Bundeweit ab 16. März
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Wann drohen jetzt 2.500 Euro Strafe?
Um Menschen mit einem hohen Risiko für einen schweren Corona-Verlauf zu schützen, greift ab Mittwoch, 16. März, die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Sie verpflichtet Arbeitnehmer in Pflegeberufen zu einer Impfung. Wir klären die wichtigsten Fragen.
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Allein in NRW bis zu 100.000 Ungeimpfte betroffen
Betroffen sind allein in Nordrhein-Westfalen schätzungsweise bis zu eine Million Beschäftigte: Bundesweit gilt ab 16. März in zahlreichen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine Impfpflicht. Dazu gehören nach Angaben von Bund und Land unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime. Das NRW-Gesundheitsministerium schätzte zuletzt Mitte Februar, dass bis dahin etwa 50.000 bis 100.000 Menschen in diesen Bereichen noch nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügten.
Lese-Tipp: Diese Menschen sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen.
Mögliche Beschäftigungs- oder Betretungsverbote sind nach Ansicht des Ministeriums aber nicht unmittelbar zu erwarten. Zur vollständigen und flächendeckenden Umsetzung hätten die Gesundheitsämter bis zum Sommer Zeit. Die Kommunen rechnen mit einem immensen Arbeitsaufwand und fordern Unterstützung sowie auch mehr Zeit für die Umsetzung ein. Erklärtes Ziel ist, besonders gefährdete Menschen in Krankenhäusern und Pflegeheimen besser vor einer Corona-Ansteckung zu schützen.
Wann drohen die 2.500 Euro Strafe?
So soll die Prüfung durch das Gesundheitsamt ablaufen:
- Bis einschließlich 15. März sollen betroffene Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer maximal 90 Tage zurückliegenden Genesung vorlegen.
- Wenn Beschäftigte keine Nachweise erbringen oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit bestehen, soll der Arbeitgeber das Gesundheitsamt bis 31. März informieren und arbeitsrechtliche Konsequenzen prüfen, die sich aus der Fürsorgepflicht ergeben.
- Zu den gemeldeten Beschäftigten nimmt das Gesundheitsamt dann Kontakt auf. Wenn dann keine Rückmeldung erfolgt, drohen bis zu 2.500 Euro Strafe.
- Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit eines Befreiungsnachweises könnte außerdem eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden, ob eine medizinische Kontraindikation vorliegt.
- Falls die betroffenen Beschäftigten dann nach Ablauf einer „angemessenen Frist“ keinen Nachweis vorgelegt haben oder der Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten, könnten die Gesundheitsämter das Betreten der Einrichtung oder das Arbeiten dort untersagen. Das könnte arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben, über die der Arbeitgeber entscheide, erläuterte das Gesundheitsministerium.
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Woran wird ein Betretungsverbot festgemacht?
Nach welchen Maßstäben werden die Gesundheitsämter über ein mögliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot entscheiden? Nach Angaben des NRW-Gesundheitsministeriums sollen dabei sowohl personenbezogene Aspekte wie die Art der Tätigkeit als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen berücksichtigt werden. Welche Ausnahmen es beim Verhängen eines Betretungsverbots gibt, erklären wir hier.
Wie viel Zeit haben die Kommunen, um die Prüfungen abzuschließen?
Das Gesundheitsministerium räumt den Kommunen eine stufenweise Umsetzung bis zum 15. Juni ein. Bei den zu ergreifenden Maßnahmen sei auch die konkrete Situation vor Ort maßgeblich, erklärt das Ministerium. Der Zeitraum sei gewählt worden, damit auch ein Gesamtüberblick über die Versorgung im Gesundheits- und Pflegebereich möglich sei, ärztliche Nachuntersuchungen erfolgen und Meldefristen gewahrt werden könnten.
Können die Kommunen diese Aufgabe in der geplanten Zeit bewältigen?
„Jeder Fall muss einzeln geprüft werden. Der Aufwand ist immens“, verdeutlicht der Geschäftsführer des Städtetages NRW, Helmut Dedy. Die Städte erwarteten „praxistauglichere Regelungen“ des Landes. Sie benötigten finanzielle und personelle Unterstützung durch das Land. Die Umsetzungsfrist bis 15. Juni müsse angesichts der zusätzlichen Anstrengungen bei der Flüchtlingsaufnahme und sehr hoher Zahlen von Corona-Neuinfektionen vermutlich noch einmal überdacht werden.
Ungeimpften in Gesundheitseinrichtungen war der neue Corona-Impfstoff von Novavax vorrangig angeboten worden „in der Hoffnung, dass das noch mal eine Brücke ist“, wie NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) schon Anfang Februar zur Priorisierung bei dem Proteinimpfstoff gesagt hatte. Allerdings konnten die Impfungen mit diesem Impfstoff erst am 27. Februar in den ersten Städten beginnen. Zudem ist die Nachfrage nach dem neuen Impfstoff auch nach mehr als einer Woche überschaubar: Bis Donnerstag wurden in NRW nur gut 5.000 Erstimpfungen und rund 400 Zweitimpfungen mit Novavax verzeichnet, wie aus den am Freitag vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Daten hervorgeht. (dpa/lra)
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