Plattformen-Steuertransparenzgesetz Neue Regelungen für Verkäufe bei Amazon, Ebay & Co: Das Finanzamt kassiert mit

Ebay, Amazon, Uber, airbnb und viele weitere Plattformen müssen künftig die Daten von Verkäufern an das Finanzamt weiterleiten. Denn seit Jahresbeginn ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft – mit Auswirkungen für Privatverkäufer.
Sperriger Name, neue Regelungen – doch was ändert sich?
Mit dem Jahresbeginn ist das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Damit setzt die Bundesregierung die EU-Richtlinie 2021/514 um. So sperrig der Name auch klingt, es geht um vor allem um den Verkauf von privaten Gegenständen auf Onlineplattformen wie Ebay, Hood und Co. Allerdings sind auch andere Plattformen davon betroffen. Denn das Gesetz regelt Tätigkeiten, für die ein Gegenwert in Form einer Vergütung fällig wird.
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Zudem soll nun eine internationale Datenübermittlung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geben, um künftig auch ausländische Anbieter zu erfassen.
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Was bedeutet das konkret für Verkäufer?

Wer auf Onlineportalen Waren oder Dienstleistungen verkauft hat, konnte bislang lukrative Geschäfte abwickeln. Mitunter sogar, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Wer also mehrere Ferienappartements vermietet hat, konnte schnell hohe steuerfreie Summen generieren.
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Das ändert sich im Jahr 2023. Denn seit dem 1. Januar sind die Plattformbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet, private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern beziehungsweise an das Finanzamt zu melden. Von dort aus werden die Daten an europäische Behörden übermittelt. Zu den herkömmlichen Daten wie Name, Anschrift und Bankverbindung müssen Portalbetreiber die Steuer-ID des Verkäufers und den Verkaufserlös melden. Sollten schmälernde Kosten wie etwa Gebühren oder gar Provisionen anfallen, werden diese ab sofort ebenfalls übermittelt.
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Wie viele Artikel darf ich nun noch verkaufen?
Hier gilt die Faustregel: Wer mehr als 30 Artikel bis Januar 2024 veräußert, muss Steuern zahlen. Da diese Zahl nicht für jede Verkäuferin oder jeden Verkäufer realistisch ist, zählt obendrein die Gesamtsumme der Verkäufe. Diese darf ebenfalls die Grenze von 2.000 Euro nicht überschreiten. Wer über der Anzahl oder aber über der Gesamtsumme liegt, wird dem Finanzamt durch die jeweilige Plattform gemeldet.
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Dabei ist es unerheblich, ob der Käufer eine Privatperson oder aber ein Händler ist. Denn faktisch betrachtet, liegt dann ein Privatverkauf vor, wenn eine volljährige Privatperson einen Gegenstand oder eine Dienstleistung verkauft. Es lohnt sich daher künftig Buch über seine Onlineverkäufe zu führen. (rdr)
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