Nach Kaffeepausen-UrteilWann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall? Anwältin klärt auf
Einen Moment nicht aufgepasst, schon ist es passiert!
Auf der Arbeit zieht man sich schnell mal eine kleinere oder größere Verletzung zu. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer für einen solchen Fall – einen Arbeitsunfall – durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch es gibt Ausnahmen!
Gerichtsurteil: Kaffeepause zählt nicht zwangsläufig zur Arbeitszeit
Für eine Angestellte aus Hessen endete der Gang zur Kaffeemaschine mit einem Sturz und einer Verletzung. Die ersten Instanzen urteilten, dass es sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Der Grund: Das Kaffeetrinken sei – anders als die Mittagspause – nicht zwingend notwendig.
Der Fall landete vor dem Bundessozialgericht (BSG), das am Ende zugunsten der Arbeitnehmerin urteilte. Allerdings nur, weil die Frau auf einem frisch gewischten Boden ausgerutscht war, was das Gericht als „besondere betriebliche Gefahr” wertete.
Die Arbeitnehmerin aus Hessen hatte also Glück im Unglück. Und der Fall lenkt die Aufmerksamkeit nun wieder vermehrt auf die Frage: Wann ist ein Unfall auch ein Arbeitsunfall?
Im Video erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke die wichtigsten Regeln – und Ausnahmen.
Kann man im Homeoffice einen Arbeitsunfall haben?
Der gesetzliche Versicherungsschutz besteht nicht nur für klassische Arbeitsunfälle, die bei der eigentlichen Arbeit passieren. Sondern auch bei sogenannte Wegeunfällen, die auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause geschehen. Sogar der Umweg über Schule oder Kindergarten, um den Nachwuchs hinzubringen oder abzuholen, ist mit versichert. Das gilt übrigens auch für Minijobs im Privathaushalt, sofern der Arbeitgeber alles ordnungsgemäß angemeldet hat.
Problematisch wird es jedoch im Homeoffice: Hier greift die Unfallversicherung über den Arbeitgeber nicht zwangsläufig. 2019 hatte das Sozialgericht München in einem Fall entschieden, dass der Gang zur Toilette im eigenen Zuhause kein Fall für die Unfallversicherung sei. Der Grund: Der Arbeitgeber habe dort keinen Einfluss auf die Sicherheit der Einrichtung gehabt. Geklagt hatte damals ein Arbeitnehmer, der im Homeoffice auf dem Gang zur Toilette verunglückt war.
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In einem anderen Fall – ein Mann war auf dem Weg vom Schlafzimmer ins häusliche Büro (eine Etage tiefer) auf der Wendeltreppe ausgerutscht und hatte sich einen Brustwirbel gebrochen – entschied das Bundessozialgericht, dass die Verletzung über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sein muss, da der Weg vom Schlafzimmer zum Arbeitszimmer einzig der Arbeitsaufnahme geschuldet und damit quasi „der Weg zur Arbeit“ sei.
Ob ein Unfall – ob im Homeoffice oder im Büro – nun als Arbeitsunfall gewertet und somit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist, ist also immer eine Ermessenssache und muss in der Regel im Einzelfall – im Zweifel durch ein Gericht – entschieden werden.
Verwendete Quellen: beck-aktuell, eigene RTL-Recherche