Anwältin klärt auf
Muss ich meinen Jahresurlaub jetzt schon einreichen?
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Corona macht auch 2021 zu unsicherem Urlaubsjahr
Nicht wenige Menschen mussten im vergangenen Jahr auf ihren geliebten Jahresurlaub verzichten. Zu unsicher war es, ob die geplante Reise auch wirklich stattfinden kann – hinzu kamen die Risiken von Einreiseverboten oder Ansteckungen im Ausland. Vieles muss bei der Urlaubsplanung zu Pandemie-Zeiten beachtet werden. Nachvollziehbarerweise erhoffen sich viele Arbeitnehmer Besserung im Jahr 2021 – Einschränkungen wird es aber vermutlich auch in diesem Jahr geben. Aber muss man jetzt schon – trotz unsicherer Corona-Lage – all seinen Jahresurlaub verplanen? Wir haben eine Anwältin gefragt – ihre Antworten gibt’s im Video!
Es gilt: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"
Laut Anwältin Nicole Mutschke, darf der Arbeitnehmer seine Angestellten nicht dazu zwingen, schon jetzt all ihre Urlaubstage zu verplanen, eine entsprechende gesetzliche Regelung gibt es nicht. Wenn der Arbeitgeber allerdings eine Frist gesetzt hat und sich die Kollegen alle daran halten, kann es passieren, dass man sich an den Urlaubstagen bedienen muss, die übrig bleiben. Getreu dem Motto: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Laut Mutschke wäre das die schlimmste Konsequenz, eine Abmahnung müsste man allerdings nicht befürchten, der Urlaub fällt auch nicht weg.
Darf man bereits beantragten Urlaub verschieben?
Gerade zu Zeiten der Corona-.Pandemie ist Flexibilität enorm wichtig. Im besten Falle besteht die Möglichkeit, den bereits beantragten Urlaub auch spontan zu verschieben. Laut der Bielefelder Anwältin Mutschke ist das gar nicht so einfach: „Einmal beantragter Urlaub, der steht“, sagt sie im RTL-Interview. Natürlich könne man das Gespräch mit dem Chef suchen und auf Verständnis hoffen, rechtlich gebe es aber keine Möglichkeit, den Urlaub als Arbeitnehmer ohne gegenseitiges Einverständnis zu verschieben.
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Darf der Chef bereits genehmigten Urlaub widerrufen?
Hier sind in der Regel die Arbeitnehmer am längeren Hebel. Bereits geplanten und erfassten Urlaub dürfen Chefs für gewöhnlich nicht absagen. Hier muss unterschieden werden, ob der Urlaub „nur“ geplant oder bereits angetreten wurde. Bei geplantem Urlaub braucht der Arbeitgeber „dringende“ Gründe, um die Urlaubsantrag des Angestellten zu streichen. Ist man hingegen schon im Urlaub, dann muss man als Mitarbeiter laut Mutschke schon „die Existenz des Betriebes von diesem einem Mitarbeiter abhängen“ um solche Maßnahmen zu rechtfertigen.
Wichtig ist, dass in beiden Fällen der Arbeitgeber für Unkosten aufkommen muss!