Wer hat außerdem Anspruch auf die Befreiung und was muss man dafür tun?GEZ-Gebühr: Auch Bürgergeld-Empfänger können sich befreien lassen

Ab dem 1. Januar ersetzt das Bürgergeld Hartz IV. Damit ändert sich einiges für die Bezieher. (Alle Änderungen hier in der Übersicht) Eines bleibt jedoch gleich: Auch Bürgergeld-Bezieher können sich weiterhin von der Rundfunkbeitragspflicht, also der GEZ-Gebühr, befreien, teilte der Beitragsservice von ARD und ZDF nun mit. Gleiches gelte für Menschen, die bisher Sozialgeld nach dem SGB II bezogen haben.
Die Rundfunkgebühr finanziert die große Senderfamilie von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Derzeit beträgt der Beitrag 18,36 Euro pro Monat.
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Grundsicherung im Alter oder Bafög-Bezieher: Wer sich von der GEZ-Gebühr befreien lassen kann
Bestehende Befreiungen, die aufgrund von ALG-II-Bezug gewährt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Neue Anträge müssen erst gestellt werden, wenn die bestehende Befreiung ausläuft und ein neuer Bewilligungsbescheid für das Bürgergeld erteilt wird, heißt es in der Mitteilung. Auf der Seite www. rundfunkbeitrag.de befindet sich auch ein Antragsformular für die Befreiung.
Was müssen Sie nun tun?
Wer schon jetzt aufgrund ALG II oder Sozialgeld von der GEZ-Gebühr befreit ist, muss sich um nichts kümmern. Die bestehende Befreiung behalte laut Mitteilung ihre Gültigkeit.
Ein Neuantrag muss erst gestellt werden, wenn die gewährte Befreiung ausläuft und ein neuer Bewilligungsbescheid für das Bürgergeld erteilt wird. Es sei nicht nötig, dem Beitragsservice Änderungsbescheide zuzusenden, mit denen die leistungsgewährenden Behörden Leistungsbezieher/-innen über den Wechsel zum Bürgergeld informieren.
Wer kann sich von der GEZ-Gebühr befreien lassen?
Neben Empfängerinnen und Empfängern von Bürgergeld können sich auch zahlreiche weitere Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, sofern sie bestimmte Sozialleistungen beziehen. Dazu zählen etwa Menschen, die Grundsicherung im Alter bekommen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe.
Der Bezug von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld berechtigt hingegen nicht zur Befreiung.
Wichtig: Ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sollte immer erst dann beim Beitragsservice gestellt werden, wenn der erforderliche Nachweis vorliegt. Sollte dieser einmal nicht rechtzeitig vorliegen, ist dies kein Problem: Die Befreiung kann grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, heißt es weiter. (eku)
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