Weg aus dem Corona-Regel-ChaosInfektionsschutzgesetz - Was besagt es eigentlich?

Im Corona-Krisenmanagement geben die Regierungen von Bund und Ländern den Takt an. Um die Bevölkerung zu schützen und die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, werden immer neue Maßnahmen und Empfehlungen ausgesprochen. Doch stehen die Verordnungen teils auf wackeligen Füßen und werden von Gerichten kassiert. Das neue Infektionsschutzgesetz von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn soll die Maßnahmen daher nun auf eine rechtssichere Grundlage stellen. Doch was besagt das Gesetz eigentlich?
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Rechtsgrundlage für massive Alltagsbeschränkungen für Millionen Bürger und Firmen
An diesem Mittwoch soll das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ besiegelt werden. Hinter dem sperrigen Titel verbergen sich praktische Regelungen etwa zu Verdienstausfällen für Eltern oder Urlaubsrückkehrer. Aber auch Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Die sollen massive Alltagsbeschränkungen für Millionen Bürger und Firmen auf eine genauere, festere Rechtsgrundlage stellen - und zwar so, wie sie das Parlament absteckt. Doch das Gesetz, das im Eiltempo von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll, stößt auf massive Kritik.
Was besagt das Infektionsschutzgesetz?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft. Es regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind, schreibt das Robert-Koch-Institut (RKI). Es legt zudem fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden. Es dient der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, der frühzeitigen Erkennung von Infektionen und soll ihre Weiterverbreitung verhindern.
In der Corona-Pandemie stützen sich Bund und Länder auf generelle Klauseln des Infektionsschutzgesetzes, das aber eine solche Pandemie nicht vorhersah. Deshalb sollen nun genauere und präzisere Vorgaben in einem neuen Paragrafen 28a eingefügt werden - der listet die bekannten möglichen Maßnahmen auch auf Gesetzesbasis einzeln auf. Das Gesetz soll also „Leitplanken“ für Maßnahmen der zuständigen Länder schaffen, wie SPD-Rechtsexperte Johannes Fechner erläuterte.
Gesetz regelt Sonderbefugnisse für den Gesundheitsminister
Das Infektionsschutzgesetz war im Zuge der Corona-Pandemie schon mehrfach reformiert worden. Unter anderem wurde eingeführt, dass der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen und wieder aufheben kann. Wird eine solche Lage festgestellt, was der Bundestag im Frühjahr getan hat, bekommt das Bundesgesundheitsministerium Sonderbefugnisse, um Rechtsverordnungen zu erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss. Normalerweise ist bei Verordnungen der Regierung ein Ja der Länderkammer notwendig.
Welche Rahmen-Vorgaben sollen künftig gelten?
Mit der erneuten Reform des Infektionsschutzgesetzes werden nun weitere Details geregelt. Unter anderem soll ein neuer Paragraf 28a ins Gesetz eingefügt werden, der im Detail auflistet, welche Schutzmaßnahmen von Landesregierungen und zuständigen Behörden gegen das Coronavirus verordnet werden können. Das sind etwa Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote, eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum oder auch Beschränkungen oder Schließungen von Geschäften und Veranstaltungen - also Vorgaben, die in der Corona-Pandemie auch bereits gemacht wurden.
Kritik von Opposition, Wirtschaftsverbänden und Juristen
Opposition, Wirtschaftsverbände und Juristen kritisieren das Vorhaben. Sie sehen zu starke Eingriffe in die Grundrechte und fordern mehr Mitsprache der Parlamente bei den Corona-Maßnahmen.
Bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss hatten Juristen im ersten Entwurf den Paragrafen 28a ziemlich zerpflückt. Dieser „genügt den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht“, schrieb zum Beispiel die Juristin Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum in ihrer Stellungnahme. Union und SPD besserten dann kurzfristig nach. Aber noch immer hält Kießling manche Bestimmung für zu unbestimmt oder für verfassungswidrig.
Welche Proteste gibt es gegen das Infektionsschutzgesetz?
In sozialen Netzwerken kursieren seit Tagen in Kreisen von Gegnern der Corona-Maßnahmen Erzählungen von einem „Ermächtigungsgesetz“ - verbunden mit dem Aufruf, am Mittwoch am Bundestag zu demonstrieren. Angemeldet waren mehrere Versammlungen von Gegnern der Maßnahmen und Gegendemonstrationen. Das zuständige Bundesinnenministerium lehnte die Anträge jedoch ab. Begründung: Nach dem Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane könnten solche Versammlungen nur zugelassen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Arbeit von Bundestag und Bundesrat sowie eine Behinderung des freien Zugangs zu deren Gebäuden nicht nicht zu befürchten sei. „Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.“
Zudem erhielten Abgeordnete teils Tausende Kritik-Mails mit überwiegend gleichen Textpassagen. Unionsfraktionschef Ralph Brinkhaus sagte: „Ja, wir habe viele Mails gekriegt. Da waren natürlich Spam-Mails dabei. Da waren aber auch Bürgerinnen und Bürger dabei, die besorgt waren, und insofern gehört das zum ganz normalen parlamentarischen Geschäft.“ Es sei die Herausforderung, „Kampagnen zu differenzieren von den Bürgerinnen und Bürgern, die Fragen haben, die besorgt sind“.
Bei einer Online-Petition gegen die Pläne kamen bis Dienstagnachmittag mehr als 200.000 Unterstützer zusammen. Weit mehr als ein Drittel davon waren aber Einträge, bei denen noch nicht einmal der Name der Person nachvollziehbar war.
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