EU-Verordnung

Neue Regeln bei Verspätung oder Zugausfall: Bahnreisende haben weniger Rechte

 Volle Bahnsteige am Hauptbahnhof in Hamburg DEU, Deutschland, Hamburg: Zahlreiche Reisende warten an einem vollen Bahnsteig am Hamburger Hauptbahnhof auf ihren Zug. Das 49-Euro-Ticket soll kommen. Auf die Nachfolge des 9-Euro-Tickets einigten sich Bund und Länder. Hamburg Hamburg Deutschland *** Full platforms at the main station in Hamburg DEU, Germany, Hamburg Numerous travelers wait on a full platform at Hamburg Central Station for their train The 49 Euro ticket is to come The federal and state governments agreed on the successor to the 9 Euro ticket Hamburg Germany
Zahlreiche Reisende warten an einem vollen Bahnssteig.
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Ab heute tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft – und die dürfte Bahnreisenden überhaupt nicht gefallen. Denn bei vielen Verspätungen müssen die Bahnunternehmen in Zukunft keine Entschädigung mehr zahlen.

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Bei außergewöhnlichen Umständen muss Bahn nicht mehr zahlen

Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Zielbahnhof an, können Reisende 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen, bei mehr als zwei Stunden sogar 50 Prozent. Bisher hat dabei die Ursache für die Verspätung keine Rolle gespielt. Das ändert sich ab dem 7. Juni.

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Bei Zugausfällen und -verspätungen müssen Bahnunternehmen in der EU keine Entschädigungen mehr zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände der Grund sind. Das geht aus der neuen EU-Verordnung „über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ hervor, die am Mittwoch in Kraft getreten ist.

Mit der Anpassung gibt es ab sofort Situationen, bei denen der Entschädigungsanspruch entfällt.

Unter anderem werde künftig bei

  • Kabeldiebstählen,

  • Notfällen im Zug oder

  • Personen im Gleis

nicht mehr entschädigt, erklärt die Deutsche-Bahn-Managerin Stefanie Berk.

Bei außergewöhnlichen Naturereignissen wie der Jahrhundertflut im Ahrtal im Sommer 2021 wolle man auch künftig kulante Regelungen treffen.

Aktuell wichtig: Streiks des Bahnpersonals zählen nicht dazu.

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Hotelunterbringung kann in bestimmten Fällen begrenzt werden

Davon unberührt ist weitgehend auch das Recht auf Hilfeleistungen bei Verspätungen von mehr als einer Stunde oder Zugausfällen. Etwa, dass das Bahnunternehmen sich um Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und gegebenenfalls um die Unterbringung in einem Hotel kümmern muss.

Eine kleine Änderung gibt es bei der Hotelunterbringung: Sind außergewöhnliche Umstände die Ursache für die Zugausfälle, kann das Bahnunternehmen die Unterbringung im Hotel auf höchstens drei Nächte begrenzen, heißt es im Artikel 20 der Verordnung. So eine Einschränkung gab es vorher nicht.

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