Oberlandesgericht hat entschieden Kater ist eine Krankheit! Kann ich mich also mit dickem Kopf krankmelden?

Eine junge Frau hat einen Kater.
Na, zu viel gefeiert? Dann ist es wenig verwunderlich, dass wir von einem fiesen Kater geplagt werden!
iStock: Antonio_Diaz

Oje! Die Party war zwar gut – doch jetzt folgt das böse Erwachen.
Der Schädel brummt, der Magen ist flau und am liebsten würde man sich im Bett verkriechen. Die Diagnose: Kater-Alarm! Wenn man aber am Tag nach dem großen Karnevalsauftakt arbeiten muss, ist DAS ziemlich unpraktisch. Kann ich jetzt einfach blau machen, weil ich blau war?

Oberlandesgericht hat entschieden: Ein Kater ist eine Krankheit!

Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main aus dem Jahr 2019 könnte Auskunft geben! Denn: Ein Interessensverein hatte gegen die Werbeaussagen von Anti-Kater-Mittelherstellern geklagt. Pulverförmige Sticks und trinkbare Mischungen wurden damit beworben, dass sie einem Kater vorbeugen oder ihn heilen können.

Das OLG urteilte am 23. September 2019 in einem Berufungsverfahren, dass diese Aussagen unzulässig sind. Denn, so die Begründung, bei einem Kater handele es sich um eine Krankheit.

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Die Lebensmittelinformationsverordnung schreibt aber vor, dass Lebensmitteln „keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit” zugeschrieben werden oder dass sie den „Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen” dürfen.

Rechtlich gesehen müsse der Krankheitsbegriff hier weit gefasst werden, so die Begründung der Richter.

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Zu viel gefeiert! Kann ich mich ganz legal krankmelden, wenn ich einen Kater habe?

Wenn es sich bei einem Kater also um eine Krankheit handelt, kann ich ihn ja auch als Begründung für das Fernbleiben am Arbeitsplatz nutzen – oder etwa nicht?

Schön wär’s! „Man sollte das Urteil nicht übertragen auf das Arbeitsrecht”, sagt uns Rechtsanwalt Martin Schnell. „Hier ging es ja um die Frage: Arzneimittel oder Lebensmittel? Hier hat auch ein Zivilgericht entschieden und kein Arbeitsgericht. Da gelten unterschiedliche Maßstäbe. Auf das Arbeitsrecht hat dieses Urteil deswegen nicht ohne weiteres Wirkung.”

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Sein Ratschlag an Menschen, die an Karneval oder am Wochenende mal einen über den Durst getrunken haben: „Das sollte ich meinen Chef vielleicht nicht ungedingt auf die Nase binden. Das wird nicht gut ankommen.”

Ein Arzt schreibe zudem nicht krank, wie es umgangssprachlich heißt, sondern arbeitsunfähig. Ein gewichtiger Unterschied: Ein Mensch, der krank sei, aber in Behandlung, wie zum Beispiel ein Asthmatiker, sei nicht automatisch arbeitsunfähig. Genau so kann mit Kater durchaus gearbeitet werden – aber mit 1,3 Promille sei man hingegen wiederum arbeitsunfähig. (vdü, vho)

Verwendete Quelle: eigene RTL-Recherche, OLG Frankfurt am Main/Urteil vom 12.09.2019 – 6 U 114/18