Unternehmen zahlt Schadenersatz

Polizist ist nackt bei Street View zu sehen – und verklagt Google

Mit solchen Autos ist Google für den Dienst Street View unterwegs (Symbolbild).
Mit solchen Autos ist Google für den Dienst Street View unterwegs (Symbolbild).
AP Photo/Michael Liedtke

Die ganze Welt konnte ihn nackt sehen!
Ein Polizist aus der Kleinstadt Bragado (Argentinien) wurde von den Google-Kameras für den Dienst Street View unwillentlich in einem sehr privaten Moment gefilmt. Er verklagt das Unternehmen. Nun hat ein Gericht über den Streitfall entschieden.

Google-Kamera nimmt Mann nackt in seinem Vorgarten auf

Das Bild war 2017 in der argentinischen Kleinstadt aufgenommen worden. Der Mann hatte sich nackt in seinem Vorgarten aufgehalten, der von einer zwei Meter hohen Mauer geschützt ist. Das Bild der Google-Street-View-Kamera war jedoch aus einem Winkel aufgenommen worden, der einen Blick auf die Vorderseite des Hauses und damit auch auf die nackte Rückseite des Mannes erlaubte. Auch die Hausnummer und der Straßenname waren zu sehen.

Street View ist eine Funktion des Google-Kartendienstes Maps. Der Dienst zeigt 360-Grad-Ansichten und wird unter anderem mit Bildern gespeist, die von einer auf einem Auto befestigten Kamera fotografiert werden.

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Das Foto wurde dann in einem lokalen Nachrichtensender und in Onlinemedien verbreitet. Der Mann, ein Polizist, sah sich daraufhin dem Spott seiner Kollegen und Nachbarn ausgesetzt, wie er bei der Klage vorgebracht hatte.

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Google muss Schadenersatz leisten: Mann bekommt 11.000 Euro

Wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Mannes muss Google nun 16 Millionen Pesos (umgerechnet rund 11.000 Euro) zahlen, wie ein argentinisches Berufungsgericht laut Medienberichten vom Donnerstag urteilte. Google habe die Privatsphäre des Mannes auf „eklatante” Art und Weise verletzt, hieß es.

Ein anderes Gericht hatte seine Klage im vergangenen Jahr abgewiesen mit der Begründung, der Mann sei selbst schuld, da er „in unangemessener Weise in seinem Garten herumlief”. Google hatte erklärt, die Mauer um den Garten sei nicht hoch genug gewesen.

Der Geschädigte sei jedoch „nicht an einem öffentlichen Ort, sondern innerhalb der Grenzen seines Hauses” aufgenommen worden, entschied das Berufungsgericht. Der zwei Meter hohe Zaun sei höher als der Durchschnittsmensch. Es bestehe „kein Zweifel, dass es sich um ein willkürliches Eindringen in das Leben eines anderen Menschen handelte”. (nlu/afp)