Feuchter LiebesbriefHäftling schickte Sperma an seine Verlobte! Gericht hebt Strafe auf

Brisante Liebespost mit Folgen!
Ein Häftling aus Nordrhein-Westfalen schickte seiner Verlobten Briefe mit seinem Sperma – und wurde dafür von der Justizvollzugsanstalt bestraft. Doch das Landgericht Hagen erklärte die Disziplinarmaßnahme für rechtswidrig. Ausschlaggebend war dabei eine ebenso kuriose wie juristische Begründung.
Briefe mit Sperma an die Verlobte
Der Mann verbüßt in einer Justizvollzugsanstalt in Schwerte bei Dortmund eine mehrjährige Haftstrafe wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Während seiner Haft stand er regelmäßig per Brief mit seiner Verlobten in Kontakt.
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Nach Angaben des Gerichts schickten sich beide dabei Schreiben, auf denen sich Körperflüssigkeiten aus dem Intimbereich befanden. Als die JVA einen Brief mit Sperma des Häftlings entdeckte, griff sie ein.
Richter: Das ist kein Brief
Die Justizvollzugsanstalt verhängte gegen den Gefangenen eine einwöchige Freizeitsperre. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf mögliche Gesundheitsrisiken für die Bediensteten, die die Post kontrollieren, sowie auf die Pflicht zu Hygiene und einem geordneten Zusammenleben in der Haft. Der Häftling wehrte sich gegen die Strafe – und zog vor Gericht.
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Das Landgericht Hagen erklärte die Disziplinarmaßnahme schließlich für rechtswidrig. Allerdings stellten die Richter dabei klar, dass der Versand von Sperma keineswegs erlaubt sei. In ihrer Begründung kamen sie zu einer ungewöhnlichen rechtlichen Einschätzung: Ein Brief diene dem Austausch von Gedanken und Informationen. Wer hingegen Körpersubstanzen verschicke, wolle keine Botschaft übermitteln, sondern einen körperlichen Gegenstand weitergeben. Deshalb sei eine solche Sendung rechtlich eher als Paket und nicht als Brief zu bewerten.
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Strafe bereits verbüßt
Dass die Strafe aufgehoben wurde, lag nach Auffassung des Gerichts an formalen Fehlern der Justizvollzugsanstalt. Die JVA habe nicht ordnungsgemäß festgestellt, dass für eine solche Sendung die erforderliche Erlaubnis fehlte. Außerdem leitete die JVA nach Abschluss des Verfahrens den Brief sogar noch an die Verlobte weiter. Deshalb erklärte das Landgericht die Disziplinarmaßnahme für rechtswidrig.
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Für den Häftling kam das Urteil allerdings zu spät. Weil das Verfahren mehrere Monate dauerte, musste er die einwöchige Freizeitsperre bereits absitzen. Die Entscheidung hat dennoch Folgen für ihn: Das Disziplinarverfahren wird aus seiner Akte gelöscht und darf ihm künftig – etwa bei einer möglichen vorzeitigen Haftentlassung – nicht mehr zum Nachteil ausgelegt werden. (lmi mit dpa)
Verwendete Quelle: dpa
































