Wie viel Geld für Sie noch drinsteckt!

Überblick verloren? Diese Entlastungen gab es - und diese kommen noch!

von Axel Witte

Die Preise explodieren, alles wird teurer. Die Regierung stemmt sich mit diversen Entlastungspaketen massiv dagegen. Doch irgendwie bleibt das diffuse Gefühl – war da eigentlich was, habe ich persönlich bereits eine Entlastung bekommen und was kommt noch bei mir an?
Weil das alles wirklich kompliziert ist, haben wir versucht, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. Viele Entlastungen kommen jetzt noch, beim Bund und Länder-Treffen am Mittwoch wurden unter anderem weitere Maßnahmen beschlossen. Ebenso noch geplant sind zum Beispiel einige Steuerentlastungen ab dem kommenden Jahr, eine mögliche abgabenfreie, bis zu 3.000 Euro netto betragende Prämie vom Arbeitgeber oder die 300-Euro-Energiepreispauschale für Rentner.
Dieser Text erschien zuerst bei n-tv.de

Erinnern Sie sich? Diese Entlastungen gab es bereits!

Es ist aber schon eine ganze Menge beschlossen und ausgezahlt worden. Um ein paar Beispiele zu nennen:

  • Die Senkung der EEG-Umlage, die sich auf den Strompreis auswirkt

  • Die 300-Euro-Energiepauschale

  • Der Kinderbonus

  • Die Aussetzung der Preiserhöhung für CO₂

  • Die Mehrwertsteuersenkung für Gas

  • Wohngeldempfängern wird bereits seit September ein Heizkostenzuschuss bis Dezember gewährt. Alleinstehende erhalten 415 Euro, Paare 540 Euro und eine Familie mit zwei Kindern 740 Euro.

  • 9-Euro-Ticket und Tankrabatt

Lese-Tipp: Details zu diesen Entlastungen finden Sie hier.

Was noch kommt: Steuerliche Entlastungen

Beginnen wir mit den guten Nachrichten für alle Steuerzahler. Denn der Staat darf sich nicht auf Kosten der Bürger an der Inflation bereichern. Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, hatte Bundesfinanzminister Christian Lindner bereits Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.

Dies sieht vor, für 48 Millionen Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen, um so Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden. Profitieren sollen Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständige sowie Unternehmer. Bewusst ausgenommen sind jedoch besonders hohe Einkommen, für die der sogenannte Reichensteuersatz (ab 277.836 Euro) von 45 Prozent greift. Bei allen, deren Jahreseinkommen unter 62.000 Euro liegt, soll der Entlastungseffekt die Mehrbelastung durch die kalte Progression übersteigen.

Zur Erklärung: Die hohe Inflation, also die Teuerung, belastet einerseits die Bürger und führt bei inflationsbedingten Lohnerhöhungen andererseits zu höheren Belastungen bei der Einkommensteuer (die sogenannte kalte Progression). Der Begriff bezeichnet eine Art schleichende Steuererhöhung, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Ergebnis: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat man real weniger Geld in der Tasche.

Lese-Tipp: Das steckt für Sie im dritten Entlastungspaket finanziell drin!

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So werden Familien entlastet

Happy family: cheerful mother and father with kids smiling and putting coins into piggy bank while sitting on sofa at home
Familien sind besonders in der Krise belastet, bekommen aber auch vom Staat einiges an Unterstützung.
iStockphoto
  • Der Kinderfreibetrag soll laut Bundesfinanzministerium (BMF) schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 1. Januar 2024 bei 2.994 Euro liegt.

  • Zudem soll das Kindergeld in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht werden. 2023 soll es für das erste, zweite und dritte Kind monatlich je 227 Euro betragen. Ab dem vierten Kind kommen 250 Euro aufs Konto. Im Jahr 2024 sollen die Sätze für das erste bis dritte Kind noch einmal angehoben werden - auf 233 Euro. Bisher erhalten Eltern für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte 225 und jedes weitere Kind 250 Euro.

