Stromanbieter wechselnKündigungsfrist und was noch beachten werden sollte

Die Strompreise unterscheiden sich derzeit deutlich, die kommunalen Grundversorger verschicken die teuersten Rechnungen. Es ist als Zeit zum Vergleichen und Wechseln. Was neben der Kündigungsfrist bei einem Wechsel zu einem günstigeren Anbieter beachtet werden sollte.
Lese-Tipp: Musterhaushalt kann bei Strom bis zu 1.000 Euro im Jahr sparen
Kündigungsfrist bei Laufzeitvertrag beachten
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben sich für 12 oder 24 Monate vertraglich gebunden und profitieren von festen Strompreisen. Doch die Bindung kann auch zur Preisfalle werden – wenn die Strompreise nämlich wie derzeit ordentlich fallen.
Ist ein Vertrag mit Laufzeit abgeschlossen worden, kann man erst zum Ablauf des Vertrags wechseln. Läuft Ihr Vertrag Ende 2023 ab, macht es keinen Sinn die Strompreise zu vergleichen. Denn die Strompreise entwickeln sich dynamisch. Im Januar kann noch niemand vorhersagen, wie sich die Strompreise bis Dezember entwickeln. Vergleichen Sie also erst vor Ablauf der Vertragslaufzeit wieder die Anbieter.
Haben Sie keinen Laufzeitvertrag abgeschlossen, ist eine zeitnahe Kündigung möglich. Wer mit seinen Stromvertrag mit einem kommunalen Grundversorger ohne Laufzeit abgeschlossen hat, kann „jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen den Vertrag beenden“, erklärt die Verbraucherzentrale die Rechtslage.
Bei Sonderkündigung besser selbst kündigen
Die Verbraucherzentrale empfiehlt außerdem: Kündigungen, die zeitkritisch sind, sollten Sie selbst erklären! Auch bei Sonderverträgen muss der Energieanbieter eine Kündigung zeitnah in Textform bestätigen, gesetzlich sogar "innerhalb einer Woche". „Wenn die Kündigungsfrist also bald endet und es sonst zu einer automatischen Vertragsverlängerung kommen würde, sollten Sie lieber selbst kündigen. Das gilt auch für Sonderkündigungen, die Sie fristlos erklären dürfen“, so die Verbraucherzentrale.
Lese-Tipp: Die 3 wichtigsten Regeln für den Anbieter-Wechsel haben wir hier zusammengefasst
Eine Sonderkündigung ist zum Beispiel bei einer angekündigten Preiserhöhung möglich. Und auch wenn der neue Anbieter das Angebot macht, den alten Vertrag zu kündigen: „Verlassen Sie sich nicht auf einen neuen Anbieter und kündigen Sie zur Sicherheit selbst“, empfiehlt die Verbraucherzentrale.
Zukunfts-Tipp der Verbraucherzentrale: Nach dem Wechsel ist vor dem Wechsel. Deshalb sollte Sie sich direkt den nächstmöglichen Kündigungstermin notieren – oder den Zeitpunkt, an dem Sie sich erneut um einen Preisvergleich kümmern wollen. So verpassen Sie keine Fristen und können immer zum günstigsten Anbieter wechseln. (aze)
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