Mythen rund um den Nebenjob Mutterschutz, Kündigung, Arbeitszeit - DIESE Rechte habt ihr bei Minijobs!
Auch Minijobber fallen unter das Arbeitsrecht!
Egal ob Lohnfortzahlungen, Urlaubsgeld oder Elternzeit: Viele Minijobber wissen gar nicht, welche Rechte und Pflichten sie haben. Hier gibt es die wichtigsten Punkte rund um das Jobmodell zusammengefasst.
Minijobber sind an das Arbeitsrecht geknüpft
Wenn das Geld nicht reicht, bessern sich viele Menschen ihr Gehalt mit einem Minijob auf. Und auch Schüler und Studenten nutzen das Jobmodell, um sich etwas dazuzuverdienen. So geben über die Hälfte der Minijobber an, dass der Minijob ihre Haupttätigkeit ist. Das geht aus einer Studie des Statista Research Department hervor. Grund genug, einen Blick auf die Arbeitsrechte der Minijobber zu werfen.
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Was viele Menschen nicht wissen: Minijobber haben die gleichen Arbeitsrechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Nur in wenigen Ausnahmefällen dürfen Minijobber anders behandelt werden, als ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen.
Krankengeld ist ein Muss beim Minijob
Minijobbern stehen Lohnfortzahlungen zu. Heißt konkret: Der Arbeitgeber muss das Gehalt weiterzahlen im Krankheitsfall. Es gelten auch die gleichen Regeln bei der Erkrankung des Kindes wie bei einem Vollzeitarbeitnehmer. Gleiches gilt für den Mutterschutz.
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Insbesondere für die Feiertage gilt: Arbeitet der Minijobber an einem festen Tag in der Woche und fällt dieser auf einen Feiertag, steht ihm auch an diesem Tag der Lohn zu.
Auf Sonderzahlungen, wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, haben Minijobber keinen festen gesetzlichen Anspruch. Sind diese allerdings im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart, müssen sie gezahlt werden. Ebenso, wenn die vollzeitbeschäftigten Kollegen Sonderzahlungen erhalten. Nur in Ausnahmefällen darf es da zu einer Ungleichbehandlung kommen.
Kündigungen sind an Fristen gebunden
Im Fall einer Kündigung sind auf jeden Fall die vorgegebenen Fristen des Arbeitsvertrages zu beachten. Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, die auch für Vollzeitbeschäftigte gelten. Gleiches gilt für den besonderen Kündigungsschutz, der für Schwangere gilt oder Arbetnehmer in Elternzeit.
Wer schwanger ist, draf auch im Minijob die letzten sechs Wochen vor der Geburt nicht arbeiten. Es sei denn, die Schwangere wünscht sich ausdrücklich eine Weiterbeschäftigung in dieser Zeit. Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung beginnt am ersten Tag nach der Geburt und dauert acht Wochen an. Bekommt die Schwangere von ihrem Arzt oder der Ärztin ein Beschäftigungsverbot, darf sie ihren Job bis aus Weiteres nicht ausüben. Der Lohn muss dennoch wieter gezahlt werden.
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Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch
Besonderheiten bei der Arbeitszeit gelten bei Minijobbern vor allem bei Minderjährigen. Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen. Für sie gilt ein Arbeitsverbot, lediglich Praktika sind hier eine Ausnahme.
Von 13 bis 14 Jahren können Kinder einen Nebenjob ausüben, sofern die Eltern einwilligen. Erlaubt sind dann zwei Stunden am Tag. Ab 15 Jahren können Jugendliche bis zu acht Stunden pro Tag arbeiten. An Wochenenden dürfen sie nicht arbeiten und selbstverständlich muss die Schulpflicht der Kinder berücksichtigt werden.
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Jugendliche haben außerdem einen höheren Urlaubsanspruch, als erwachsene Arbeitskollegen.
Eine Sonderform beim Minijob ist die „Arbeit auf Abruf!“. Hier besteht eine Flexibilität des Arbeitgebers, den Minijobber nach Bedarf einzusetzen. Auch hier gibt es diverse Sonderregelungen. Besonders wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber auch für zwar vereinbarte, aber nicht abgerufene Arbeitszeiten den Minijobber bezahlen muss.
Generell ist es wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und diese auch für sich in Anspruch nehmen. (nrö)