Es haben mehr Menschen Anspruch als man denktWohngeldrechner und Rechenbeispiele: Wie viel Wohngeld steht euch 2024 zu?
Anspruch auf Wohngeld? Mehrere hundert Euro Zuschuss sind möglich!
Ihr habt ein geringes Einkommen oder eine kleine Rente – und das Geld reicht trotzdem vorne und hinten nicht? Es könnte sein, dass es sich lohnt, Wohngeld zu beantragen. Im Schnitt können die berechtigten Haushalte mit 370 Euro rechnen.
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Wohngeld 2024: Wer ist berechtigt?
Wohngeld können Haushalte beantragen, die zwar keine Sozialleistungen beziehen, trotzdem aber wenig Geld haben. Das gilt sowohl für Mieter als auch für Eigentümer von Wohnungen und Häusern, die ihr Eigenheim selbst nutzen.
Berechtigt sind:
Rentnerinnen und Rentner mit niedriger Rente
erwerbstätige Familien sowie Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
Studierende können Wohngeld beanspruchen, wenn nicht der ganze Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner können ebenfalls Anspruch auf Wohngeld haben
Ob ihr Wohngeld bekommt und auch wie hoch der Zuschuss ist, hängt von diversen Faktoren ab. Wie viele Menschen leben im Haushalt? Wie hoch ist die Miete und natürlich wie hoch ist das Haushaltseinkommen? Wenn die Oma zum Beispiel mit im Haushalt lebt, wird die Rente genauso mit eingerechnet wie auch Unterhaltsvorschüsse bei Alleinerziehenden.
Lese-Tipp: Düsseldorfer Tabelle – das gilt beim Unterhalt für Kinder.
Das Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde bewilligt werden. Ob sich das überhaupt lohnen könnte, kann man nun mit einem Rechner auf der Seite des Bundesbauministeriums checken. Das Ergebnis dient aber nur einer ersten Orientierung, die genaue Summe wird dann von der zuständigen Behörde errechnet.
Wohngeld-Rechner: Hier könnt ihr ausrechnen, ob euch Wohngeld zusteht
Rechenbeispiele: Wie viel Wohngeld bekommt dieses Ehepaar mit Kind?
Ehepaar mit einem Kind
In diesem Beispiel werden folgende Daten berücksichtigt: Der Ehemann ist Arbeitnehmer, entrichtet Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, zahlt keine Steuern vom Einkommen; Die Ehefrau ist arbeitslos ohne Anspruch auf ALG I. Die Familie wohnt in einer Gemeinde mit der Mietenstufe I im Kreis Schleswig-Flensburg.
Zusätzlich bekommt diese Familie Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sowie Kindergeld in Höhe von 219 Euro. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag von bis zu 205 Euro bestehen.
*(Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
Monatliches Bruttoeinkommen | 1.900,00 Euro |
Werbungskosten-Pauschbetrag | - 102,50 Euro |
Pauschaler Abzug (20 %) | - 359,50 Euro |
Monatliches Gesamteinkommen | 1.438,34 Euro |
Belastung für das Eigenheim monatlich | 500,00 Euro |
Höchstbetrag | 530,60 Euro |
Zu berücksichtigende Miete | 500,00 Euro |
Wohngeld | 335,00 Euro |
Alleinerziehende mit 2 Kindern (9 und 13 Jahre) - diese Zuschläge kann es geben
Für dieses Beispiel wird eine Alleinerziehende betrachtet, die arbeitet und auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt. Sie zahlt keine Steuern vom Einkommen und erhält Unterhalt für die Kinder. Berechnet wird eine Wohnung in einer Gemeinde der Mietenstufe VI (Wiesbaden)
Auch sie bekommt Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sowie Kindergeld in Höhe von 219 Euro. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag von bis zu 205 Euro bestehen.
Monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) | 1.460,00 Euro | Unterhaltsvorschuss 474,00 Euro |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | -83,33 Euro | 0,00 Euro |
1.376,67 Euro | 474,00 Euro | |
Pauschaler Abzug (20 %) | -275,33 Euro | 0,00 Euro |
1.101,34 Euro | 474,00 Euro | |
Abzüglich Alleinerziehenden-Freibetrag (jährlich: 1.320 Euro) | - 110,00 Euro | |
Monatliches Gesamteinkommen | 1.465,34 Euro | |
Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete | 650,00 Euro | |
Höchstbetrag | 853,00 Euro | |
Zu berücksichtigende Miete | 650,00 Euro | |
Wohngeld | 183,00 Euro | |
Wohngeld: So viel kann einem Ehepaar mit 2 Kindern zustehen
In diesem Beispiel wird ein Ehepaar aus einer Gemeinde mit der Mietenstufe VII betrachtet (München). Beide Ehepartner arbeiten, allerdings entrichtet nur der Ehemann Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zahlt Steuern vom Einkommen.
Hinzu kommen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sowie Kindergeld in Höhe von 219 Euro. Die Familie könnte darüber hinaus auch einen Anspruch auf Kinderzuschlag von bis zu 205 Euro haben.
Ehemann | Ehefrau | |
Monatliches Bruttoeinkommen | 1.990,00 Euro | 430,00 Euro |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | -83,33 Euro | 0,00 Euro |
1.906,67 Euro | 430,00 Euro | |
Pauschaler Abzug (30 %) | -572,00 Euro | 0,00 Euro |
Monatliches Gesamteinkommen | 1.764,67 Euro | |
Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete | 770,00 Euro | |
Höchstbetrag | 1.095,00 Euro | |
Zu berücksichtigende Miete | 770,00 Euro | |
Wohngeld | 275,00 Euro |
Alleinstehende Rentnerin: So viel Anspruch auf Wohngeld besteht
Für dieses Beispiel wird eine Rentnerin betrachtet, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, aber keine Steuern vom Einkommen zahlt.
Wohnort: Gemeinde der Mietenstufe I (Jüterbog, Stadt)
* Gegebenenfalls besteht zusätzlich ein Anspruch auf Berücksichtigung des Grundrentenfreibetrags im Wohngeld, sofern in der Rente ein Zuschlag für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen (sog. Grundrentenzuschlag) enthalten ist.
Lese-Tipps:
Altersrente, Witwenrente oder Erwerbsminderungsrente: Dann ist das Geld auf dem Konto!
Zehn Mythen über die Rente: DAS sollten Sie besser schon jetzt wissen!
Monatliche Bruttorente | 860,00 Euro |
Werbungskosten-Pauschbetrag | -8,50 Euro |
851,50 Euro | |
Pauschaler Abzug (10 %)* | -85,15 Euro |
Monatliches Gesamteinkommen | 766,35 Euro |
Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete | 335,00 Euro |
Höchstbetrag | 366,00 Euro |
Zu berücksichtigende Miete | 335,00 Euro |
Wohngeld | 250,00 Euro |
Wohngeld-Beispiel: Ehepaar mit 3 Kindern, Schwiegermutter wohnt im Haus
Für dieses Rechenbeispiel gibt es die Besonderheit: Die Oma wohnt mit im Haushalt.
Berechnet wird hier: Der Ehemann entrichtet als Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zahlt Steuern vom Einkommen, die Ehefrau ist Hausfrau. Die Mutter/Schwiegermutter bezieht eine Rente, für die sie Beiträge zur gesetzlichen Krank- und Pflegeversicherung zahlt, Steuern fürs Einkommen werden nicht fällig. Die Mietenstufe ist II (Arnsberg).
Die Familie hat zudem Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sowie Kindergeld in Höhe von 219 Euro für das erste und das zweite Kind und 225 Euro für das dritte Kind. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag von bis zu 205 Euro bestehen.
Ehemann | Schwiegermutter | |
Monatliches Bruttoeinkommen Euro | 2.500,00 | 645,00 Euro |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | - 83,33 Euro | 0,00 Euro |
Werbungskostenpauschale | 0,00 Euro | - 8,50 Euro |
2.416,67 Euro | 636,50 Euro | |
Pauschaler Abzug (30 % / 10 %) - | 725,00 Euro - | 63,65 Euro |
Monatliches Gesamteinkommen | 2.264.52 Euro | |
Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete | 780,00 Euro | |
Höchstbetrag | 842,00 Euro | |
Zu berücksichtigende Miete | 780,00 Euro | |
Wohngeld | 251,00 Euro | |
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