Keine zusätzlichen Beschränkungen über die WeihnachtsfeiertageCorona-Maßnahmen: Bund und Länder beschließen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Der Bundestag hat der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Zuvor hatte der neue Gesundheitsminister Karl Lauterbach den Kampf gegen die Corona-Pandemie zum obersten Ziel der neuen Bundesregierung erklärt. "Wir werden alles tun, um diese Krise schnell zu beenden", so der SPD-Politiker. Die Korrektur des Infektionsschutzgesetzes sei ein Instrument, um die Delta-Welle der Pandemie zu brechen und die Omikron-Welle so gut wie möglich zu verhindern, sagte er. Auch der Bundesrat stimmte noch am Freitag in einer Sondersitzung der Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes zu.
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Deutliche Beschleunigung der Impfungen
Bundeskanzler Olaf Scholz hatte gemeinsame Anstrengungen mit den Ländern für eine deutliche Beschleunigung der Impfungen angekündigt. Mit Blick auf die neue Virusvariante Omikron sagte er, es sei nun umso dringender, dass möglichst Viele eine Auffrischimpfung bekämen. Gleichzeitig machten Bund und Länder deutlich, dass es keine zusätzlichen Beschränkungen über die Weihnachtsfeiertage geben, die Lage aber beobachtet werden soll.
IM VIDEO: Gesundheitsminister Karl Lauterbach im Talk
RKI: Kontakte beschränken
Das Robert Koch-Institut (RKI) riet im neuen Wochenbericht trotz des leichten Rückgangs der Neuinfektionen zu stärkeren Anstrengungen gegen die Pandemie. Die hohe Infektionsgefahr bleibe angesichts der großen Fallzahl weiter bestehen, hieß es. „Nur durch eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen und rasche Erhöhung der Impfraten kann die Situation verbessert werden.“
Diese Maßnahmen wurden beschlossen
Die neuen Ampel-Gesetze sollen beides (wieder) ermöglichen. Ein Überblick:
Spezial-Impfpflicht: Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen sollen bis Mitte März 2022 Nachweise über vollen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen müssen - oder eine Arzt-Bescheinigung, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Beschäftigte brauchen das ab dann von vornherein.
Mehr Impfungen: Über Ärzte hinaus sollen befristet auch Apotheker, Tier- und Zahnärzte Menschen ab 12 Jahren impfen dürfen. Voraussetzung sollen eine Schulung und geeignete Räumlichkeiten oder Einbindungen in mobile Impfteams sein.
Regionale Maßnahmen I: Bei sehr kritischer Lage können die Länder, nach einem Parlamentsbeschluss, schon härtere Vorgaben für Freizeit oder Sport anordnen - aber nach einem ersten Ampel-Gesetz keine Ausgangsbeschränkungen oder pauschale Schließungen von Geschäften und Schulen. Nun soll präzisiert werden, dass Versammlungen und Veranstaltungen untersagt werden können, die keine geschützten Demonstrationen sind - besonders im Sport mit größerem Publikum. Klargestellt wird, dass Schließungen etwa der Gastronomie möglich sind - aber nicht von Fitnesscentern und Schwimmhallen.
Regionale Maßnahmen II: Einzelne Länder hatten kurz vor Ende der "epidemische Lage von nationaler Tragweite" am 25. November noch auf dieser alten Rechtsgrundlage umfassendere härtere Maßnahmen beschlossen. Diese können bisher bis 15. Dezember in Kraft bleiben. Laut jüngstem Entwurf soll die Frist bis 19. März verlängert werden.
Testpflichten: Für Beschäftigte und Besucher in Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen wurden schon Testpflichten festgelegt. Jetzt soll laut Entwurf präzisiert werden, dass Patienten und "Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten" nicht als Besucher gelten - also Eltern beim Kinderarzt oder Helfer bei Menschen mit Behinderung.
Kliniken: Kliniken sollen wieder Ausgleichszahlungen erhalten, etwa für frei gehaltene Betten oder Belastungen durch Patientenverlegung.
Kurzarbeitergeld: Ein Aufstocken des schon bis Ende März verlängerten Kurzarbeitergelds soll ermöglicht werden. Demnach sollen ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden - wenn ein Kind im Haushalt lebt, 77 Prozent. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 und mit Kind 87 Prozent geplant. Dies soll für Beschäftigte gelten, die bis zum 31. März 2021 während der Pandemie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten. Außerdem sollen die Beschäftigten, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten. (dpa/ija)
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