Corona-Regeln "Winterreifen": Maskenpflicht, Tests & Co. - das sind die Maßnahmen ab Herbst
Lauterbach: "Besser auf den nächsten Corona-Winter vorbereitet sein"
Regierung legt Corona-Vorsorgeplan für den Herbst vor - Codename "Winterreifen"
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Der Winter naht – und das aktuelle Infektionsschutzgesetz gegen das Coronavirus läuft am 23. September aus. Doch der Gesundheitsminister Karl Lauterbach betont: „Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein.“ Und erklärt laut einer Mitteilung seines Ministeriums: „Dafür haben wir einen 7- Punkte-Plan entwickelt.“ Zuvor hatte Lauterbach bereits die Planung eines „Winterreifen“-Pakets angekündigt, um gut durch den Winter zu kommen. Doch in dem Winterreifen-Paket sind auch ein paar Überraschungen drin.
VIDEO-TIPP: Im Interview mit Pinar Atalay erläutert der Gesundheitsminister das neue Herbst-Konzept.
Neue Corona-Regeln ab Herbst: Das sagt Mediziner Dr. Christoph Specht dazu
Eine medizinische Einschätzung der geplanten Corona-Maßnahmen für den Herbst gibt Dr. Christoph Specht im Video.
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Maskenpflicht und Tests bei Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeheimen
Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 sollen daher laut dem Bundesgesundheits- und Bundesjustizministerium als bundesweit geltende Schutzmaßnahmen gelten:
- Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
- Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Für den zweiten Teil wurden der Mitteilung zufolge mehrere Ausnahmen (Kinder unter 6 Jahren, medizinische, behandlungstechnische Gründe) festgelegt.
Ausnahmen nur noch für frisch Geimpfte
Außerdem planen die Ministerien von Lauterbach und Justizminister Marco Buschmann (FDP) optionale Schutzmaßnahmen, über die die Bundesländer entscheiden dürfen. Diese sollen laut dem Vorsorgeplan greifen, wenn Landesregierungen damit die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder sonstiger „kritischer Infrastruktur“ schützen wollen:
- Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
- Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
- Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
- Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
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Regelungen für Veranstaltungen und im Kultur- und Sportbereich
Weitere Maßnahmen, über die die Landesregierungen laut dem Plan der Bundesregierung anlassbezogen entscheiden dürfen, sind:
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
- Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Buschmann: "An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept"
„Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit wahren – vulnerable Personenschützen: An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober“, erklärte Bundesjustizminister Buschmann. „Den Schulen gilt unser besonderes Augenmerk. Kinder haben ein Recht auf schulische Bildung und einen möglichst unbeschwerten Schulalltag. Schulschließungen darf es deshalb nicht geben.“
Der Herbst-/Winterplan Corona enthalte zahlreiche Maßnahmen, die unter dem Stichwort "Winterreifen" gebündelt seien, hatte ein Insider der Nachrichtenagentur Reuters zuvor gesagt. Bereits im Juni hatte Karl Lauterbach mit Blick auf den Corona-Winter und das auslaufende Infektionsschutzgesetz erklärt, man müsse „Winterreifen“ aufziehen. Diese sind jetzt vorbereitet. Die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes müssen noch durchs Bundeskabinett und dann als Gesetzesänderung beschlossen werden, bevor sie in Kraft treten können. (swi)