Wann gibt es Hitzefrei in Schulen? So regeln das die einzelnen Bundesländer
Immer seltener Hitzefrei?
Wenn in der Schule eine Durchsage durch die Klassenzimmer hallte, hatte das in der Regel mit Unterrichtsausfall zu tun. Entweder war es der Feueralarm zu Übungszwecken oder aber – und das war noch die weit bessere Nachricht: Hitzefrei! Doch so oft kommen Schüler inzwischen offenbar nicht mehr in den Genuss von Hitzefrei...
Schulleiter und Schulleiterinnen entscheiden über Hitzefrei
Die Entscheidungsmacht für den erlösenden Hitzefrei-Ausspruch liegt bei den Schulleitern und Schulleiterinnen der einzelnen Schulen. Einige Bundesländer haben Richtwerte veröffentlicht. Bei Mega-Hitze sollen sie der Schulleitung helfen, die Entscheidung zu treffen.
Michael Gomolzig, Sprecher des Verbands für Bildung und Erziehung, weiß jedoch: "Heute gibt es - selbst bei sommerlichen Temperauren und drückender Schwüle - immer seltener Hitzefrei. Es passt nicht in den Tagesrhythmus vieler Familien hinein. Zumal es auch immer mehr Ganztagsgrundschulen gibt, weil häufig beide Elternteile berufstätig sein wollen oder es aus finanziellen Gründen sein müssen."
Hitzefrei gilt in den meisten Bundesländern übrigens nicht für Oberstufenschüler, Berufsschüler sowie Schüler des Zweiten Bildungswegs, sondern nur für Grundschüler und die Sekundarstufe I.
Und so sieht es in den einzelnen Bundesländern aus:
- Das Ministerium in Bayern spricht davon, dass bei "besonders heißen Temperaturen" der Unterricht "ausnahmsweise vorzeitig" beendet werden kann. Wichtig sei die Abwägung der Situation: Wie warm ist es? Kann der Unterricht an kühlere Orte verlegt werden?
- Ähnlich die Situation in Baden-Württemberg: Auch hier gibt es keine Vorgaben vom Land. Die Empfehlung des zuständigen Kultusministeriums lautet: Wenn die Außentemperatur um 11 Uhr mindestens 25 Grad Celsius im Schatten beträgt. Hitzefrei soll es außerdem frühestens nach der vierten Stunde geben,
- Auch Berlin geht da streng vor. Auf ihrer Homepage schreibt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie: "Schule ist Pflicht. Und der Ausfall oder das Versäumen von Unterricht muss die Ausnahme sein. Darum gibt es kein 'Hitzefrei' ab einer bestimmten Temperatur mehr, sondern der Unterricht soll den Witterungsverhältnissen angepasst stattfinden." Nur bei extremer Hitze sei es den Schulen freigestellt, ob sie Unterrichtsstunden verkürzen.
- In Brandenburg gibt es folgende Empfehlung für die Schulleiter: Werden um 10 Uhr 25 Grad Außentemperatur im Schatten oder um 11 Uhr innerhalb des Gebäudes 25 Grad Celsius gemessen, soll nicht länger als bis 12 Uhr unterrichtet werden.
- In Bremen kann ab einem Richtwert von mindestens 25 Grad im Schulgebäude der Unterricht mit der darauffolgenden Unterrichtsstunde beendet werden. Ausgenommen ist der Schwimmunterricht.
- Erst wenn in Mecklenburg-Vorpommern die Wärme oder Luftfeuchtigkeit "nicht mehr zumutbar erscheint", können die Unterrichtsstunden verkürzt werden. Nur im Notfall sollen sie ausfallen.
- In Nordrhein-Westfalen gilt der Richtwert einer Raumtemperatur von mehr als 27 Grad Celsius. Dann entscheidet die Schulleitung ob Schülerinnen und Schüler Hitzefrei gegeben wird. Liegt die Temperatur unter 25 Grad, ist Hitzefrei nicht zulässig.
- Im Saarland wurde 2006 der 'Hitzefrei-Erlass' abgeschafft – im Sinne einer besseren "Vereinbarkeit von Familie und Beruf", wie das Kultusministerium damals verlauten ließ. Dafür gibt es aber im Saarland nun eine Art Teilzeit-Hitzefrei: Auf Klassenarbeiten oder sonstige schriftliche Prüfungen wird in der Sekundarstufe I bei Hitzewellen verzichtet. Außerdem ist es den Lehrern überlassen, ob sie Unterrichtsstoff wiederholen oder die Schüler die Hausaufgaben machen lassen.
- In Sachsen-Anhalt gilt der Anhaltspunkt: "An Tagen, an denen um elf Uhr im Unterrichtsraum 26 Grad Celsius oder mehr erreicht werden, kann der Unterricht beendet werden." Dieser Erlass gilt nur für die Schüler der Sekundärstufe I. Aber in Sachsen-Anhalt lässt man wohl auch für die Oberstufenschüler Gnade walten. Auf der Seite des Bildungsservers Sachsen Anhalt heißt es: "Eine Einbeziehung der Schuljahrgänge 11 und 12 ist in Ausnahmefällen möglich."
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Aufsichtspflicht darf auch bei Hitzefrei nicht verletzt werden
In Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen liegt die Entscheidung über Hitzefrei allein im Ermessen der Schulleiter und Schulleiterinnen.
Auch wenn die Schüler Hitzefrei bekommen: Es heißt nicht, dass sie gehen müssen oder können. Die Schulen müssen eine Betreuung für die Schüler garantieren, für die es keine Möglichkeit gibt, nach Hause zu kommen. Die Aufsichtspflicht muss erfüllt sein.
Ob Eltern auch eine Freistellung kriegen, wenn ihre Kinder Hitzefrei bekommen, das erfahren Sie im Video.