Rechtsanwältin erklärt
Deutschlandweiter Streik am 27. März steht bevor: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
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Für Pendler wird der Weg zur Arbeit am Montag zu einer echten Herausforderung: Die Gewerkschaften Verdi und EVG haben einen großangelegten, bundesweiten Warnstreik angekündigt. Am 27. März sollen weite Teile des öffentlichen Verkehrs lahmgelegt werden. Betroffen von der Aktion sind Fern-, Regional- und S-Bahn-Verkehr der Deutschen Bahn. Aber auch andere Bahn-Unternehmen legen ihre Arbeit nieder. Was Arbeitnehmer jetzt beachten müssen, erklären die Rechtsanwältinnen Nathalie Oberthür und Nicole Mutschke.
Im Video sehen Sie zudem, was auf Arbeitnehmern mit Kindern zukommt. Dürfen Eltern wegen des Streiks einfach Zuhause bleiben?
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Verspätungen wegen Bahnstreik: Was tun?
Feststeht: „Nur“ weil Busse und Bahnen nicht fahren, kann ein Angestellter nicht einfach zu Hause bleiben. Es gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nicole Mutschke, erklärt: „Ich muss zur Arbeit und ich muss pünktlich erscheinen.“ Gerade weil der Warnstreik bereits Tage im Voraus und „mit Vorlauf“ angekündigt wurde. „So bin ich als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, mich entsprechend um Alternativlösungen zu bemühen. Heißt also für Pendler: Nicht auf die Bahn verlassen, sondern Alternativen suchen.
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Wer zum Beispiel aufs Auto umsteigt, sollte in jedem Fall pünktlich losfahren. Denn wer zu spät zur Arbeit kommt, riskiert im schlimmsten Fall Sanktionen. „Der Arbeitnehmer ist derjenige, der das Wegerisiko trägt", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, deutlich.
Auch Mutschke stimmt dem zu: „Wenn ich zu spät oder gar nicht komme, kann ich natürlich abgemahnt werden.“ Ansonsten könne es gut sein, dass es kein Geld gibt. In jedem Fall sei daher wichtig, vorher mit dem Chef zu sprechen und den Arbeitgeber über ein Nichterscheinen oder eine Verspätung in Kenntnis zu setzen.
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Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko - doch was bedeutet das genau?
Doch wie genau muss man sich das Wegerisiko, das ein Arbeitnehmer hat, überhaupt vorstellen? Was ist da zumutbar? „Das hängt tatsächlich vom konkreten Arbeitnehmer ab“, erzählt Mutschke. Arbeitet man im Niedriglohnsektor, werde man sicher nicht anfordern können, dass jemand vorher anreist oder vielleicht auch eine längere – und somit teurere – Taxifahrt in Kauf nimmt. Denn: Streikbedingt auf ein Taxi umzusteigen, werde nicht vom Arbeitgeber erstattet.
„Jemand, der sehr, sehr gut verdient, bei dem wird man das schon eher fordern können. Also Zumutbarkeit hängt von der Situation ab“, so die Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Wann ein Fernbleiben der Arbeit legitim ist
Grundsätzlich sei eine Verspätung wegen eines Streiks sei nur dann legitim, wenn es sich um eine plötzliche Arbeitsniederlegung handelt, von der niemand vorab gewusst hat, so Rechtsanwältin Oberthür. Dann haben die Arbeitnehmer zwar ebenfalls keinen Anspruch auf Gehalt – riskieren aber wenigstens keine Abmahnung.
Ansonsten sei eine Verspätung nur zu rechtfertigen, wenn es unverschuldete persönliche Gründe gäbe – etwa ein kaputtes Auto oder die Erkrankung eines Kindes.
Zu Hause bleiben und einfach aus dem Home Office heraus arbeiten? Das ist nicht selbstverständlich, aber möglich – sofern es im Vertrag steht.
Teils können Arbeitnehmer kurzfristig Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Doch dies sollte ebenfalls unbedingt mit dem Chef abgesprochen werden. (dpa/lel/vdü)