Fristen, Förderungen, Ausnahmeregeln

Kabinett beschließt viel diskutiertes Heizungsgesetz: Das müssen SIE jetzt wissen!

Die Bundesregierung will die „Wärmewende“ entscheidend voranbringen, das Klima soll dadurch geschützt werden. Das Gesetz über das Verbot von Öl- und Gas-Heizungen ist in den letzten Wochen heiß diskutiert und nun vom Kabinett beschlossen worden.
Aber was heißt das jetzt für jede/n Einzelne/n von uns?

VIDEO: Diese Auswirkungen hat das Gesetz auf Mieter

Eine sofortige Austauschpflicht für Heizungen in Bestandsgebäuden gibt es nicht

Von 2024 an soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Damit soll der Abschied von Gas- und Ölheizungen eingeläutet werden. „Ohne ein schnelles Umsteuern im Bereich der Gebäudewärme kann Deutschland weder die Klimaziele erreichen noch die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen rasch reduzieren“, heißt es im Gesetzentwurf.

Eine sofortige Austauschpflicht für Heizungen in Bestandsgebäuden gibt es nicht. Falls ein Gerät kaputtgeht und nicht mehr repariert werden kann, gibt es Übergangsfristen. Spätestens bis 2045 sollen alle Heizungen nicht mehr mit fossilen Energieträgern, sondern nur noch mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Geywitz sprach in Berlin vom „Einstieg“ in den Ausstieg aus Gas- und Ölheizungen. Das Gesetz werde nicht dazu führen, dass Menschen gezwungen seien, ihr Haus zu verkaufen, weil sie sich nicht an die Anforderungen halten könnten, versicherte sie. Es gebe großzügige Übergangsfristen und Ausnahmen.

Von einer „Schubumkehr“ sprach Habeck. „Wir haben Handlungsbedarf.“ Der Wärmebereich stehe für 30 Prozent des Energieverbrauchs, davon stammten 80 Prozent aus fossilen Energieträgern. Deutschland fange mit dem Umsteuern vergleichsweise spät an, andere Länder etwa in Skandinavien seien viel weiter.

Lese-Tipp: Diese Auswirkungen hat das Heizungsgesetz für Mieter

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Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Heizungsgesetz

Viele Hausbesitzer dürften jetzt dennoch Fragen haben. Die wichtigsten Antworten aus dem Gesetz fassen wir hier im Überblick zusammen.

Muss ich meine Gas- oder Ölheizung zum 1. Januar 2024 austauschen?
Nein, sagt die Ampel-Regierung. Es gibt keine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden. Eine kaputte Heizung darf repariert werden, solange dies möglich ist. Grundsätzlich muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.

Die Pflicht greift also nur dann, wenn es sich um einen Neubau handelt, eine Heizung irreparabel kaputt ist oder wenn sich der Eigentümer freiwillig für einen Austausch entscheidet.
Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden.

Was passiert, wenn meine Heizung kaputt ist und nicht mehr repariert werden kann?

Hier gibt es Übergangsfristen. Vorübergehend (bis zu drei Jahren) kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der alten Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt, heißt es im Gesetz.

Ab wann gelten die Neuregelungen?

Vorgesehen ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2024.

Welche Heizung darf ich stattdessen ab dem 1. Januar 2024 einbauen?

Als Optionen sind im Gesetzentwurf vorgesehen:
• Anschluss an ein Wärmenetz,
• Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe,
• Einbau einer Stromdirektheizung,
• Einbau einer solarthermischen Anlage,
• Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung, bei der der EE-Anteil mindestens 65 Prozent betragen muss, während der verbleibende Energiebedarf mit fossilen Energieträgern gedeckt werden kann,
• Einbau einer Heizungsanlage auf Basis von grünem oder blauem Wasserstoff
oder Derivaten davon,
• Einbau einer Biomasseheizung. Diese ist angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von Biomasse im Neubau nicht zugelassen, da bei Neubauten in der Regel andere Möglichkeiten ohne Weiteres planbar und realisierbar sind.

Muss ich auch meine Heizkörper erneuern?

Nein. Nicht aufgrund der 65-Prozent-Erneuerbaren Energie-Regelung. Diese sieht keine Austauschpflicht für Heizkörper vor. Ein Austausch der Heizkörper kann in bestimmten Fällen aber technisch erforderlich werden.

Ist mein Kamin ebenfalls von der Maßnahme betroffen?

ARCHIV - 02.01.2017, Baden-Württemberg, Rottweil: Ein Mann legt in seiner Wohnung ein Stück Holz in einen Kaminofen, in dem ein Feuer brennt. Die Feinstaubimmissionen im Land bewegen sich nach Angaben der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) seit Weihnachten weiter auf einem niedrigen Niveau - auch dank des zu großen Teilen milden und wechselhaften Winters.  (zu dpa: «Kaum dicke Luft im Südwesten - Wie schädlich sind Holzöfen?») Foto: Silas Stein/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Kamine fallen nicht unter die 65-Prozent-Erneuerbare Energien-Vorgabe.
ste sab skm geh geo, dpa, Silas Stein

Nein, Kamine fallen nicht unter die 65-Prozent-EE-Vorgabe. Sogar im Gegenteil, sie können im Nachweis der Pflichterfüllung mit 10 Prozent auf die 65-Prozent-EE-Regelung angerechnet werden.

Mein Haus steht unter Denkmalschutz. Was gibt es in diesem Fall für Möglichkeiten?

Hier gibt es eine Ausnahmeregelung (vgl. § 105 GEG). Abzuwägen ist dabei zwischen dem Denkmalschutz einerseits und der Bedeutung der erneuerbaren Energien und der Effizienzmaßnahmen andererseits, heißt es.

Meine Gasheizung ist zwei Jahre alt – wie lange darf ich sie noch nutzen?

Die Heizung darf bis zum 31. Dezember 2044 genutzt werden. Danach sind keine
fossilen Heizungen mehr erlaubt. Gaskessel sind also nach diesem Zeitpunkt nur
noch dann zulässig, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden.

Wie soll ich das bezahlen? Ich habe kein Geld für eine neue Heizung!

Die Regierung plant hier ein umfangreiches Förderprogramm. Es heißt: „Die Belange und der Schutz von Menschen mit geringen und mittleren Einkommen
sowie sonstiger schutzwürdiger Personengruppen werden berücksichtigt. Die Ausnahmen für ältere Menschen bei Havarie sowie die geplante Unterstützung von Personen/Haushalten mit kleineren und mittleren Einkommen durch die vorgesehene flankierende Förderung und steuerliche Maßnahmen verhindern eine Überforderung der Menschen.“

Lese-Tipp: Die ausführlichen Details zu den geplanten Förderungen können Sie hier nachlesen.

(eku, mit dpa)

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