Was steht mir zu? Diese Entlastungen stehen pflegenden Angehörigen zu

Zuschüsse und Urlaubstage!
Pflegende Angehörige stehen vor vielen Herausforderungen: Sie müssen Pflege und Beruf unter einen Hut bekommen, oft ist die Finanzierung der Pflege schwer und die eigene körperliche und emotionale Belastung kaum auszugleichen. Aber wer zuhause ein Familienmitglied oder den Partner pflegt, hat Anspruch auf bestimmte Leistungen, die helfen. Was sie wissen sollten.
Entlastung von 1.572 Euro
Pflegende Angehörige können finanzielle Unterstützung durch das monatliche Pflegegeld ab Pflegestufe 2 erhalten. Das sind je nach Pflegegrad bis zu 990 Euro. Wichtig: Das Pflegegeld wird immer an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Diese kann selbst entscheiden, ob sie es ganz oder teilweise an ihre Pflegepersonen weitergibt.
Pflegegrad 1 | kein Anspruch
Pflegegrad 2 | 347 Euro pro Monat
Pflegegrad 3 | 599 Euro pro Monat
Pflegegrad 4 | 800 Euro pro Monat
Pflegegrad 5 | 990 Euro pro Monat
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Zusätzlich können Angehörige ein Entlastungsbetrag von 131 € monatlich für Betreuungsleistungen bekommen. Der Entlastungsbeitrag ist zum 1. Januar 2025 durch die Bundesregierung von 125 Euro auf monatlich 131 Euro erhöht worden. Damit erhalten pflegende Angehörige 1.572 Euro pro Jahr.
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Pflege von Angehörigen lohnt sich für die Rente
Pflegende Angehörige erhalten außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Rentenpunkte. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, geleistet werden. Zusätzlich dürfen Sie nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. Außerdem muss die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.
Auch Sonderurlaub kann beantragt werden: Angehörige können sich spontan bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie Zeit brauchen, eine plötzlich auftretende Pflegesituation für Ihre nahen Angehörigen neu zu organisieren oder die Pflege in dieser Zeit sicherzustellen. Das nennt sich kurzzeitige Arbeitsverhinderung.
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Das Gehalt wird in diesem Fall nur dann weitergezahlt, wenn das so vertraglich vereinbart worden ist. Ansonsten ist für die Zeit der Freistellung von der Arbeit das Pflegeunterstützungsgeld vorgesehen. Diese Leistung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts und muss unverzüglich bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden. (sbo)
Verwendete Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Verbraucherzentrale, pflege.de, Deutsches Ärzteblatt

























