Schlechter Service, nur Barzahlung, Geld fürs Klo
Rechte im Restaurant: Wann ist Gehen ohne zu bezahlen okay?

Miserables Essen, lange Wartezeiten, lustloser Service – all das ist in Restaurants leider keine Seltenheit. Umgekehrt verhalten sich auch manche Gäste fragwürdig: Sie telefonieren oder streiten so laut, dass sich andere Gäste dadurch gestört fühlen. Was aber ist in Ordnung, was ist ein echtes No-Go? Anwalt Martin Schnell klärt kompakt Ihre Restaurant-Rechte.
Reservierung schließt kurze Wartezeit nicht aus
Haben Sie persönlich oder telefonisch reserviert und müssen dennoch warten, sollten Sie nicht sofort im Dreieck springen. Trotz Reservierung ist es laut eines Rechtsspruchs legitim, dass Sie 15 bis 30 Minuten auf Ihren Tisch warten. Will der Kellner Sie allerdings auch danach noch vertrösten, können Sie Schadensersatz verlangen. Die Reservierung ist juristisch gesprochen nämlich eine „Anbahnung eines Bewirtungsvertrages“.
Auf der anderen Seite sind Sie allerdings auch verpflichtet, Ihre Reservierung einzuhalten. Ist das nicht der Fall, müssen Sie im Zweifel für den entgangenen Verlust des Wirtes aufkommen. Selbst wenn Sie Ihre Reservierung stornieren, kann's teuer werden. Beweist der Wirt, dass er nach Ihrer Reservierung für einen Tisch andere Gäste abgewiesen hat oder schon Aufwendungen für ihr für die achtköpfige Familie bestelltes Sieben-Gänge-Menü hatte, begründet das ebenfalls einen Schadensersatzanspruch.
Stillen im Restaurant
Laut Anwalt Martin Schnell gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die das Stillen untersagt - deswegen ist Stillen in Restaurants in Deutschland erlaubt. Allerdings hat der Wirt das Hausrecht und deswegen durchaus die Möglichkeit, eine stillende Mutter zu bitten, sich in eine ruhige Ecke zu setzen, so der Anwalt.
Lese-Tipp: Echt jetzt?! Tui rät Mutter, nicht zu stillen - weil es andere Flugpassagiere stören könnte
Im Video: Mega Abzocke - 35 Euro für einen halben Liter Cola
Beim Telefonieren kommt es auf die Lautstärke an
Es ist nicht verboten, im Restaurant zu telefonieren. Aber wie bei allem kommt es auf die Dosis an – und natürlich auf die Lautstärke. Dauert das Gespräch länger als ein paar Minuten oder wird es in einer Lautstärke geführt, in der es auch vier Tische weiter noch gut verfolgt werden kann, darf der Restaurant-Chef einschreiten. „Der Betreiber hat das Hausrecht, er kann bestimmen, welche Grenzen er zieht, und die Gäste darauf aufmerksam machen, wenn ihm irgendetwas zu weit geht“, weiß Anwalt Martin Schnell. Und im Ernstfall darf er den Gast sogar rauswerfen.
Lese-Tipp: Bis zu zehn Euro pro Minute! Warum Telefonieren auf der Fähre zur Kostenfalle werden kann
Wer lange wartet, darf weniger zahlen
All das schöne Ambiente, die höfliche Kellnerin und die vorzüglich schmeckenden Getränke bringen in einem Restaurant herzlich wenig, wenn Sie stundenlang auf Ihr Essen warten müssen. Wenn Ihr Hunger größer und Ihre Laune schlechter werden, könnte sich das allerdings auf den Preis Ihres Essens auswirken: Müssen Sie zu lange Wartezeiten in Anspruch nehmen, ist es erlaubt, Preisminderung zu verlangen. In Hamburg entschied das Amtsgericht beispielsweise, den Menüpreis für eine Wartezeit von circa zwei Stunden um 20 Prozent zu mindern. Das Landgericht Karlsruhe sicherte den Gästen, die eineinhalb Stunden auf ihr Essen warten mussten, sogar einen Nachlass von 30 Prozent zu.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Speisen schon ewig auf sich warten lassen, können Sie dem Kellner auch eine Frist setzen. Läuft diese ab, haben Sie die Wahl, ob Sie Getränke und Speisen noch annehmen oder – rechtlich gesprochen – vom Vertrag zurücktreten. Grundsätzlich müssen Sie sich aber mindestens 20 Minuten bei Getränken und 45 Minuten bei den Speisen gedulden, bis Sie auf eine Preisminderung pochen können.
Lese-Tipp: Personalnot im Gastgewerbe immer dramatischer
Speisekarte verspricht mehr als die Küche halten kann
Wenn Sie Heißhunger auf Ihr absolutes Lieblingsgericht und dieses auch schon in freudiger Erwartung bestellt haben, ist die Vorfreude riesig – umso bedauerlicher, wenn der Kellner zurückkommt und Ihnen sagen muss, dass das Gericht nicht mehr vorrätig ist. Das ist bitter, aber absolut rechtens. Die Speisekarte eines Restaurants ist lediglich ein „unverbindliches Angebot“. Schadensersatzanspruch besteht hier also nicht.
Ihre Meinung interessiert uns:
Die Ergebnisse dieser Umfrage sind nicht repräsentativ.
Leitungswasser kostenlos?
