Gas-Soforthilfe, Bahnpreise, Warntag und mehr
Das sind die wichtigsten Änderungen im Dezember
von Rachel Kapuja
Corona, Ukraine-Krieg, Energiekrise, Inflation, Eskalation im Iran: Ein extrem turbulentes Jahr geht in den Endspurt, und auch sein letzter Monat bringt noch einiges an Neuigkeiten mit sich. So will die Bundesregierung Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Soforthilfe für Gas und Wärme zumindest teilweise entlasten, die Bahn ändert nicht nur ihren Fahrplan, sondern auch ihre Preise, und am 8. Dezember wird im ganzen Land der Ernstfall geprobt. Alle News und Änderungen gibt’s hier im detaillierten Überblick!
Lese-Tipp: Dezember-Abschlag vom Staat - Experte verrät, was Sie zur Auszahlung wissen müssen
Soforthilfe für Gas- und Wärmekosten
Um die immens gestiegenen Energiekosten für Bürgerinnen und Bürger abzufedern, hat die Bundesregierung eine Gaspreisbremse beschlossen – diese kommt allerdings voraussichtlich erst im März 2023 und gilt rückwirkend ab Januar 2023. Zur Überbrückung gibt es im Dezember eine einmalige Soforthilfe: Wer als Privathaushalt oder kleines bzw. mittleres Unternehmen Gas oder Fernwärme nutzt, muss im Dezember hierfür keinen Abschlag zahlen. Berechtigt ist, wer maximal 1,5 Mio. kWh Wärme pro Jahr verbraucht. Grundlage für die Berechnung ist der Abschlag aus dem September. Bei einem direkten Vertrag mit dem Versorger wird entweder die Lastschrift für diesen Monat ausgesetzt oder die Pflicht zur Überweisung des Betrags erlassen.
Zahlen Mieterinnen und Mieter die Heizkosten direkt an die Vermietenden, sieht das Soforthilfe-Gesetz vor, dass diese die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung weitergeben – wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind.
Wurde die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht, müssen Mieterinnen und Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde.
Bei Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet.
Video: Was haben die Entlastungen der Ampel-Regierung gebracht?
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Energiepreispauschale für Rentnerinnen, Rentner und Studierende
Nachdem Erwerbstätige sie bereits im September bekommen haben, steht im Dezember auch für Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ins Haus. Die Pauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Deutschland. Sie unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird automatisch ausgezahlt, ist allerdings steuerpflichtig.
Auch Studierende und Fachschülerinnen und -schüler sollen Unterstützung bekommen, und zwar in Form einer Einmalzahlung von 200 Euro. Zusätzliche Besteuerungen müssen weder Fachschüler noch Studenten befürchten. Außerdem soll die Energiepauschale nicht an etwaige Sozialleistungen angerechnet werden. Allerdings erfolgt die Auszahlung hier nicht automatisch: Sie muss über eine zentrale Antragsplattform beantragt werden. Da diese von Bund und Ländern noch nicht fertiggestellt ist, sollte mit dem Geld nicht vor Weihnachten gerechnet werden, sondern eher Anfang des nächsten Jahres. Mehr dazu erklären wir hier!
Deutschlandweiter Warntag am 8. Dezember
Wie gut ist Deutschland auf einen Ernstfall vorbereitet? Diese Frage wurde zuletzt nach der verheerenden Flutkatastrophe 2021 laut. Am Donnerstag, den 8. Dezember, soll ein bundesweiter Warntag das zeigen. Dann ertönen nicht nur im ganzen Land Sirenen, es wird auch erstmals eine Warnung per SMS geben: Beim sogenannten Cell Broadcast werden Nachrichten wie Rundfunksignale an alle kompatiblen Geräte geschickt, die in einer Zelle eingebucht sind - daher der Name. Im Gegensatz zu anderen Warnsystemen wie zum Beispiel Nina muss man keine App haben, um alarmiert zu werden. Der Warntext erscheint ohne Zusatz-Anwendung auf dem Bildschirm und es ertönt ein lautes Signal.
Damit Sie die Warnhinweise empfangen können, muss Ihr Handy oder Smartphone eingeschaltet und empfangsbereit sein. Welche Voraussetzungen noch nötig sind, können Sie hier nachlesen.
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Deutsche Bahn: Fahrplanänderung und Preiserhöhung
Am 11. Dezember wechselt die Deutsche Bahn in den Winterfahrplan. Gleichzeitig erhöht sie die Preise: Die Bahncards 25, 50 und 100 kosten in Zukunft 4,9 Prozent mehr. Wer ein Flexpreis-Ticket bucht, zahlt sogar fast sieben Prozent mehr. Den Preisanstieg begründet die Bahn mit den „massiven Teuerungen“ bei Energie und Gas. Spar- und Supersparpreise sind von den Änderungen nicht betroffen. Für den Regionalverkehr hatte der Deutschlandtarifverbund bereits im September eine Preiserhöhung von rund vier Prozent angekündigt.
Wie Sie beim Bahnfahren trotzdem noch sparen können, erklären wir hier!
Zu den wichtigsten Änderungen im Fahrplan gehören die neue Schnellfahrstrecke zwischen Wendlingen und Ulm, die diverse Verbindungen zwischen Köln, Stuttgart und München um rund 15 Minuten schneller macht, sowie eine schnellere und direktere Verbindung zum Frankfurter Flughafen mit bis zu 60 Prozent mehr Sitzplätzen. Auch die Verbindungen ins europäische Ausland, etwa von Stuttgart nach Zürich und von Berlin nach Warschau, werden mit dem neuen Fahrplan schrittweise ausgebaut, insbesondere mit Blick auf Nachtzüge.
Kein bundesweites Böllerverbot mehr
In den ersten zwei Jahren der Corona-Pandemie stand es für Böller-Fans schlecht: Sowohl 2020 als auch 2021 galt an Silvester und Neujahr ein bundesweites Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper sowie ein An- und Versammlungsverbot, um Krankenhäuser vor der zusätzlichen Belastung durch potenzielle Verletzte zu schützen. In diesem Jahr sieht es wohl erstmals wieder anders aus: Die Entscheidung, ob geböllert werden darf, liegt 2022 wieder bei den Städten und Landkreisen. Diese haben teilweise bereits Verbotszonen ausgerufen – einige davon haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Laser-Haarentfernung & Co.: Frist für Neuregelung läuft aus
Spätestens ab dem 1.1.2023 gilt für die Laserentfernung von Haaren, Training mit Elektrostimulation und ähnliche Anwendungen eine neue Regelung: Wer sie gewerblich anbietet, etwa in einem Kosmetik- oder Fitnessstudio, muss entweder Arzt oder Ärztin sein oder die entsprechende Fachkunde nachweisen können, zum Beispiel durch ein Zertifikat oder Schulungsnachweise. Hintergrund ist die sogenannte „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“, kurz: NiSV. Sie regelt den Einsatz optischer Strahlung, elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder sowie von Ultraschall zu kosmetischen Zwecken, da dieser mit Risiken verbunden ist.
Für die Entfernung von Tattoos und pigmentierten Hautveränderungen per Laser oder die Behandlung von Gefäßveränderungen gilt seit Anfang 2021 der Arztvorbehalt: Sie dürfen nur noch von zugelassenen Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung ausgeführt werden. Dasselbe gilt für thermische Fettgewebereduktion und die Stimulation des zentralen Nervensystems. Für die übrigen Anwendungen, die in die NiSV fallen, gilt eine coronabedingte Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2022 – spätestens dann müssen die nötigen Dokumentations- und Nachweispflichten erfüllt sein. (mit dpa)