Bundesgerichtshof entscheidetUrteil gefällt: Mieter müssen Mülltrennungs-Kontrollen zahlen

28.07.2020, Berlin: Eine Frau entsorgt ihren Müll getrennt in die dafür vergesehenen Mülltonnen. Im Restmüll deutscher Haushalte landen zu rund zwei Dritteln Abfälle, die anders entsorgt werden sollten. Mit 39,3 Prozent Gewichtsanteil hat Biomüll einer Studie des Umweltbundesamts zufolge den größten Anteil. 27,6 Prozent, also mehr als ein Viertel, sind Wertstoffe wie Altpapier, Altglas, Textilien oder Holz. Foto: Wolfgang Kumm/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Augen auf bei der Mülltrennung - ansonsten kann es künftig teuer werden,
wk tba, dpa, Wolfgang Kumm

Glasflaschen im Plastikmüll, Essensreste in der Papiertonne – das gehört sich nicht und kann jetzt auch noch ziemlich teuer werden. Entschieden wurde das heute vom Bundesgerichtshof.

Zusatzleistungen müssen zusätzlich bezahlt werden

Die Müllentsorgung wird nun deutlich teurer. Zumindest dann, wenn Mieter ihren Müll permanent falsch entsorgen, kann der Vermieter eine kostenpflichtige Nachsorge in Auftrag geben. Ob die Mietparteien wollen oder nicht, sie müssen zahlen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof.

Geklagt hatten Mieter aus Berlin. Sie sahen sich im Unrecht, für das Jahr 2018 einen zusätzlichen Aufpreis von 12 Euro für die Mülltrennung zu bezahlen. Der Grund: Der Vermieter einer Anlage mit knapp 100 Wohnungen hatte einen Dienstleister damit beauftragt, die Restmülltonnen zu überprüfen und falsch entsorgten Müll nachzusortieren. Wie das Gericht nun entschied, sei der Vermieter im Recht.

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Müllbeseitigung – ein weit gedehnter Begriff

Auch wenn es sich bei dem Entsorgungsservice um eine externe und vor allem zusätzliche Leistung handelt, fällt sie unter die Begrifflichkeit „Müllbeseitigung“. Das hält der Bundesgerichtshof fest. Demnach dürfen die Kosten direkt auf die Mieter umgelegt werden. Die Betriebskostenverordnung macht es möglich.

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Allerdings ist „Müllbeseitigung“ ein weit gedehnter Begriff, wie sich nun anhand des Urteils darstellen lässt. So war es für die obersten Zivilrichter unerheblich, dass der Vermieter diesen Zusatzservice beanspruchte, obwohl nur ein Teil der Mieter gegen die Mülltrennungs-Vorschriften verstoßen hatte. Zahlen müssen nun trotzdem alle Mietparteien.

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Vermieter dürfen auch Überprüfungskosten für Rauchmelder umlegen

Rauchmelder mit Flammen und Qualm
Nur wenn sie an der richtigen Stelle im Raum hängen, können Rauchmelder ihre überlebenswichtige Aufgabe erfüllen. Die Kosten für die regelmäßige Wartung können auf Mieter übertragen werden.
Klaus Ohlenschläger, picture alliance, dpa

Die Müllentsorgung war aber nicht der einzige Streitpunkt des Prozesses. Die Mieter monierten zudem, dass sie die Kosten, die für die Überprüfung der Rauchmelder anfallen, ebenfalls zahlen müssten. Die Klage war vergebens, der Vermieter darf diese Zusatzforderung in Form der Betriebskosten an seine Mieter weiterleiten.

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Aus der richterlichen Entscheidung geht hervor, dass zu den Betriebskosten auch laufende Kosten gehören, die dem Eigentümer durch den „bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes“ entstehen. Hierzu gehören demnach auch die Überprüfungskosten für Rauchmelder. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten dürfen allerdings nicht in die Betriebskosten miteinfließen. (dpa, rdr)

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