Geheime Prüf-Liste
Steuererklärung 2023: Hier schaut das Finanzamt besonders genau hin

Bei der Steuererklärung darf man nicht schummeln, das ist klar. Doch bei den vielen Feldern in den Formularen passiert hier und da schonmal ein Fehler. Was viele nicht wissen: Jedes Jahr gibt die oberste Finanzbehörde Hinweise an die Finanzbeamten und Steuerberater, welche Bereiche der Steuererklärung besonders genau überprüft werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
„Liste der zentralen Prüffelder“ soll Finanzämter entlasten
Wie das „Handelsblatt“ berichtet, verschickt die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen jedes Jahr die „Liste der zentralen Prüffelder“ mit Hinweisen auf die Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter. Empfänger der Liste sind vor allem Steuerberater, die Übersicht dient vor allem der „beiderseitigen Arbeitserleichterung“.
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Doch auch für Privatpersonen, die eine Steuererklärung ohne Steuerberater abgeben, ist die Liste interessant. Denn das Finanzamt erwartet in diesen Fällen, dass bereits bei der Abgabe der Steuererklärung die „zur Bearbeitung der Prüffelder notwendigen Unterlagen und Informationen eingereicht werden.“
Wird das nicht gemacht, dann müssen die erforderlichen Unterlagen nachgereicht werden. Das kostet für beide Seiten Zeit und verzögert eine mögliche Rückerstattung um mehrere Wochen.
„Die zentralen und dezentralen Prüffelder werden meist nicht automatisiert geprüft, sondern hier sind die Finanzbeamten aufgefordert nachzuforschen“, erklärt Hans-Ulrich Liebern, Steuerexperte
beim Bund der Steuerzahler NRW, auf Anfrage des „Handelsblatts“.
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In diesen Fällen prüft das Finanzamt besonders ordentlich
Für das Steuerjahr 2022 stehen besonders Besonders drei Felder stehen im Fokus:
Steuervergünstigung bei nicht entnommenen Gewinnen bei Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung): Auf Antrag kann ein ermäßigter Steuersatz angesetzt werden. Hier prüft das Finanzamt besonders genau, ob die Ermäßigung rechtmäßig erfolgt.
Auch Immobilienbesitzer müssen bei der Steuererklärung für das Jahr 2022 aufpassen: Hier trifft es vor allem den Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen an selbst genutzten eigenen Wohngebäuden. „Hier wird das Finanzamt insbesondere prüfen, ob alle Bescheinigungen vorliegen und ob die Steuervergünstigung rechtmäßig beantragt wurde“, erklärt Steuerexperte Hans-Ulrich Liebern im Gespräch mit dem „Handelsblatt“.
Dienstwagen: Wer einen Wagen, den die Firma zur Verfügung stellt, auch privat nutzt, hat einen „geldwerter Vorteil“, der das zu versteuernde Einkommen erhöht. Dieser „geldwerte Vorteil“ kann pauschal oder anhand der tatsächlichen Nutzung berechnet werden. Ein Wechsel der Berechnung ist in der Steuererklärung möglich. „Denkbar ist, dass Steuerpflichtige die Versteuerung zum Beispiel aufgrund gesonderter Aufzeichnungen zu den täglichen Fahrten ins Büro/Arbeitsstelle korrigieren und damit die Versteuerung reduzieren wollen“, erklärt dazu Steuerberater Oliver Hagen im „Handelsblatt“. Die Finanzämter werden prüfen, ob die Fahrten lückenlos aufgezeichnet wurden.
Stichwort Liebhaberei: Wer nebenbei freiberuflich arbeitet oder sonst eine Gewerbe betreibt, muss auf den erzielten Gewinn Steuern zahlen.Die Finanzbeamten achten hier besonders darauf, ob jemand nur Verluste einfährt. Denn dann wird keine Gewinnerzielungsabsicht erkannt, die Tätigkeit gilt dann als „Liebhaberei“. Betriebsausgaben können nicht mehr verrechnet werden, die Steuern könnten dann auch rückwirkend fällig werden.
Die „Liste der zentralen Prüffelder“ ist allerdings umstritten. Steuerexperten sehen hier die Gefahr, dass in den Feldern geschummelt wird, die nicht gesondert überprüft werden. Aber wer schummelt schon bei der Steuererklärung? (aze)
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