Anwalt für Reiserecht gibt Tipps

Änderung der Fluggesellschaft oder des Abflughafens? Diese Rechte haben Reisende

Eine Passagiermaschine startet von einem Flughafen.
Flugzeiten und Airline sind für viele Menschen ausschlaggebende Faktoren für eine Buchung.
Julia Cebella/dpa/Symbolbild

Das verpasst der Urlaubsvorfreude einen Dämpfer!
Immer wieder kommt es vor, dass Reiseveranstalter Urlauber über Anpassungen im Reiseplan informieren - beispielsweise, weil sich der Abflughafen oder die Airline geändert hat. Doch müssen Urlauber derartige Abweichungen einfach hinnehmen?

Plötzliche Änderungen sind für Urlauber äußerst ärgerlich

Über den Wunsch-Abflughafen und die Wunsch-Flugzeit bis hin zur favorisierten Airline können sich Reisewillige ihren Urlaub heutzutage quasi nach Maß erstellen. Nichtsdestotrotz nehmen Reiseveranstalter nach erfolgter Buchung des Öfteren Anpassungen vor. Urlauber werden dann vor vollendete Tatsachen gestellt und über neue Abflugzeiten, einen veränderten Abflughafen oder eine andere Airline informiert.

Oft führt das zu Enttäuschung und dem Wunsch der Reisenden, ihren Reisevertrag zu kündigen. Alternativ sollte zumindest eine Entschädigung drin sein. Oder? Ganz so einfach ist es leider nicht.

Im Video: Mängel im Urlaubs-Hotel? Das sind eure Rechte

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Andere Airline als gebucht: Entschädigung oder kostenfreie Stornierung möglich?

Gewisse Leistungsänderungen müsst ihr - so ärgerlich das auch sein mag - über euch ergehen lassen. Beispielsweise, wenn ihr plötzlich mit einer anderen Airline fliegen sollt, als in euren Buchungsunterlagen steht.

Der Grund: Die Qualität der Leistungen der verschiedenen Fluggesellschaften unterscheidet sich meist nicht wesentlich, sodass die Reise durch den Wechsel nicht erheblich beeinträchtigt wird. Allerdings sollte die neue Airline die gleichen Standards und Leistungen bieten wie die ursprünglich gebuchte. Dazu gehören ähnliche Sitzplätze, Bordservice und andere angebotene Dienstleistungen.

Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Veranstalter im Katalog explizit mit einer bestimmten Fluggesellschaft wirbt und genaue Angaben dazu macht. In diesem Fall könnte die Änderung der Fluggesellschaft als Reisemangel betrachtet und Preisminderung gefordert werden.

In Nachrichten an die RTL-Urlaubsretter merkten Urlauber in der Vergangenheit an, dass sie sich ja bewusst für den Flug mit einer bestimmten Airline entschieden hätten. Etwa, da sie unter Flugangst litten und das Sicherheitsvertrauen in diese bestimmte Airline größer sei als in andere. Doch: Auch hinsichtlich der Sicherheitsstandards gilt, dass die angebotenen Airlines die gleichen Richtlinien erfüllen müssen. Das persönliche subjektive Sicherheitsgefühl ist daher nicht ausschlaggebend für einen Rücktritt oder eine Reisepreisminderung.

Reiseveranstalter ändert den Abflughafen: Diese Rechte haben Reisende

Was allerdings eine erhebliche Änderung im Reiseplan darstellen kann, ist die Änderung des Abflughafens. Das müsst ihr nicht akzeptieren. In diesem Fall habt ihr zwei Möglichkeiten:

  1. Sollten die Änderungen erheblich und unzumutbar sein, könnt ihr vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter muss euch dann die Kosten für die Reise erstatten.

  2. Alternativ könnt ihr für diese Änderung eine Reisepreisminderung verlangen, da die Änderung oder durch die Änderung entgangene Urlaubstage als Reisemängel gewertet werden können. Außerdem könnt ihr die Erstattung der Zusatzkosten verlangen, wenn die Anreise zum neuen Flughafen weiter ist, als zum ursprünglichen.

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