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung". Das Sozialgericht im niedersächsischen Aurich wollte vom Bundesverfassungsgericht wissen, ob diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Darin wird zum Beispiel Familien in Artikel 6 besonderer Schutz zugesprochen.

Der Sozialverband VdK hatte gehofft, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter die starren Regeln für selbst genutztes Wohneigentum über Bord werfen. „Vielen Lebenssituationen wird es einfach nicht gerecht, wenn die Frage, ob ein Wohnraum angemessen ist, allein danach bewertet wird, wie viele Menschen auf eine bestimmte Quadratmeter-Zahl kommen“, erklärte ein Sprecher.

Doch das höchste deutsche Gericht teilte am Donnerstag mit, dass Mittel der Allgemeinheit zur Hilfe bedürftiger Mitglieder nur in Fällen aktueller Bedürftigkeit in Anspruch genommen werden dürfen. Das heißt konkret: Wenn zum Beispiel eine Familie ein Haus oder eine größere Wohnung besitzt und die Kinder ausziehen, sinkt die Quadratmeterzahl, die für den Bezug staatlicher Leistungen als angemessen gilt. Den Betroffenen würden keine Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten, entschieden die Richterinnen und Richter. „Denn sie verfügen über Wohneigentum, das sie einsetzen und damit ihren Bedarf selbst sichern können.“ (Az. 1 BvL 12/20)

Ehepaar wohnt in Haus mit knapp 144 Quadratmeter

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das mit sechs Kindern ein von ihm erbautes Haus bewohnte. Der Nachwuchs zog nach und nach aus. Die Klägerin und ihr Mann wohnen seit dem Frühjahr 2013 allein dort.

Als die Frau 2018 Hartz IV wollte, wurde der Antrag abgelehnt. Die Begründung: Ihr Ehemann sei Eigentümer eines Grundstücks und besitze damit Vermögen, das den für die Klägerin und ihren Mann maßgeblichen Freibetrag übersteige. Insbesondere stelle es kein Schonvermögen im Sinne des SGB II dar, da es nicht von angemessener Größe sei. Das Haus hat nach Angaben des Sozialgerichts eine Wohnfläche von 143,69 Quadratmetern. Als angemessen gelten demzufolge allerdings für einen Zwei-Personen-Haushalt höchstens 90 Quadratmeter.

Das Bundessozialgericht hatte 2016 in einem Urteil dargelegt, dass eine Wohnungsgröße von 130 Quadratmetern für eine vierköpfige Familie die Obergrenze sei. Leben weniger Menschen in der Wohnung, seien davon 20 Quadratmeter pro Person abzuziehen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnfläche spiele nur die Anzahl der Personen eine Rolle, die dort zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs wohnen, heißt es in dem Urteil - auch wenn beim Bau oder Einzug wegen einer größeren Bewohnerzahl eine höhere Wohnflächengrenze angemessen war.

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Keine Prüfung der Wohnkosten während Corona-Pandemie

Der VdK machte deutlich, dass zum Beispiel ältere Menschen ihre Kinder in den Wohnungen oder Häusern großgezogen hätten. „Wenn die Kinder dann ausziehen, ist es oft völlig illusorisch, in eine kleinere bezahlbare Wohnung zu ziehen, denn die gibt es einfach nicht", hieß es. „Die Betroffenen haben angesichts des angespannten Wohnungsmarktes keine Chance, sich zu verkleinern, und werden somit noch indirekt dafür bestraft, dass sie Kinder großgezogen haben."

Wie viele Betroffene es gibt, ist unklar. Der Sozialverband weiß aber nach eigenen Angaben aus seiner Rechtsberatung, dass die meisten Menschen, die Grundsicherung oder Hartz IV beantragen müssen, vor allem fürchteten, ihre Wohnung verlassen zu müssen. „Da es kaum mehr möglich ist, preiswerten Wohnraum zu finden, sind die starren Vorgaben völlig unrealistisch und zudem unwirtschaftlich." Die Entscheidung der Bundesregierung, während der Corona-Pandemie keine Prüfung der Wohnkosten und des selbst genutzten Wohneigentums vorzunehmen, war daher aus Sicht des VdK richtig. "Diese Regelungen sollen ja auch im neuen Bürgergeld fortgeführt werden.“

Nach den Plänen der Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP sollen Langzeitarbeitslose künftig statt Hartz IV ein „Bürgergeld" bekommen. In den ersten zwei Bezugsjahren soll dabei die Prüfung des Vermögens oder der Wohnung wegfallen. Wer durch das Bürgergeld aufgefangen wird, soll sich vorerst nicht um das Ersparte und die Wohnsituation sorgen müssen. (dpa/aze)

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