Was Sie jetzt über die aktuellen Beschlüsse wissen müssen Was passiert jetzt bei einer Inzidenz über 100? Wann gilt die Notbremse?

ARCHIV - 29.09.2020, Berlin: Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und Markus Söder (CSU), Ministerpräsident von Bayern und CSU-Vorsitzender, geben eine Pressekonferenz. (zu dpa «Merkel und Söder - Mit homöopathischen Dosen in den Corona-Frühling?») Foto: Kay Nietfeld/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Was Sie jetzt über die aktuellen Beschlüsse wissen müssen
nie fdt exa, dpa, Kay Nietfeld

Es wird ein einsames Osterfest – soviel steht fest. Zwar ist mehr erlaubt, als noch vor einem Jahr. Dennoch sind die Beschlüsse des Bund-Länder-Gipfels ein enormer Rückschritt in Sachen Öffnung. Aber was bedeuten die Beschlüsse nun genau? Wann greift die viel zitierte „Notbremse“, was genau wird wann und wo verschärft und was ist mit der Ausgangssperre? Wir geben die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum neuen Corona-Beschluss.
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Wann greift die Notbremse?

Es war eine lange Corona-Nacht für die Ministerpräsidenten und Kanzlerin Angela Merkel. Doch ein Punkt war ziemlich schnell abgehakt. Dass die schon bei den letzten Verhandlungen beschlossene „Notbremse“ konsequenter von den Länderchefs umgesetzt werden muss, darüber waren sich alle ziemlich schnell einig. Die alte Regelung bleibt also in vollem Umfang bestehen.

Zu Erinnerung: Die Notbremse-Regelung besagt: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

Das bedeutet: Steigt die Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region über 100 sollen die Landesregierungen die Kontakte wieder auf den eigenen Haushalt + eine weitere Person beschränken und alle zuletzt geöffneten Bereiche (z.B. Buchhandlungen, Blumenläden, Gartenmärkte und körpernahe Dienstleistungen (außer Friseure)) wieder schließen. Dass sich daran allerdings nicht jedes Bundesland immer hält, zeigen die Beispiele von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen.

Was passiert noch bei einer Inzidenz über 100?

In ihrem Beschluss haben sich die Länderchef und die Bundesregierung außerdem auf weitere Maßnahmen geeinigt, die die Landesregierungen in Landkreisen mit einer Inzidenz über 100 umsetzen können.

  • Maskenpflicht in privaten PKW, wenn der Mitfahrer nicht aus dem eigenen Haushalt stammt

  • tägliche Schnelltests in Bereichen, wo Maskenpflicht nicht möglich ist

  • weitere Verschärfung der Kontaktbeschränkungen

  • Ausgangsbeschränkungen

All diese Maßnahmen sind von Bund und Ländern allerdings eher als Hinweis formuliert. Jedes Bundesland kann somit selbst entscheiden, wann welche Maßnahmen im jeweiligen Bundesland umgesetzt werden. Es lohnt also der Blick auf die jeweiligen Länderverordnungen.

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Gibt es eine verpflichtende Ausgangssperre ab einer bestimmten Inzidenz?

Die Frage nach einer allgemeingültigen Ausgangssperre lässt sich nach dem gestrigen Beschluss klar beantworten: nein! Im aktuellen Beschluss wurde das Wort „Ausgangssperre“ bewusst ersetzt und außerdem als eine mögliche Maßnahme bei steigenden Inzidenzwerten aufgeführt.

Das heißt: Über mögliche Ausgangsbeschränkungen entscheidet wieder ein mal die jeweilige Landesregierung in ihren Corona-Verordnungen und das auch von Landkreis zu Landkreis.

Was darf ich an welchem Ostertag?

Vom 1. April (Gründonnerstag) bis 5. April (Ostermontag) gilt laut Beschluss in diesem Jahr eine besondere Ruhezeit. Während Karfreitag, sowie Ostersonntag und -montag ohnehin gesetzliche Feiertage sind, an denen nur in Ausnahmefällen Geschäfte öffnen dürfen oder gearbeitet werden darf, sollen diese „Ruheregelung“ in diesem Jahr auch auf Gründonnerstag und Karsamstag ausgedehnt werden. Trotzdem warnt Kanzleramtsminister Helge Braun vor Hamsterkäufen vor Ostern.

Gründonnerstag (Ruhetag)

Karfreitag (gesetzlicher Feiertag)

  • Versammlungsverbot im öffentlichen Raum

  • alle Geschäfte ohnehin geschlossen

  • Treffen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten (Kinder unter 14 Jahren ausgenommen)

Karsamstag

  • Versammlungsverbot im öffentlichen Raum

  • nur Lebensmittelgeschäfte und Tankstellen dürfen öffnen

  • Treffen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten (Kinder unter 14 Jahren ausgenommen)

Ostersonntag und -montag

  • Versammlungsverbot im öffentlichen Raum+

  • Alle Geschäfte ohnehin geschlossen

  • Treffen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten (Kinder unter 14 Jahren ausgenommen)

Darüber hinaus sollen aber vor allem Impf- und Testzentren weiter geöffnet bleiben. Alle Religionsgemeinschaften und Kirchen werden aufgefordert, ihre Gottesdienste rein digital abzuhalten.Geschlossen werden sollen die Gotteshäuser aber nicht.

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