Kommt jetzt die Stechuhr zurück?Pflicht zu elektronischen Arbeitszeiterfassung: was das für Arbeitnehmer bedeutet

Künftig soll die tägliche Arbeitszeit von Beschäftigten elektronisch erfasst werden. So soll vieles fairer und transparenter werden. Erste Details zur Zeiterfassung stehen jetzt in einem Entwurf des Arbeitsministeriums. Was die neue Reform für Arbeitnehmer bedeutet, lesen Sie hier.
Arbeitsministerium legt Gesetzentwurf vor
Das Arbeitsministerium reagiert mit den Gesetzesplänen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die eine Erfassung der Arbeitszeiten verlangt hatten. Es soll allerdings Ausnahmen geben. Die Kernpunkte eines Gesetzentwurfs aus dem Bundesarbeitsministerium für eine Reform des Arbeitszeitgesetzes liegen jetzt der Deutschen Presse-Agentur am Dienstag vor. Zuvor hatte die „Süddeutsche Zeitung“ darüber berichtet.
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Diese Regeln sollen bei der Zeiterfassung gelten
Laut dem Gesetzentwurf soll der Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer elektronisch aufzuzeichnen. Dabei sollen folgende Regeln gelten:
Die Arbeitsleistung soll jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet werden.
Die Aufzeichnung soll auch durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst oder durch einen Dritten erfolgen können, zum Beispiel einen Vorgesetzten.
Der Arbeitgeber soll die Beschäftigten zudem auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren.
Diese Ausnahmen soll es geben
Es soll allerdings auch Ausnahmen geben, die in den Unternehmen individuell vereinbart werden können:
Eine elektronische Form der Aufzeichnung ist nicht unbedingt zwingend, auch eine händische Aufzeichnung in Papierform ist möglich.
Zudem sind auch Apps zur Zeiterfassung auf dem Handy erlaubt.
Auch eine kollektive Arbeitszeiterfassung durch die Nutzung und Auswertung elektronischer Schichtpläne - falls sich daraus Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ableiten lassen, ist möglich.
Die Zeitaufzeichnung kann auch an einem anderen Tag erfolgen, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages.
Gesetz soll Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sicherstellen
Generell heißt es im Entwurf, die Arbeitszeiten seien im Zuge der Globalisierung und der Digitalisierung in den vergangenen Jahren immer flexibler geworden. „Gerade in einer flexiblen Arbeitswelt kommt der Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten eine besondere Bedeutung zu.“ Sie erleichtere dem Arbeitgeber die Kontrolle der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten und leiste damit auch einen Beitrag, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit von „Vertrauensarbeitszeit“ soll durch die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Damit gemeint ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet. (khe/mit dpa)
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