Energiepauschale dank MinijobWie im September auch Rentner an das Geld kommen

Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige erhalten ab September 300 Euro Einmalzahlung als Energiepreispauschale. Rentner und Studenten bleiben dabei allerdings außen vor. Insbesondere Sozialverbände verlangen seit Monaten, dass auch Bezieher von Altersbezügen einbezogen werden. Doch mit einem ganz legalen Trick profitieren auch Rentnerinnen und Rentner von der Energiepauschale.
Bund plant weitere Entlastungen - das soll kommen:
Energiepreispauschale auch für Minijob
Um die finanziellen Auswirkungen der explodierenden Energiepreise abzumildern, hat die Bundesregierung unter anderem die Energiepreispauschale beschlossen. „Die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind“, erklärt das Bundesfinanzministerium.
Neben Selbständigen und Angestellten haben auch Minijobber sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft einen Anspruch auf die 300 Euro. Die einzige Voraussetzung: Die Tätigkeit muss an mindestens einem Tag im Jahr 2022 erfolgt sein. „Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden“, so das Bundesfinanzministerium.
Lese-Tipp: 300 Euro Energiepauschale nur netto! So viel bleibt brutto übrig
Rentnerinnen und Rentner mit Minijob: Der Weg zu Energiepreispauschale
Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Wenn Sie im Jahr 2022 einen Minijob angenommen haben, erhalten sie ebenfalls als Minijobber die 300 Euro Energiepauschale. „Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt“, erläutert das Finanzportal Haufe die weitere Vorgehensweise. Das dürfte beim Großteil der Minijob-Senioren der Fall sein.
Ist der Arbeitgeber gar nicht verpflichtet, eine Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben, wie es zum Beispiel bei Minijobs in Privathaushalten der Fall ist, können die Beschäftigten die Energiepreispauschale über eine eigene Steuererklärung geltend machen. Diesen Weg wählen auch Rentnerinnen und Rentner, die zum Stichtag 1. September in keinem aktiven Arbeitsverhältnis stehen, weil sie zum Beispiel von Februar bis April einen Minijob hatten.
Die Energiepreispauschale wird übrigens nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet, da die Einmalzahlung kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellt. Allerdings muss die Einmalzahlung versteuert werden. (aze)
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