Dos und Don'ts im Wahllokal
Bundestagswahl 2025: Sechs Dinge, die in der Wahlkabine strikt verboten sind

Ihr dürft nicht alles in der Wahlkabine – es gibt Regeln!
Deutschland wählt einen neuen Bundestag und ihr müsst dabei einiges beachten – vor allem dann, wenn ihr euch entschieden habt, im Wahllokal zu wählen. Denn während einige Dinge in der Wahlkabine absolut notwendig sind, sind andere wiederum unerwünscht oder sogar streng verboten. Wir erklären, worauf ihr am Wahltag am 23. Februar in den Wahlkabinen achten müsst und welche Regeln gelten!
1. Mit Partner in die Wahlkabine
Das erste „DON’T“ ist gleichzeitig auch das wichtigste. Denn den Partner oder eine andere Person mit in die Wahlkabine zu nehmen verstößt gegen einen der drei Grundsätze der demokratischen Wahl. Die muss laut Grundgesetz nämlich frei, allgemein und vor allem auch geheim sein. Nimmt man eine Person mit in die Wahlkabine, ist die Wahl nicht mehr geheim, weil die Begleitperson die Wahlentscheidung einsehen könnte.
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Einzige Ausnahme: Menschen, die eine Behinderung (beispielsweise eine Erblindung) haben und eine Begleitperson brauchen, um den Wahlzettel auszufüllen, dürfen eine Person mit in die Wahlkabine nehmen.
2. Telefonieren ist unerwünscht
Erlaubt, aber absolut unerwünscht, ist hingegen das Telefonieren in der Wahlkabine. Einerseits stört es natürlich die anderen Wähler, andererseits kann auch damit das Wahlgeheimnis gestört werden.
3. Selfies in der Wahlkabine sind verboten
Was aber definitiv verboten ist, sind Selfies und jegliche Form der Videotelefonie in der Wahlkabine. Das hat der Bundeswahlleiter erstmals bei der Bundestagswahl 2017 so verfügt. Denn Selfies und Videos verletzen genauso wie eine unerlaubte Begleitperson das Wahlgeheimnis.
Erlaubt sind hingegen Fotos im übrigen Wahllokal, beispielsweise beim Einwerfen des Wahlzettels in die Urne.
4. Mehr als zwei Kreuze
Abgesehen von Medien jeglicher Art gibt es aber noch andere Dinge, die ihr auf jeden Fall unterlassen solltet, wenn ihr eure Stimme gültig abgeben wollt.
Wer z.B. noch unentschlossen ist, wem er seine Stimme geben soll, sollte auf keinen Fall mehrere Kreuze pro Spalte verteilen. Es gilt: Ein Kreuz bei der Erststimme (dem Direktkandidat für den Wahlkreis) und ein Kreuz bei der Zweitstimme (Partei).
Wer mehr Kreuze macht, macht seinen Wahlzettel automatisch ungültig. Er wird somit nicht gewertet.
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5. Meinungs- und Willensäußerungen
So verlockend es auch sein mag, der ein oder anderen Partei mit einem kleinen Sätzchen auf Wahlzettel die Meinung zu geigen: Auch das macht den Wahlzettel im Zweifel ungültig. Zwar gilt hier, dass der Wahlvorstand, also die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, über die (Un-) Gültigkeit abstimmen müssen. Wenn sich aber eine Mehrheit findet, die den Wahlzettel für ungültig erklärt, ist dieser ungültig. Es gilt aber ebenso der Grundsatz: Wenn der Wählerwille erkennbar ist, ist dieser zu respektieren.
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Dem gegenüber steht allerdings erneut die Geheimhaltung der Wahl. Weil anhand der Handschrift und eventuell auch anhand des Inhalts der Notiz (beispielsweise Name, Adresse, etc.) auszumachen wäre, wer den entsprechenden Stimmzettel abgegeben hat, kann dieser auch eindeutig ungültig sein.
6. Wahlzettel auf Facebook posten
Bei der Bundestagswahl tauchen auch immer wieder ausgefüllte Wahlzettel in den Sozialen Netzwerken auf. Wer ein Bild seines Stimmzettels auf Facebook oder Instagram postet, kann das Wahlgeheimnis verletzen. Und kann sich sogar strafbar machen: Der Bundeswahlleiter der Bundestagswahl 2017 stellte 42 Strafanzeigen wegen des Verdachtes der Verletzung des Wahlgeheimnisses. Während des Wahlaktes muss dieses nämlich von allen gewahrt werden, natürlich auch vom Wähler selbst. Fällt einem Wahlhelfer dann das Posting in den Sozialen Medien auf, kann es außerdem sein, dass die Stimme nicht gezählt wird.
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(tel)