In Frankreich und den südeuropäischen Ländern ist es üblich, eine Karaffe Wasser mit dem Essen zu servieren – kostenlos, versteht sich. Auch in Deutschland fordern immer mehr Leute ein Glas Wasser zu Ihrem Kaffee oder auch zum Essen, ohne dafür zahlen zu müssen. Nach deutschem Recht handelt es sich allerdings um eine Dienstleistung, die eigentlich bezahlt werden muss. Theoretisch gesehen hat der Gast also keinen Anspruch auf ein kostenloses Leistungswasser.
Lese-Tipp: Preis-Alarm beim Schnitzel: Warum Restaurantbesuche schon bald deutlich teurer werden
Was, wenn das Essen nicht schmeckt?
Der oft zitierte Spruch „Es muss gegessen werden, was auf den Tisch kommt“ ist uralt, hat aber keine Allgemeingültigkeit: Ihre Eltern können zwar darauf pochen, dass Sie deren Graupensuppe herunterwürgen, der Gastwirt darf das aber nicht. Sollten Sie mit Ihrem Essen aus einem bestimmten Grund nicht zufrieden sein, haben Sie im Zweifel zunächst das Recht auf „Nachbesserung“. Schafft es der Koch auch beim zweiten Mal nicht, eine ordentliche Leistung zu erbringen, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Das heißt: Das Essen wandert zurück in die Küche, das Geld bleibt in Ihrem Portemonnaie.
Haben Sie bereits ordentlich zugeschlagen, bevor Sie die Haare des Kochs in der Suppe oder die Schnecke im Salat bemerken, müssen Sie allerdings das zahlen, was schon den Weg in den Magen gefunden hat. In Extremfällen droht dem Gastwirt zusätzlich ein Ordnungsgeld. Das Amtsgericht Rastatt verdonnerte einen Gastronom im Jahr 2005 beispielsweise zu einer 1.000-Euro-Strafe, weil ein Gast anstatt auf eine Erdnuss auf eine lebende Kakerlake gebissen hatte.
Lese-Tipp: Rattenscharf – Restaurantgast macht Ekelfund im Curry
Toilettennutzung immer kostenlos?
Um die Sauberkeit der Toiletten zu gewährleisten, wird häufig eine Arbeitskraft abgestellt. Das Bild einer Frau oder eines Mannes, der danach die Hand aufhält oder ein Tellerchen mit 50-Cent-Stücken deutet, um Sie für Ihren Gang zum Klo zur Kasse zu bitten, gehört in deutschen Lokalen schon fast zur Gewohnheit.
Aber müssen Sie hier überhaupt extra zahlen? Die Antwort: Es ist kompliziert. Die Regelungen zu der Toilettenpflicht ist Ländersache und daher nicht bundesweit einheitlich, erklärt Anwalt Martin Schnell. Zudem wird differenziert nach der Größe des Lokals und der Frage, ob Alkohol ausgeschenkt wird oder nicht.
Rauchverbot wird streng behandelt
Wird trotz Rauchverbot in dem Lokal, in dem Sie essen und trinken, geraucht, könnte es ein günstiger Abend für Sie werden. Alle Speisen und Getränke, die Sie im blauen Dunst ertragen mussten, gehen nämlich dann aufs Haus. Steckt sich jemand allerdings erst dann eine Zigarette an, wenn Sie bereits mit dem Essen fertig sind, gilt dieser Anspruch nicht mehr.
Lese-Tipp: Lauterbach will Rauchen im Auto verbieten
Schlechter Service im Lokal
Unfreundliche Kellner gibt es häufiger – doch rechtlich sind Ihnen hier die Hände gebunden. Werden Sie schlecht behandelt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als das Lokal zu verlassen, den Gastwirt zu informieren oder – der gängigste Weg – beim Trinkgeld zu sparen. Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch nicht.
Anders sieht es allerdings aus, wenn die Bediensteten nicht unfreundlich, sondern unfähig sind. Vergisst ein Kellner Ihre Bestellung, bringt Ihnen das falsche Essen oder 'glänzt' anderweitig durch Inkompetenz, ist das ein Fall von „mangelhafter Leistung“. Dann haben Sie einen so genannten „Minderungsanspruch“ und dürfen die Rechnung um bis zu 20 Prozent kürzen.
Lese-Tipp: Restaurant hat hunderte Bewertungen bei Google - dabei hatte es noch gar nicht eröffnet!
Auf welche Bezahlung können Sie bestehen?
Viele Leute sind in dem Glauben, dass Gastwirte dazu verpflichtet sind, auch EC-Karten und VISA-Zahlungen zu akzeptieren – ein Trugschluss: Gesetzlich müssen Sie immer bar bezahlen. Die Möglichkeit, mit Karte zu zahlen, ist von Restaurant zu Restaurant unterschiedlich und lediglich ein „freiwilliger Service“. Es empfiehlt sich also, immer genügend Bargeld mit im Portemonnaie zu haben. Es sei denn, Sie können den Kellner davon überzeugen, Ihre Rechnung mit Küchenarbeit zu begleichen.
Lese-Tipp: Wie viel Trinkgeld ist angemessen?
Für den Fall, dass Sie Ihre Rechnung zahlen wollen, der Kellner darauf aber nicht reagiert, sollten Sie sich nicht sofort aus dem Staub machen – das Verlassen des Restaurants wäre juristisch gesehen Betrug und könnte teuer werden. Sollten Sie aber innerhalb einer halben Stunde drei Mal die Rechnung verlangt haben und sie kommt immer noch nicht, dürfen Sie gehen, allerdings nicht, ohne Ihren Namen und Anschrift zu hinterlassen. Der Wirt kann Sie dann nicht mehr der „Zechprellerei“ beschuldigen. (vho/lra)