Geht das so einfach?

"Ihre Flugzeiten haben sich geändert" - was Reiseveranstalter dürfen und was nicht

Startendes Flugzeug
"Ihre Flugzeiten haben sich geändert" - eine Nachricht, die viele Pauschalreisende kurz vor der Abreise erhalten. Aber welche Rechte hat man in einem solchen Fall?
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von Svenja Hoffmann

Der lang ersehnte Urlaub wurde gebucht und die Vorfreude könnte größer nicht sein. Doch plötzlich schneit eine Nachricht des Reiseveranstalters ins Haus: „Ihre Flugzeiten haben sich geändert“ – wie ärgerlich! Doch welche Rechte haben Sie als Urlauber in einer solchen Situation?

Ist das überhaupt erlaubt?

Es kommt nicht selten vor, dass einen nach erfolgreicher und sogar bestätigter Buchung eine Nachricht des Veranstalters erreicht, in der er über eine Flugänderung informiert. Meist sind diese Änderungen mit erheblichen Einbußen für die Urlauber verbunden, und als letzterer fragt man sich zurecht: Dürfen Veranstalter das überhaupt, und müssen Urlauber das einfach so hinnehmen? Die Antwort lautet: Jein! Denn Veranstalter können sehr wohl die zuvor vereinbarten Flugzeiten ändern, doch Urlauber müssen diese Änderungen nicht unbedingt ersatzlos hinnehmen. Wie die Verbraucherzentrale informiert, könne eine solche Änderung nämlich durchaus als Reisemangel angesehen werden, wenn dadurch beispielsweise die Nachtruhe beeinträchtigt würde. Auch dann, wenn durch eine Änderung der Flugzeiten der zweite oder der vorletzte Urlaubstag in Mitleidenschaft gezogen würde, liege ein Reisemangel vor.

Auch Rechtsanwalt Paul Degott erklärt auf RTL-Nachfrage, dass es bei einer Flugänderung durch den Veranstalter auf die Zumutbarkeit ankomme. So würde eine Änderung von bis zu vier Stunden grundsätzlich als hinnehmbar angesehen. Denn: Auch eine Flugverspätung von bis zu vier Stunden würde im Rahmen einer Pauschalreise als hinnehmbar bewertet. Zu beachten sei jedoch, dass sich eine Verschiebung der Flugzeiten immer im Rahmen der ursprünglichen Reisezeit befinden müsse.

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Von Preisminderung bis hin zu Schadenersatz

Wenn es sich bei einer Flugänderung dann aber tatsächlich um einen Reisemangel handelt, haben Urlauber gute Chancen, eine Entschädigung zu bekommen, wie die Verbraucherzentrale erklärt. Je nach Fall könne diese von einer Preisminderung bis hin zu Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit reichen. Auch der Rücktritt vom Reisevertrag könne mitunter eine Option sein.

Wie Paul Degott im Gespräch mit RTL erklärt, sei es jedoch wichtig, im Vorfeld klar zu kommunizieren, dass man mit einer Änderung nicht einverstanden sei. Plane man als Urlauber nämlich, im Nachhinein eine Preisminderung aufgrund eines Reisemangels oder gar Schadenersatz zu fordern, so müsse man dem Veranstalter im Vorfeld klar gemacht haben, dass man die Änderungen nur unter Vorbehalt akzeptiere und dass man sich rechtliche Schritte vorbehalte. Nehme man Änderungen jedoch stillschweigend hin, so könne man später keinen Anspruch mehr erheben.

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Urlauber berichten vermehrt über Flugänderungen durch den Reiseveranstalter

Es melden sich derzeit vermehrt Urlauber bei den RTL-Urlaubsrettern, die verärgert darüber sind, dass der Reiseveranstalter vereinbarte Flugzeiten nicht einhält. Ein Urlauber berichtet sogar, dass die bei Buchung ausgewählten Flugzeiten in der Buchungsbestätigung nicht mehr auftauchten. Stattdessen habe man ihm die ursprünglich gebuchten Flugzeiten für einen Aufpreis von rund 200 Euro angeboten, nachdem er sich darüber beschwert habe. Wolle er vom Vertrag zurücktreten, müsse er die vertraglich vereinbarten Stornokosten zahlen.

Das klingt unglaublich und geht so auch nur bedingt. Denn: Der Urlauber wollte zunächst durch seine Buchung ein Angebot des Veranstalters annehmen. Durch die veränderten Flugzeiten und somit veränderten Vertragsbedingungen in der Buchungsbestätigung hat der Veranstalter dem jedoch nicht zugestimmt, sondern ein neues Angebot unterbreitet. Ein Vertrag dürfe somit nicht zustande gekommen sein, wie Paul Degott erklärt. Dem Urlauber müsse es demnach frei stehen, ob er auf das Angebot des Veranstalters eingeht oder nicht. Schade um die guten Flugzeiten, aber Stornokosten dürfe der Veranstalter in einem solchen Fall grundsätzlich nicht erheben.

Und auch wenn es Regelungen dazu gibt, was Veranstalter dürfen und was nicht, muss häufig von Fall zu Fall entschieden werden. Oft ist es daher unerlässlich, dass Urlauber die Hilfe eines Experten in Anspruch nehmen, um ihre Rechte durchzusetzen.

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