Was gilt es bei der 5-Tage-Isolation zu beachten?Verkürzte Isolationspflicht: Neue Corona-Regeln im Überblick

Wenn der zweite Strich auf dem Coronatest erscheint, heißt es: ab in die Isolation. Doch die soll nun nicht mehr so lange dauern. Infizierte sollen nur noch 5 Tage isoliert bleiben. Diese Regelung soll für ganz Deutschland gelten. Bisher haben die Länder das teils unterschiedlich gehandhabt. So hat Bayern beispielsweise seit Mitte April bereits die 5-Tage-Quarantäne. Aber welche Voraussetzungen gelten für eine verkürzte Isolation? Und wie sieht es inzwischen mit Freitesten, Job und Freistellung aus? Wir haben die wichtigsten Antworten für Sie.
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Kann ich an Tag 5 meine Isolation einfach beenden?
Ja, wer sich mit Corona infiziert, der darf nach der neuen Regelung schon nach 5 Tagen der Isolation wieder raus, sobald diese in dem betreffenden Land umgesetzt wurde. Voraussetzung dafür sei aber, dass Betroffene symptomfrei seien, so Bundesgesunheitsminister Lauterbach auf der Pressekonferenz am 2. Mai in Berlin. Das Testen vor Beendigung der Isolation werde dringend empfohlen, sei aber nicht verpflichtend. Eine Ausnahme gelte aber für Beschäftigte im Gesundheitswesen. Hier sei eine Freitestung nach wie vor verpflichtend.
Wer noch Symptome hat, der müsse seine Isolation entsprechend verlängern.
Wird das Gesundheitsamt über einen positiven Test informiert?
Karl Lauterbach bekräftigte auf der Pressekonferenz, dass die Isolation für Infizierte weiter von den Gesundheitsämtern angeordnet werden solle. Dies gebe das Signal, dass es sich bei Corona nicht um eine Grippe oder eine Erkältung handele. Wenn jemand infiziert auf Menschen zugehe, „dann gefährdet er de facto ihr Leben.“
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Wie sehen die Corona-Regeln am Arbeitsplatz aus?
Zurzeit gilt noch bis 25. Mai 2022 am Arbeitsplatz die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Betriebe können demnach Basisschutzmaßnahmen – wie Test, Masken und Abstand – für die Mitarbeiter festlegen. Was ab dem 25. Mai für Betriebe gilt, ist noch nicht bekannt.
Muss ich meinen Chef über eine Infektion informieren?
Rechtsanwalt Arndt Kempgens weist darauf hin, einen Arbeitgeber über eine Infektion zu informieren: „Arbeitgeber:in wie bei jeder ‘normalen’ Erkrankung so schnell wie möglich benachrichtigen. Wer das schleifen lässt, riskiert eine Abmahnung, im Extremfall eine Kündigung.“
Werde ich bei einer Corona-Infektion von der Arbeit freigestellt?
Auch hier verhält es sich bei Corona wie mit anderen Erkrankungen: „Wer an gravierenden, ansteckenden Krankheiten erkrankt ist, darf grundsätzlich nicht arbeiten. Jeder ist übrigens grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, Übertragungen auf andere Menschen zu verhindern“, so Rechtsanwalt Kempgens.
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Wie es in dieser Zeit mit der Lohnzahlung aussieht, hat der Rechtsanwalt im RTL-Interview so zusammengefasst: „Jeder, der krank ist, auch mit Corona ist, bekommt Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Wer in Quarantäne ist, bekommt Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz laut Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes.“
Nach Kontakt mit Infiziertem: Darf ich der Arbeit trotz negativem Test fernbleiben?
Nein, es darf nicht einfach der Arbeit ferngeblieben werden. Dies ist unter anderem abhängig vom Impfstatus: „Kontaktpersonen 1. Grades aus dem eigenen Haushalt, die (noch) nicht selbst infiziert sind, müssen sich nur dann in Quarantäne begeben, wenn sie nicht geboostert sind. SIe bekommen auch Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie sich nicht impfen lassen konnten. Menschen, die sich hätten impfen lassen können, dies aber willentlich nicht getan haben, bekommen diese Entschädigung nicht“, so Rechtsanwalt Kempgens.
Für andere Kontaktpersonen, solche 2. Grades, gibt es keine Quarantänevorschriften. Anders verhält es sich „wenn der Test zwar negativ ist, man aber Symptome hat. Dann ist man als ‘krank’ einzustufen und sollte zu Hause bleiben. Allerdings liegt die Nachweispflicht der Erkrankung beim Arbeitnehmer, zum Beispiel durch nachträglichen positiven Test oder Krankschreibung vom Arzt“, so Kempgens.
Warum wird die Quarantäne verkürzt?
Karl Lauterbach erläuterte, dass auf Basis kürzerer Krankheitsverläufe der aktuellen Omikron-Variante BA.2 die Isolation auf fünf Tage verkürzt werden könne. Die konkrete Umsetzung der Regeln nach der Empfehlung des RKI und des Bundesgesundheitsministeriums liegt bei den Ländern.
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