Zuschlag seit 2021 steuerfrei
Grundrente: Finanzamt verschickt fehlerhafte Steuerbescheide – was Rentner jetzt wissen sollten

Achtung, falsche Steuerbescheide für Grundrentenbezieher! Der Lohnsteuerhilfeverein klärt über die fehlerhafte Übermittlung von Steuerdaten auf. Was betroffene Renterinnen und Rentner jetzt wissen sollten.
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Grundrentenzuschlag seit 2021 steuerfrei
Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhalten rund 1,1 Millionen Menschen den Grundrentenzuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente. Was viele nicht wissen: Der Zuschlag ist rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei.
„Das Finanzamt berechnet auf den Zuschlag zur gesetzlichen Rente Steuern, obwohl der Grundrentenzuschlag rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 steuerfrei ist“, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).
Das Problem laut BVL: Die Deutsche Rentenversicherung konnte die elektronischen Daten Anfang dieses Jahres noch nicht korrekt an das Finanzamt melden, weil die Steuerfreiheit erst Ende letzten Jahres mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wurde.
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Die falsch übermittelten Daten wird die Rentenversicherung zwar korrigieren, aber nicht sofort. Erstmal belaste der Fehler die Haushaltskasse der Menschen, die ohnehin wenig Rente haben, so der BVL.
Lohnsteuerhilfeverein empfiehlt: Rentenbezugsmitteilung prüfen
Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt jährlich die erhaltene Bruttorente für das vergangene Jahr automatisch an das Finanzamt. Welche Beträge gemeldet wurden, steht in der „Information über die Mitteilung an die Finanzverwaltung“ für das jeweilige Jahr, auch Rentenbezugsmitteilung genannt.
„Diesen Beleg kann jede Rentnerin und jeder Rentner kostenlos bei der Rentenversicherung anfordern,“ erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Wer den Grundrentenzuschlag 2021 und/oder 2022 erhalten hat, sollte prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag (Bruttojahresrente) fälschlicherweise auch der gezahlte Grundrentenzuschlag enthalten ist. Richtig ist die Rentenbezugsmitteilung, wenn der steuerfreie Zuschlag gesondert ausgewiesen wird.
Erich Nöll empfiehlt, gleich in der Steuererklärung ergänzende Angaben zu machen und darauf hinzuweisen, dass die Grundrentenzuschläge nicht zu versteuern sind.
„Doch keine Sorge,“ beruhigt Nöll. „Zwar hat das Finanzamt den falsch übermittelten Betrag zunächst versteuert, die Rentenversicherung ist jedoch verpflichtet, die falsch übermittelten Daten zu korrigieren und erneut elektronisch zu melden. Anschließend muss das Finanzamt den falschen Steuerbescheid ändern und die zu viel gezahlten Steuern erstatten.“
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist entsprechend nicht nötig. Sobald dem Finanzamt die korrigierten Daten vorliegen, wird es den falschen Steuerbescheid korrigieren. Dies geschieht automatisch und auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist. (aze)