Frage an den Steuer-ExpertenWo kann ich die Energiepreispauschale in der Steuererklärung eintragen?

Eine Einmalzahlung von 300 Euro brutto gab es für die meisten Arbeitnehmer im Herbst vom Staat. Die meisten Beschäftigten haben das Geld im September 2022 über ihren Arbeitgeber erhalten. Jetzt fragen sich viele Steuerpflichtige, ob und wo sie die Energiepreispauschale (EPP) in der Steuererklärung für das Jahr 2022 eintragen müssen. Wir haben beim Steuer-Experten Marc Engel nachgefragt.
300 Euro Energiepreispauschale landen nicht komplett auf dem Konto
Die Freude war zunächst groß, als die Entscheidung durch war: Jeder Steuerpflichtige erhält eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro – brutto. Und tatsächlich landete weitaus weniger Geld auf dem Konto.
Beispielrechnungen des Steuerzahlerbundes zur Energiepreispauschale zeigen:
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit Kind, Steuerklasse 4 und Jahresgehalt von 45.000 Euro erhielt 216,33 Euro Energiepreispauschale ausbezahlt. Bei einem Jahresgehalt von 15.000 Euro erhielt derselbe Arbeitnehmer 248,83 Euro. In der Steuerklasse 3 blieb er sogar unter dem Grundfreibetrag, musste damit gar keine Steuern zahlen und bekam die volle Pauschale von 300 Euro ausgezahlt.
Für Besserverdiener blieb sogar noch weniger übrig: Den Berechnungen des Verbands zufolge bekam ein Single mit Steuerklasse 1 und 72.000 Euro Jahresgehalt am Ende 181,80 Euro Energiepreispauschale. Bei ihm griff der Spitzensteuersatz, außerdem fiel durch die Pauschale plötzlich auch wieder Solidaritätszuschlag an. Ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem Kind, Steuerklasse 4 und Jahresgehalt von 72.000 Euro bekam 184,34 Euro Pauschale ausgezahlt.
Energiepreispauschale in Steuererklärung eintragen: Nur als Ausnahme
Nach der Auszahlung im Herbst 2022 stellen sich aktuell im Frühjahr 2023 viele Beschäftigte die Frage, wo sie die Energiepreispauschale in der Steuererklärung angeben müssen.
„Wurde die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausbezahlt, hat die Lohnbesteuerung schon stattgefunden“, erklärt Marc Engel, Fachanwalt für Steuerrecht. Das bedeutet, dass die meisten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale auch nicht gesondert in der Steuererklärung angeben müssen.
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme. „Nur Steuerpflichtige, die pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG (geringfügig Beschäftigte) bezogen haben, müssen in der Anlage „Sonstiges“ in den Zeilen 13 und 14 Eintragungen vornehmen“, erklärt Steuer-Experte Marc Engel. Denn so erhalten auch Minijobber die Energiepreispauschale, die noch keine Auszahlung vom Arbeitgeber erhalten haben.
„Für Steuerpflichtige ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit prüft das Finanzamt bei Abgabe der Steuererklärung automatisch, ob noch Ansprüche bestehen“, fügt der Rechtsanwalt aus Leverkusen hinzu. Das betrifft zum Beispiel Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden haben oder Selbständige, für die keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden. Auch sie müssen nicht aktiv werden und eine Eintrag in der Steuererklärung vornehmen.
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