  • Außerdem soll der Unterhalthöchstbetrag für 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.

  • Darüber hinaus soll der Grundfreibetrag für alle Steuerzahler zum 1. Januar 2023 um 285 Euro auf 10.632 Euro angehoben werden. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro angedacht.

Um die kalte Progression trotz Inflation auszugleichen, sollen die sogenannten Tarifeckwerte verschoben werden. So soll der Spitzensteuersatz 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen.

Und was bringen mir die Maßnahmen konkret?

Das BMF liefert konkrete Zahlen, in welcher Höhe des zu versteuernden Einkommens die Bürger im Vergleich zum geltenden Tarif 2022 im Jahr 2023 entlastet werden. Wichtig: Bei dem zu versteuernden Einkommen sind bereits etwaige Kinderfreibeträge und sonstige steuermindernde Abzüge berücksichtigt. Es handelt sich also nicht um das Bruttojahresgehalt. Nachdem das geklärt ist, hier ein paar Beispiele:

20.000 Euro: Bei Einzelveranlagung 115 Euro; bei Splittingverfahren 0 Euro

30.000 Euro: Bei Einzelveranlagung 172 Euro; bei Splittingverfahren 182 Euro

40.000 Euro: Bei Einzelveranlagung 250 Euro; bei Splittingverfahren 230 Euro

50.000 Euro: Bei Einzelveranlagung 352 Euro; bei Splittingverfahren 282 Euro

60.000 Euro: Bei Einzelveranlagung 471 Euro; bei Splittingverfahren 344 Euro

70.000 Euro: Bei Einzelveranlagung 479 Euro; bei Splittingverfahren 416 Euro

Außerdem sollen mit den Änderungen nicht nur steuerliche Mehrbelastungen vermieden werden, für viele Menschen bedeuten sie auch weniger Verwaltungsaufwand. Denn laut BFM entfällt damit für mehr als 270.000 Bürger auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Das betrifft unter anderem rund 75.000 Rentner.

Auch Rentenbeiträge voll absetzbar

Zudem können Steuerzahler ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ab 2023 fällig werden, zu 100 Prozent abziehen. Steuerzahler können aber nicht nur in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlte Beiträge absetzen können, sondern auch jene in landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge, die sogenannten Rürup-Renten.

Doch bevor das Ganze unnötig kompliziert wird, bleiben wir bei ein paar Beispielen, wie sich die volle Absetzbarkeit der Beiträge nur zur gesetzlichen Rente auswirken. Hierfür hat „Finanztip“ zum Taschenrechner gegriffen - unter Berücksichtigung der aktuellen Freibeträge, Renten-Beitragssätze (derzeit 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil) und Steuertabellen für 2022.

Ergebnis? Steuerzahlungen der Beschäftigten werden reduziert. Ein bisschen.

Zum Beispiel für Alleinstehende mit einem jährlichen Brutto-Einkommen von:

30.000 Euro um 31 Euro jährlich

36.000 Euro um 39 Euro jährlich

48.000 Euro um 59 Euro jährlich

Und bei einem Paar mit Kind und einem jährlichen Brutto-Einkommen von:

48.000 Euro um 38 Euro jährlich

60.000 Euro um 56 Euro jährlich

72.000 Euro um 74 Euro jährlich

300-Euro-Energiepreispauschale für Rentner

Auch die rund 21 Millionen Renten- und Versorgungsbeziehende werden durch eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro entlastet. Zuvor hatte die Nichtberücksichtigung von Ruheständlern beim Geldsegen für reichlich Unruhe gesorgt, während viele Beschäftigte bereits im September das Geld auf dem Konto hatten. Unter ihnen auch einige Rentner, die einer Beschäftigung nachgehen. Letztere und alle anderen Rentenempfänger dürfen sich nun bis zum 15. Dezember über noch eine oder auch die erste EPP freuen - bis dann ist die Auszahlung geplant.

Lese-Tipp: Alle Details zur Energiepauschale finden Sie hier.

