Wie kann das sein?

Kurioser Knöllchen-Zoff! Krankenschwester fährt zu schnell, aber nicht schnell genug

Bei Geschwindigkeitskontrollen auf der A38 wurden 121 Überschreitungen festgestellt. (Symbolbild)
Im Ruhrgebiet gibt es einen schier unglaublicher Streit um ein Knöllchen. Was steckt dahinter? (Symbolbild)
Jan Woitas/dpa

Diese Nummer soll einer verstehen!
Eine Palliativ-Schwester wird im Ruhrgebiet geblitzt und muss blechen. Wäre sie allerdings noch schneller gefahren, müsste sie womöglich keine Strafe zahlen. So weit, so gaga. Was steckt dahinter?

Acht km/h ist nicht schnell genug zu schnell

Ende September 2024 war eine Krankenschwester des ambulanten Hospizdienstes Witten von einer todkranken Patientin gerufen worden, die unter starker Atemnot litt. „Da ist sie natürlich schnell hingefahren, um das lindern zu können”, erklärte ihr Chef, der Palliativmediziner Matthias Thöns, dem NDR-Satiremagazin Extra 3, das den kuriosen Fall öffentlich gemacht hat. Auf ihrem Weg wurde die Krankenschwester in einem Bereich mit Tempo 30 geblitzt – ihr Tacho zeigte 38 km/h.

Das fällige Verwarngeld von 30 Euro wollte Thöns jedoch nicht akzeptieren. Er berief sich auf einen „rechtfertigenden Notstand” durch den Notfall-Einsatz. Doch darauf ließ sich der zuständige Ennepe-Ruhr-Kreis nicht ein: Zwar könne ein Tempoverstoß in Ausnahmesituationen gerechtfertigt sein, etwa wenn es darum gehe, einem akut erkrankten Patienten zu helfen, schrieb der Kreis.

Dies setze aber voraus, „dass die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt zu einem messbaren Zeitgewinn führt. Das liegt bei einer Übertretung von acht km/h nicht vor”, argumentierte die Behörde.

Palliativdienst hat kein Verständnis: „Das ist absurd”

Thöns hält das für völlig widersinnig: „Diese Logik, dass eine Strafe dann erlassen wird, wenn man viel zu schnell zu schnell fährt, und die Strafe bestehen bleibt, wenn man nur wenig zu schnell zu schnell fährt, das ist absurd.”

Ein Sprecher des Kreises verteidigte die Entscheidung auf dpa-Anfrage. Es gebe in der Straßenverkehrsordnung keine generelle Regelung, wann zu schnelles Fahren erlaubt sei. „Einzige Ausnahme: Polizei und Rettungsdienste sowie Notärzte sind mit Sonderrechten ausgestattet und dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen außer Acht lassen”, betonte der Sprecher.

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„Wenn es in lebensbedrohenden Lagen um schnelle medizinische Hilfe geht, ist der Rettungsdienst, ist die 112, erster Ansprechpartner”, betonte der Sprecher. Für andere Helfer – etwa den Palliativdienst – würden bei der Anfahrt aber generell die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung gelten.

Der Palliativdienst will das so nicht hinnehmen und hat einen Anwalt eingeschaltet – der kuriose Knöllchen-Streit scheint also noch lange nicht vorbei zu sein.

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