EU-Verordnung
Neue Regeln bei Verspätung oder Zugausfall: Bahnreisende haben weniger Rechte

Ab heute tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft – und die dürfte Bahnreisenden überhaupt nicht gefallen. Denn bei vielen Verspätungen müssen die Bahnunternehmen in Zukunft keine Entschädigung mehr zahlen.
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Bei außergewöhnlichen Umständen muss Bahn nicht mehr zahlen
Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Zielbahnhof an, können Reisende 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen, bei mehr als zwei Stunden sogar 50 Prozent. Bisher hat dabei die Ursache für die Verspätung keine Rolle gespielt. Das ändert sich ab dem 7. Juni.
Bei Zugausfällen und -verspätungen müssen Bahnunternehmen in der EU keine Entschädigungen mehr zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände der Grund sind. Das geht aus der neuen EU-Verordnung „über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ hervor, die am Mittwoch in Kraft getreten ist.
Mit der Anpassung gibt es ab sofort Situationen, bei denen der Entschädigungsanspruch entfällt.
Unter anderem werde künftig bei
Kabeldiebstählen,
Notfällen im Zug oder
Personen im Gleis
nicht mehr entschädigt, erklärt die Deutsche-Bahn-Managerin Stefanie Berk.
Bei außergewöhnlichen Naturereignissen wie der Jahrhundertflut im Ahrtal im Sommer 2021 wolle man auch künftig kulante Regelungen treffen.
Aktuell wichtig: Streiks des Bahnpersonals zählen nicht dazu.
Hotelunterbringung kann in bestimmten Fällen begrenzt werden
Davon unberührt ist weitgehend auch das Recht auf Hilfeleistungen bei Verspätungen von mehr als einer Stunde oder Zugausfällen. Etwa, dass das Bahnunternehmen sich um Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und gegebenenfalls um die Unterbringung in einem Hotel kümmern muss.
Eine kleine Änderung gibt es bei der Hotelunterbringung: Sind außergewöhnliche Umstände die Ursache für die Zugausfälle, kann das Bahnunternehmen die Unterbringung im Hotel auf höchstens drei Nächte begrenzen, heißt es im Artikel 20 der Verordnung. So eine Einschränkung gab es vorher nicht.
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