Gaspreisbremse

Gaskunden sollen noch in diesem Jahr eine Sonderzahlung in Höhe einer Gasmonatsrechnung erhalten. Ab dem nächsten Jahr will der Staat den Gasverbrauch der Bürger ab März 2023 bis Ende April 2024 dann zu 80 Prozent subventionieren. Der Preis soll hier auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Wer dann den Verbrauch senkt, hat auch den Vorteil, dass er außerhalb dieses 80-Prozent-Kontingents spart. Ziel der Vorschläge ist es denn auch, Anreize zu schaffen, Gas zu sparen.

Fernwärmekunden sollen über eine Wärmepreisbremse Entlastung erfahren. Analog zum Gaspreis soll es einen garantierten Bruttopreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme geben, der wiederum für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Verbrauchs gelten soll.

Auswirkungen der Sonderzahlung

Die Grundlage für die Berechnung sind die aktuellen Marktpreise. Anfang Oktober lagen die bundesweit durchschnittlichen Gaskosten für ein Einfamilienhaus mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh bei 4.108 Euro (20,54 Cent/kWh). Vor zwölf Monaten lagen die Durchschnittskosten noch bei 1.402 Euro. Das bedeutet Mehrkosten von 2.706 Euro und einen Anstieg von 193 Prozent. Legt man die aktuellen Marktpreise zugrunde, liegt die durchschnittliche Abschlagszahlung für ein Einfamilienhaus derzeit bei rund 342 Euro. Übernimmt der Staat eine Rate, sinken die jährlichen Kosten von 4.108 Euro auf 3.766 Euro, was einer Entlastung von rund 8 Prozent entspricht.

Auswirkungen der Gaspreisbremse

  • Eine Familie mit einem Gasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden müsste ohne Preisbremse derzeit 4.108 Euro für Gas bezahlen. Werden 80 Prozent des Basisverbrauchs auf 12 Cent pro kWh gedeckelt, sinkt die Gasrechnung bei den Marktpreisen von Oktober auf 2.742 Euro - das entspricht einer Entlastung von 1.366 Euro pro Jahr (33 Prozent).

  • Bei einem Verbrauch von 18.000 kWh wären es demnach 1.230 Euro

  • bei 12.000 kWh 739 Euro

  • bei 5.000 kWh 340 Euro

Lese-Tipp: So kommen Sie an die Hilfen – das müssen Sie tun

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse orientiert sich an den Mechanismen der Gaspreisbremse. Abgesehen von einer Soforthilfe. Dafür soll es bereits ab Januar 2023 hier Entlastungen geben, berechnet auf Basis einer Deckelung des Strompreises auf 40 ct/kWh (brutto) für ein Grundkontingent von bis zu 80 Prozent des historischen Verbrauchs bei Haushalten und Kommunen. Sofern die operative Umsetzung nicht sofort zum 1. Januar möglich ist, soll die Entlastung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu diesem Datum realisiert werden. Laufzeit der Deckelung ist der 30. April 2024.

Nach Berechnungen der Bundesregierung können Alleinlebende derart um 140 Euro und eine Familie mit zwei Kindern um 308 Euro entlastet werden.

3.000 Euro vom Chef?

Arbeitgebern ist es erneut möglich, wie schon während der Pandemie, ihren Beschäftigten Geld steuerfrei zu überweisen, um diesen beim Begleichen ihrer gestiegenen Kosten zur Seite zu stehen. Diesmal wurde der Betrag sogar von 1.500 auf 3.000 Euro verdoppelt. Der Arbeitgeber muss die Pauschale nicht zahlen, aber er kann. Wenn er denn Lust darauf hat beziehungsweise es die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erlaubt. Dann hat er eigentlich nichts weiter zu tun, als den Bonus in der Lohnart "steuerfreie Beihilfe" einzutragen. Erfolgt die derart gekennzeichnete Zahlung in einem noch zu definierenden Zeitraum, dann ist sie komplett von Steuer und Sozialversicherung befreit. (Quelle: ntv.de)

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