Energieexperte Benjamin Weigl erklärt Gesetzeslücke

Diese Personen bekommen keine Rückerstattung für Januar und Februar

Keine Rückerstattung für Januar und Februar Experte Benjamin Weigl erklärt Gesetzeslücke
03:33 min
Experte Benjamin Weigl erklärt Gesetzeslücke
Keine Rückerstattung für Januar und Februar

von Vivian Bahlmann

Auf welche Zeiträume beziehen sich Gas- und Strompreisbremse? Wie bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher die Rückerstattung für Januar und Februar, wenn sie ihren Gasversorger zum März gewechselt haben? Wie wird die Preisdeckelung von 80 Prozent auf den Vorjahresverbrauch bei Verbrauchern im Ahrtal angewandt? Denn dort waren viele Häuser nicht bewohnbar, Strom und Heizung konnten gar nicht verbraucht werden.

Energieexperte Benjamin Weigl von Finanztip beantwortet im Interview mit RTL-Reporterin Vivian Bahlmann Ihre Fragen rund um Energie.

Sehen Sie das komplette Interview oben im Video.

Auf welche Zeiträume bezieht sich die Energiepreisbremse?

Für die Gaspreisbremse (in der die Wärmepreisbremse mit enthalten ist) und die Strompreisbremse werden jeweils unterschiedliche Zeiträume herangezogen.

Bei der Strompreisbremse ermittelt der Netzbetreiber einen erwarteten Jahresverbrauch und diese Prognose soll sich laut Gesetz an den bisherigen Jahresverbrauch ausrichten. „Von daher sollte ihr Stromanbieter da auch den letzten Jahresverbrauch aus dem Jahr 2022 anlegen an die Strompreisbremse“, fasst Energieexperte Benjamin Weigl zusammen.

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Bei der Gaspreisbremse wird sich auf den Monat September aus dem Jahr 2022 bezogen. Der Abschlag im September basiert auf einen erwarteten Jahresverbrauch, „der erwartete Jahresverbrauch damals, war der Jahresverbrauch der vor September erfasst wurde und das ist dann häufig auch der Verbrauch für das Jahr 2021, weil immer für ein ganzes Jahr abgerechnet wird.“

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Gesetzeslücke bei Vertragswechsel ab März

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wechseln derzeit ihre Energieversorger, um doch noch einen günstigeren Vertrag zu bekommen. Doch dabei gibt es jetzt einen Haken:

Verbraucherinnen und Verbraucher, die zum 1. März zu einem günstigeren Vertrag gewechselt sind, haben damit das Recht für die Rückerstattung für Januar und Februar verloren. „Das ist eine Ungerechtigkeit an dieser Stelle, weil preisbewusste Haushalte, die gesagt haben, ich suche mir einen günstigen Vertrag unterhalb der Preisbremse (...), die werden jetzt benachteiligt“, erklärt Weigl.

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