Arbeitszeit-Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Erfassung alleine reicht nicht für Vergütung der Überstunden

medical student burning the midnight oil after a long shift
Überstunden sind für viele Beschäftigte ein Dauerthema.
sturti, iStockphoto

Zehntausendfach werden täglich in Deutschland Überstunden geleistet, die nicht bezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat jetzt darüber entschieden, ob Beschäftigte ihre Ansprüche auf Bezahlung von Mehrarbeit bei einem Streit künftig leichter vor Gericht durchsetzen können. Die Richter haben entschieden: Arbeitnehmer müssen auch künftig nachweisen, dass die Überstunden notwendig, angeordnet oder zumindest vom Arbeitgeber geduldet waren.

Überstunden müssen "notwendig, angeordnet oder zumindest vom Arbeitgeber geduldet" sein

An der Darlegungs- und Beweislast in Überstundenprozessen ändere das in Deutschland viel diskutierte „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2019 nichts, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in einem Grundsatzurteil in Erfurt (5 AZR 359/21).

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Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Auslieferungsfahrers, der für ein Einzelhandelsunternehmen unterwegs war. Seine Arbeitszeiten wurden technisch festgehalten, wobei der Mann keine Möglichkeit hatte, Pausen zu erfassen. Er gab an, keine Pausen gemacht zu haben und verlangte für die Zeit eine Überstundenvergütung.

Der Kläger aus Niedersachsen argumentiert, dass die technische Erfassung seiner Arbeitszeit ausreiche, um Überstunden zu dokumentieren. Damit hatte der Mann in der höchsten Instanz allerdings keinen Erfolg.

Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts, die bei Überstundenprozessen anzulegen seien, würden durch das auf Arbeitsschutz und nicht auf Vergütung zielende EuGH-Urteil nicht verändert, erklärten die Bundesarbeitsrichter. Bei einem Streit um die Bezahlung von Überstunden müssen Arbeitnehmer auch künftig nachweisen, dass sie notwendig, angeordnet oder zumindest vom Arbeitgeber geduldet waren(dpa/aze)

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