Mindestunterhalt steigt

Düsseldorfer Tabelle 2021: So viel Unterhalt steht Trennungskindern jetzt zu

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Zum neuen Jahr steht Trennungskindern mehr Unterhalt zu: Sowohl die Bedarfssätze für minderjährige Kinder als auch für Volljährige werden angehoben.
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Zum neuen Jahr steht Trennungskindern mehr Unterhalt zu: Sowohl die Bedarfssätze für minderjährige Kinder als auch für Volljährige werden angehoben. Das teilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bei der Vorstellung der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ mit. Die seit 1962 bundesweit eingesetzte Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts tritt in der aktualisierten Fassung am 1. Januar 2021 in Kraft.

Mindestunterhalt: Dieses Geld steht Trennungskindern zu

  • Der Mindestunterhalt wird demnach für Kinder bis fünf Jahre um 24 auf 393 Euro steigen.

  • Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben dann Anspruch auf 451 Euro - 27 Euro mehr als bislang.

  • In der dritten Altersgruppe bis zur Volljährigkeit sind es 528 Euro - ein Plus von 31 Euro.

Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig angepasst

Die Sätze beziehen sich jeweils auf die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 Euro netto. Für höhere Einkommen weist die Tabelle - die allerdings keine Gesetzeskraft hat, sondern als Hilfsmittel dienen soll - höhere Beträge aus.

Auch die Bedarfssätze für volljährige Trennungskinder würden angepasst, teilte das OLG, das die Tabelle seit 1979 herausgibt, mit. Der Anspruch Studierender, die nicht bei ihren Eltern lebten, bleibe hingegen unverändert bei 860 Euro.

Anpassungen seien auch beim sogenannten Selbstbehalt, der Unterhaltspflichtigen für ihren eigenen Bedarf zusteht, nicht vorgesehen. Demnach stehen Nicht-Erwerbstätigen weiterhin 960 Euro Selbstbehalt zu, Erwerbstätigen 1.160 Euro - ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst.

Zum Januar steigt übrigens auch das Kindergeld. Details können Sie hier nachlesen

Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen
0 – 5
Jahre
6 – 11
Jahre
12 – 17
Jahre
ab 18
Jahre
1.bis 1.900393451528564
2.1.901 - 2.300413474555593
3.2.301 - 2.700433497581621
4.2,701 - 3.100452519608649
5.3.101 - 3.500472542634677
6.3.501 - 3.900504578676722
7.3.901 - 4.300535614719768
8.4.301 - 4.700566650761813
9.4.701 - 5.100598686803858
10.5.101 - 5.500629722845903
ab 5.501 nach Einzelfall
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