So vermeiden Sie ein böses Erwachen Mini-Job als Rentner: Hinzuverdienst, Steuern und Co. - was Sie beachten sollten!

Was Rentner zum Mini-Job wissen sollten
Weil die Rente nicht reicht oder weil man einfach nicht die ganze Zeit zu Hause herumsitzen will: Viele Rentnerinnen und Rentner verdienen sich mit einem Mini-Job ein bisschen was dazu. Doch wie viel darf das sein? Und wie ist das mit der Steuer?
Die wichtigsten Antworten im Überblick.
Wie viel dürfen Sie hinzuverdienen?
Bis zu 520 Euro dürfen Mini-Jobber seit dem 1. Oktober 2022 verdienen, als Rentner dürfen Sie laut Minijobzentrale grundsätzlich so viel dazu verdienen, wie Sie möchten, unabhängig davon, ob Sie Ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Die Rente wird nicht gekürzt. Heißt: Sowohl ein Mini-Job, also auch ein „normaler“ Job kommen in Frage. Dennoch ist für Rentner und Rentnerinnen natürlich spannend, ab wann Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
Die Mini-Job-Regeln gelten wie für alle anderen auch für Rentnerinnen und Rentner.
Wer das ganze Jahr über in einem Mini-Job beschäftigt ist, kann mit dem monatlichen Höchstverdienst von 520 Euro insgesamt bis zu 6.240 Euro im Jahr verdienen.
Gibt es Ausnahmen?

Menschen mit Mini-Job dürfen ihre jährliche Verdienstgrenze in zwei Monaten außerplanmäßig überschreiten. Das heißt: In zwei Monaten eines Kalenderjahres darf man mit einem Minijob mehr als 520 Euro verdienen, und zwar maximal den doppelten Betrag, also bis zu 1.040 Euro. Ein Verdienst von maximal 7.280 Euro statt 6.240 Euro pro Jahr ist damit möglich, wenn die Überschreitung unvorhersehbar und gelegentlich eintritt, erklärt der Lohnsteuerhilfe-Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Aber was heißt denn „unvorhersehbar“? Das kann zum Beispiel sein, wenn eine Kollegin kurzfristig krank wird und der Mini-Jobber einspringt. Nicht erlaubt ist aber eine planbare Urlaubsvertretung, erklärt der Verein weiter.
Zur Berechnung der Jahressumme zählen übrigens nicht nur die laufenden Lohnzahlungen, sondern auch einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Muss ich als Rentner mit Mini-Job Steuern zahlen?
Ja, Mini-Jobs sind prinzipiell steuerpflichtig. Die Einnahmen aus dem Mini-Job können entweder pauschal versteuert werden oder individuell nach Lohnsteuermerkmalen. Welche Art der Besteuerung gewählt wird, entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Die wahrscheinlich häufigste Variante ist die Pauschalbesteuerung, denn dann sind mit einem Mini-Job keine Steuern fällig, erklärt der Verein.
In diesem Fall zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttogehaltes. Darin ist auch die Kirchensteuer enthalten. Die Mini-Jobberin oder der Mini-Jobber muss den Verdienst nicht in der Steuererklärung angeben. Dafür kann sie oder er allerdings auch keine Fahrtkosten oder andere Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Rente, Mini-Job und Hinzuverdienst - was ist zu beachten?
Wie viel eine Rentnerin oder ein Rentner über den Mini-Job hinaus hinzuverdienen darf, hängt von der Rentenart ab, die sie oder er bezieht:
Altersrente:
Rentnerinnen und Rentner, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben und eine volle gesetzliche Rente beziehen, dürfen nebenbei so viel einnehmen, wie sie möchten. Sie müssen die Beschäftigung nicht ihrem Rentenversicherungsträger melden. Die Altersrente wird ihnen voll ausgezahlt. Wer als Altersrentnerin oder Altersrentner allerdings mehr als 520 Euro im Monat hinzuverdient, ist sozialversicherungspflichtig und muss die zusätzlichen Einnahmen versteuern.
Übrigens: Altersrentnerinnen und Altersrentner, die später in Rente gehen, erhalten einen Rentenzuschlag. Wer Beiträge in die Rentenversicherung zahlt, erhöht seine Rentenzahlungen um 0,5 Prozent pro Monat.
Frührente:
Auch Frührentner dürfen seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Früher gab es für sie eine Hinzuverdienstgrenze: Bis zu 6.300 Euro im Kalenderjahr durften sie hinzuverdienen - ansonsten wurde ihre Rente unter Umständen gekürzt.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt jedoch: Frührentnerinnen und Frührentner können beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Außerdem muss die Rentenversicherung nicht mehr über die Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen beim Hinzuverdienst informiert werden. Allerdings: Frührentnerinnen und Frührentner, die nebenher arbeiten, haben im Nebenjob - wenn sie also mehr verdienen als 520 Euro im Monat - grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht. Wer einen Mini-Job hat, kann sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Lese-Tipp: Sie sind Jahrgang 1963 und wollen schon mit 63 in Rente? So geht es!
Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente
Wieviel man hinzuverdienen darf, wenn man eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird jedes Jahr neu festgelegt
Die Hinzuverdienstgrenzen für Empfängerinnen und Empfänger einer Erwerbsminderungsrente werden jährlich neu festgelegt und liegen deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein. In der Regel ist ein Mini-Job neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung laut Mini-Job-Zentrale "immer unschädlich".
Auch wer als Witwe oder Witwer zur Hinterbliebenenrente etwas hinzuverdienen will, kann das tun. Hier sind aber Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen. Heißt: Der Verdienst wird auf die Rente angerechnet, die Rente kann entsprechend gekürzt werden.
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