Wann ist ein Pseudonym erlaubt?Facebook verliert Streit um Klarnamenpflicht vor Bundesgerichtshof

Darf Facebook alle Nutzer verpflichten, ihr Profil unter ihrem echten Namen zu führen? Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss Facebook hinnehmen, dass seit langem angemeldete Nutzer Pseudonyme auf der Plattform gebrauchen. Eine Pflicht zur Verwendung des sogenannten Klarnamens sei unwirksam, entschied der dritte Zivilsenat am Donnerstag in Karlsruhe. (Az. III ZR 3/21 u.a.) Wegen einer Gesetzesänderung gilt das Urteil aber nur für Altfälle.
Kläger befürchtet Repressalien der „linken Szene“
Die beiden Kläger, ein Mann und eine Frau, hatten Fantasienamen benutzt. Facebook hatte sie zunächst vergeblich aufgefordert, ihren Namen zu ändern – und die Konten 2018 schließlich gesperrt. In dem einen Fall war es ursprünglich auch noch um eine weitere Sperre wegen rassistischer Postings gegangen. Der Mann hatte im Prozess vorgetragen, er wolle unter Pseudonym auftreten, weil er anderenfalls Repressalien aus der „linken Szene“ befürchte.
In den Nutzungsbedingungen des Netzwerks heißt es unter dem Punkt „Wer Facebook nutzen kann“: „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest.“ Es folgen weitere Plattform-Regeln.
Das Netzwerk setzt auf die Klarnamenpflicht, um die Hemmschwelle für Beleidigungen, Mobbing und Hassrede zu erhöhen. Die Nutzerinnen und Nutzer könnten so stärker in die Verantwortung genommen werden.
Oberlandesgericht München sieht Facebook im Recht
Das Oberlandesgericht (OLG) München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, sah in beiden Fällen Facebook im Recht. Die Motive der Netzwerk-Betreiber seien höher zu bewerten als das Interesse der Nutzer, sich auf ihrem Profil anonym äußern zu können.
Im deutschen Telemediengesetz steht eigentlich, der Anbieter habe die Nutzung und Bezahlung seines Dienstes „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. In der Europäischen Union gilt allerdings seit Mai 2018 die neue Datenschutzgrundverordnung, die keine solche Bestimmung enthält.
Die OLG-Richter waren davon ausgegangen, dass dahinter eine bewusste Entscheidung steht. Deutschland habe damals versucht, ein Recht auf pseudonyme Nutzung in die Verordnung hineinzuverhandeln - habe sich damit aber nicht durchsetzen können. Vor diesem Hintergrund sei der deutsche Paragraf im Sinne des Unionsrechts auszulegen. Das Ergebnis dieser Auslegung war, dass es Facebook nicht zugemutet werden könne, gegen die eigenen Überzeugungen Pseudonyme zulassen zu müssen.
BGH: Entscheidend, wann Vertrag bei Facebook abgeschlossen wurde
Der BGH hat im Gegensatz zum OLG München auf die Rechtslage abgestellt, die in den Jahren der Anmeldung bei Facebook relevant war. Die Karlsruher Richter halten die Facebook-Nutzungsbedingungen aus den Jahren 2015 und 2018 aus unterschiedlichen Gründen für unwirksam, sie verstoßen gegen Treu und Glauben. Die von Facebook geforderte Verpflichtung, dass Nutzer ihren Klarnamen verwenden, gilt demnach nur für neuere Verträge. Nutzern, die bereits vor Mai 2018 ein Facebook-Konto unterhalten, ist dagegen weiterhin die Verwendung eines Pseudonyms möglich.
Hintergrund ist eine neue Rechtslage: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtete Anbieter zwar, die Nutzung ihrer Dienste „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Das alte EU-Recht stand dem nicht entgegen. Doch seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht, das keine solche Bestimmung enthält. Die BGH-Richter haben die Fälle nun aber nach alter Rechtslage entschieden. „Daher ist die unmittelbare Reichweite unserer Entscheidung auf Altfälle begrenzt“, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann.
Facebook muss jetzt die Nutzerkonten der Kläger wieder freischalten und ihnen unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen des Kontos gewähren. (dpa/reuters/aze)
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