Nordsee-Zoff in Süddeutschland
Prozess um Käpt'n Iglo in München
In einem Prozess um eine der bekanntesten Werbefiguren Deutschlands hat das Landgericht München heute sein Urteil verkündet: Der Fischstäbchenhersteller Iglo wollte dem Konkurrenten Appel Feinkost verbieten, mit einer ähnlichen Werbefigur im Seemannslook Werbung zu machen. Das Gericht hat die Klage aber abgewiesen.
Ärger um wettergegerbten Herrn mit Bart und Seemannsmütze
Appel Feinkost wirbt unter dem Motto "küstlich fein" mit einem wettergegerbten Herrn, der wie Käpt'n Iglo Bart und Seemannsmütze trägt. Laut dem Landgericht argumentiert Iglo, die Verbraucher könnten die beiden Werbefiguren verwechseln.
Iglo wirft Appel Feinkost aber keinen Verstoß gegen das Urheberrecht vor, sondern argumentiert anders: Die aktuelle Werbung von Appel Feinkost mit einem männlichen Protagonisten in maritimem Hintergrund im Vergleich zum eigenen Werbekonzept mit der Werbe-Ikone „Käpt’n Iglo“ rufe bei den Verbrauchern eine Irreführung hervor, die zu einer unzulässigen Verwechslungsgefahr führe. Iglo sieht deshalb einen Fall von unlauterem Wettbewerb.
Appel Feinkost mit Sitz in Cuxhaven verkauft ebenso wie Iglo mit Sitz in Hamburg tiefgekühlte Fischprodukte. Das Unternehmen gehört zum Lebensmittelkonzern Heristo.
Gericht: Maritime Motive stellen keine Nachahmung dar
Die unter anderem auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb spezialisierte 17. Handelskammer des Landgerichts München I hat die Klage von Iglo gegen Appel Feinkost wegen des Vorwurfs der irreführenden Werbung für Fischprodukte abgewiesen (17 HK O 5744/20).
Nach Auffassung des Landgerichts München I stellt die von Appel Feinkost verwendete, maritim gestaltete Werbung keine irreführende Nachahmung des Werbekonzeptes von Iglo dar: Es sei naheliegend, solche im werblichen Zusammenhang mit Küste und Meer abzubilden, so das Gericht in seinem Urteil. Hinsichtlich der Frage, ob eine Nachahmung von Werbemaßnahmen vorliege, seien allgemeine Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden oder gemeinfreie naheliegende Motive freihaltebedürftig und könnten keinen Nachahmungsschutz genießen. Die bloße Verwendung von Meer, von Zusammenhängen mit dem Meer, im Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter könne keine Nachahmung eines Werbekonzeptes darstellen.
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Quelle: DPA / RTL.de