BGH urteilt zu Urheberrecht

Birkenstock zieht vors Gericht – werden jetzt ähnliche No-Name-Schlappen verboten?

Sind Birkenstock-Sandalen Kunst?
Wie man auch zur Birkenstock-Sandale steht - das Design kennt wohl jeder. Aber sind die Schuhe Kunstwerke und dadurch urheberrechtlich geschützt? Der BGH hat das unter die Lupe genommen und ein Urteil gefällt.

Gerichtliche Vorinstanzen waren sich nicht einig

Was Kunst ist, liegt oft im Auge des Betrachters. Manchmal braucht es aber doch eine objektive Beurteilung. So etwa, wenn es darum geht, ob Birkenstock-Sandalen Werke der angewandten Kunst und damit urheberrechtlich vor Nachahmungen geschützt sind. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) heute (20. Februar) beschäftigt und geurteilt, dass Birkenstock-Sandalen keinen Urheberschutz genießen. Für einen Urheberrechtsschutz reiche ein rein handwerkliches Schaffen mit formalen Gestaltungselementen nicht aus, betonte das Gericht.

Birkenstock hatte gegen drei Konkurrenten geklagt, die Sandalenmodelle verkauften, die den eigenen sehr ähneln. Der Schuhhersteller sieht darin einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Denn die Birkenstock-Sandalen seien Werke der angewandten Kunst, die nicht einfach nachgeahmt werden dürften.

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Während das Landgericht Köln die Schuhmodelle zunächst als Werke der angewandten Kunst anerkannte und den Klagen entsprechend stattgab, wurden sie auf Berufung der beklagten Unternehmen vom Oberlandesgericht (OLG) Köln später abgewiesen. Das Gericht konnte keine künstlerische Leistung feststellen.

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„Brutalistisches” Sandalen-Design

In dieser Tradition sieht Birkenstock auch die eigenen Sandalen-Designs. Konkret geht es am BGH um vier Modelle: Arizona (die Sandale mit zwei breiten Riemen, die 2023 im Hollywood-Film Barbie besondere Erwähnung fand), Madrid (mit einem Riemen), Gizeh (mit Zehentrenner) sowie den Clog Boston. Dem Unternehmen nach sind es die Klassiker, die Verbraucherinnen und Verbraucher typischerweise mit der Marke in Verbindung bringen.

Laut der Kläger sind es sowohl einzelne Elemente wie Schnallen, Materialien oder die Riemenführung, als auch die Kombination dieser Elemente, die die Sandalenmodelle zu Werken der angewandten Kunst machten und den Urheberrechtsschutz begründeten. Das Design von Erfinder Karl Birkenstock im Stil Brutalismus sei einmalig gewesen, als die Klassiker zuerst erschienen.

Am höchsten deutschen Zivilgericht ging es um die Kultsandalen von Birkenstock.
Am höchsten deutschen Zivilgericht ging es um die Kultsandalen von Birkenstock.
Rolf Vennenbernd/dpa

Oberlandesgerichts sah bereits keine künstlerischen Entscheidungen

Bei der juristischen Bewertung steht die Frage im Zentrum, ob Birkenstock über den funktionalen Zweck der Gesundheitssandale hinaus einen künstlerischen Gestaltungsspielraum ausgenutzt hat. Das OLG Köln hatte das bereits verneint, nun zieht der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil nach. Demnach ließen sich keine künstlerischen Entscheidungen aus dem objektiven Erscheinungsbild der Sandale herleiten. Eine bloße Auswahl zwischen verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten reiche nicht aus.

Der erste Zivilsenat des BGH erklärte in der mündlichen Verhandlung im Januar, nach erster Einschätzung habe das OLG bei seiner Bewertung die richtigen Maßstäbe angesetzt. Es habe für die Definition eines Werkes der angewandten Kunst zutreffend eine bestimmte Gestaltungshöhe gefordert. Die Darlegungslast für einen Urheberrechtsschutz liege beim klagenden Hersteller. Anders als zum Beispiel das Patent- oder Designrecht dient das Urheberrecht dem Schutz kreativer Leistungen. Urheberrechtlich geschützt sind somit etwa Schriftwerke, Filme, Computer-Programme - sowie Werke der bildenden oder angewandten Kunst. (xes, dpa)